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Klára Honzíková | June 27, 2018

Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses

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Der Juni ist für die meisten von uns die Zeit des Beginns des Sommers, der bevorstehenden Ferien und des Urlaubs. Die Leitungsorgane der Gesellschaften mit der Rechnungsperiode eines Kalenderjahrs sollten jedoch Verpflichtung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des ordentlichen Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr, Auseinandersetzung des wirtschaftlichen Ergebnisses, eventuell Entscheidung über die Gewinnausschüttung nicht unterlassen. Sehen wir uns dieses Thema aus der Sicht von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. „s.r.o.“) näher an.

Die Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses soll spätestens am Ende des sechsten Monats nach dem Ende der Rechnungsperiode stattfinden. Innerhalb dieser Frist muss auch über die Auseinandersetzung des wirtschaftlichen Ergebnisses, eventuell über die Gewinnausschüttung entschieden werden. Die Grundlage für die Entscheidung der Gesellschafterversammlung ist der ordentliche Abschluss. Wenn die Gesellschaft die Bedingungen des tschechischen Buchhaltungsgesetzes erfüllt, muss der Abschluss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Möglichkeiten der Auseinandersetzung des wirtschaftlichen Ergebnisses

Nach der Genehmigung des Jahresabschlusses kann über die Auseinandersetzung des wirtschaftlichen Ergebnisses entschieden werden. 

Der Gewinn kann zur Zuführung in den Fonds (die Rücklage) gemäß dem Gesellschaftsvertrag, zu Auszahlungen von Gewinnanteilen oder zum Ausgleich des Verlustvortrags verwendet werden, oder er kann in den Gewinnvortrag überführt werden.

 

Rechnungsfall 

Soll 

Haben 

Ergebnis der Vorperiode 

 

431 

Fondszuführung 

431 

42x 

Entscheidung über die Gewinnausschüttung 

431 

364 

Ausgleich des Verlustvortrags 

431 

429 

Überführung in den Gewinnvortrag 

431 

428 

 Der Verlust kann mit dem Gewinnvortrag ausgeglichen oder als Teil des Eigenkapitals zurückbehalten werden. Alternativ kann den Gesellschaftern vorgeschrieben werden, den Verlust zu zahlen.  

Rechnungsfall 

Soll 

Haben 

Ergebnis der Vorperiode 

431 

 

Deckung des Verlustes durch den Gewinnvortrag 

428 

431 

Überführung in den Verlustvortrag  

429 

431 

Vorschreibung der Deckung des Verlustes durch die Gesellschafter 

354 

431 

Entscheidung über die Gewinnausschüttung 

Die Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses entscheidet über die Gewinnausschüttung auf der Grundlage des ordentlichen Abschlusses, und zwar bis zum Ende des sechsten Monats des folgenden Jahres. Es ist möglich, höchstens einen Betrag des wirtschaftlichen Ergebnisses der letzten abgeschlossenen Rechnungsperiode zuzüglich des Gewinnvortrags aus den Vorjahren und abzüglich des Verlustvortrags und den Fondszuführungen nach dem Gesellschaftsvertrag auszuschütten. Der Gewinnanteil ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Ausschüttung zu zahlen, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafterversammlung nichts anderes bestimmt. Über die Gewinnausschüttung entscheidet das Leitungsorgan (ein oder mehrere Geschäftsführer), das aufgrund kaufmännischer Sorgfaltspflicht für einen eventuell entstandenen Schaden durch eine gesetzwidrige Auszahlung von Gewinnanteilen verantwortlich ist. Es muss vor allem prüfen, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung rechtzeitig und ordnungsgemäß gefasst wurde, ob es möglich ist, den Gewinn im Umfang und auf die Art und Weise auszuzahlen, die durch die Gesellschafterversammlung bestimmt wurde, und ob die Gesellschaft durch die Auszahlung des Gewinns keinen Konkurs bewirkt.  

In bestimmten Fällen, z. B. wenn der Empfänger eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist, die die Voraussetzungen der Befreiung gemäß § 19 (3) des tschechischen Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt, unterliegt die Auszahlung des Gewinnanteils der Quellensteuer. 

Rechnungsfall 

Soll 

Haben 

wirtschaftliches Ergebnis 

 

431 

Entscheidung über die Auszahlung von Gewinnanteilen 

431 

364 

Quellensteuer auf Gewinnanteile 

364 

342 

Auszahlung von Gewinnanteilen 

364 

221 

Abführung der Quellensteuer auf Gewinnanteile 

342 

221 

Gewinnvorschuss

Aus der geltenden Rechtsprechung ergibt sich, dass über die Auszahlung von Gewinnanteilen nach sechs Monaten ab dem Ende der Rechnungsperiode nicht entschieden werden kann. Das tschechische Gesetz über Handelskorporationen erlaubt jedoch, in diesem Zeitraum Vorschüsse auf Gewinne zu zahlen. Die Zahlung von Vorschüssen kann auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses erfolgen, und es dürfen keine Rücklagen für andere Zwecke oder Eigenmittel verwendet werden, die speziell für den Zweck bestimmt sind, zu dessen Änderung die Gesellschaft nicht berechtigt ist. Auch in diesem Fall gilt der sog. Insolvenztest, nach dem der Vorschuss nicht geleistet werden kann, wenn die Gesellschaft dadurch in den Konkurs fallen würde. 

Nach der Erstellung und Genehmigung des Jahresabschlusses und der Entscheidung über die Auszahlung von Gewinnanteilen wird der Vorschuss auf den genehmigten Betrag angerechnet. Bei der Auszahlung von Gewinnvorschüssen sehen wir das Risiko in dem Falle, dass am Ende der Rechnungsperiode das wirtschaftliche Ergebnis, das zur Auszahlung des zuvor beabsichtigten Gewinnanteils erforderlich ist, nicht in ausreichender Höhe erzielt wird. Diese Situation wird in den Vorschriften nicht ausdrücklich behandelt, jedoch kann aus den allgemeinen Regeln die Verpflichtung abgeleitet werden, die Überzahlung der bereits gezahlten Vorschüsse zurückzuzahlen. Wenn die Gesellschafterversammlung die Gewinnausschüttung nicht genehmigt oder wenn sie gar nicht einberufen wird, sollten die Gesellschafter den bezahlten Vorschuss in voller Höhe zurückzahlen. 

Zwischenabschluss

Die Frage der Erstellung von Zwischenabschlüssen wurde bereits in der Vergangenheit behandelt. Erinnern wir uns an die Hauptregeln. Der Zwischenabschluss wird zu einem anderen als dem Bilanzstichtag erstellt. Bei seiner Erstellung schließen die Buchführungseinheiten die Bücher nicht ab und führen die Inventur nur zwecks Bewertung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken und möglicher Verluste durch, die bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bekannt sind (§ 25 (3) des Gesetzes Nr. 563/1991 Sb., das tschechische Buchhaltungsgesetz). Ansonsten ist es erforderlich, im Rahmen des Zwischenabschlusses wie im ordentlichen Abschluss vorzugehen (z. B. es ist erforderlich, alle Erträge und Aufwendungen, einschließlich Rechnungsabgrenzungsposten, Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen, einschließlich Einkommensteuerschätzung zu verbuchen). 

Sind die Buchführungseinheiten mit der gesetzlichen Wirtschaftsprüfung verpflichtet, den Zwischenabschluss zu überprüfen? Expertenmeinungen variieren. Eine Entscheidung darüber, ob sich das Leitungsorgan ohne eine Prüfung des Wirtschaftsprüfers auf den Zwischenabschluss verlässt oder ob er ein höheres Maß an Versicherung nutzt, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung eines Gewinnvorschusses erfüllt sind, liegt in seinem Ermessen. 

Wenn Sie also einer von denen sind, die die Frist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Gewinnausschüttung nicht mehr schaffen, vergessen Sie nicht, die Möglichkeit der Vorschusszahlung zu verwenden. Wir sind für Sie da! Wenn Sie sich nicht sicher sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.