Jana Shumakova | 12.11.2024
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Petra Vaněčková | April 17, 2015
Im Rahmen des Regimes der Übertragung der Steuerpflicht bei Zulieferung einer gewählten Warenart oder bei Gewährung des gewählten Dienstes zwischen zwei MwSt-Zahlern im Inland erklärt der Lieferant, der die Leistung gewährte, die Mehrwertsteuer nicht, aber diese Pflicht übergeht auf den Empfänger dieser Leistung. Mit anderen Worten, bei Anwendung des Regimes der Übertragung der Steuerpflicht zahlt direkt der Abnehmer die Mehrwertsteuer dem Staat anstatt des Lieferanten. Der Abnehmer darf dann, bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen, diese Mehrwertsteuer beanspruchen.
Im Rahmen der Novelle des MwSt-Gesetzes kam es im Jahr 2015 zur Erweiterung dieses Regimes der Übertragung der Steuerpflicht. Die Novelle des MwSt-Gesetzes setzt fest, dass dem Regime der Übertragung der Steuerpflicht nur ausgewählte Warenarten oder Gewährung der gewählten Dienste unterliegen werden, die die Regierung in der Verordnung festsetzt.
Die Generalfinanzdirektion erließ unlängst eine Information zur Anwendung der Übertragung der Steuerpflicht auf ausgewählte Leistungen in Jahren 2015 und 2016 im Anschluss an die Regierungsverordnung über Festsetzung der Warenlieferung oder Dienstleistung für Verwendung des Regimes der Übertragung der Steuerpflicht, die zu Ende des Kalenderjahres 2014 erschien und die für die meisten Güter ab 1. April 2015 in Kraft tritt.
Die Information befasst sich vor allem mit Abgrenzung der neuen Leistungen für Anwendung des Regimes der Übertragung der Steuerpflicht, mit Möglichkeiten der Lösung der Streitfälle bei Eingliederung der Leistung, mit Vorschusszahlungen vor Einführung des Regimes der Übertragung der Steuerpflicht und mit Berichtigungen der Steuergrundlage.