Die jährliche Steuerverrechnung für das Jahr 2018 führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer durch, der:
- eine Erklärung des Zahlers der Einkommensteuer natürlicher Personen bei dem Arbeitgeber unterschrieb;
- nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung einzureichen; und
- die Durchführung der jährlichen Steuerverrechnung bis 15. 2. 2019 beantragte
Die Pflicht, eine selbständige Steuererklärung einzureichen, haben vor allem:
- Steuerzahler, deren Jahreseinkommen die Summe von 1 438 992 CZK (für das Jahr 2018) überstieg, die ein Grenzwert für solidarische Steuererhöhung ist;
- Steuerzahler, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben, sofern sie von mehreren Arbeitgebern parallel fließen (und die der Abzugsteuer unterliegen); und
- Steuerzahler, die noch andere Einkünfte haben, die höher als 6 000 CZK sind und die nicht steuerfrei sind oder der Abzugsteuer nicht unterliegen, z.B. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte auf Mietzins, Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte
Zu dem Antrag auf die jährliche Steuerverrechnung sollte der Arbeitnehmer vor allem folgende Anlagen vorlegen:
- Bescheinigung über steuerbare Einkünfte von allen vorherigen Arbeitgebern, bei denen er im Jahr 2018 angestellt war und Information über eine Tätigkeit bis zum Antritt zu seinem letzten Arbeitgeber, z.B. ein Nachweis über die Evidenz beim Arbeitsamt; und
- Unterlagen, die den Anspruch auf beantragte Steuerermäßigungen, Steuerbegünstigungen oder Freibeträge der Steuerbemessungsgrundlage nachweisen.