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Ivan Fučík | January 15, 2016

Kontrollmeldung und die 5-Tages-Frist für die Beseitigung der Zweifel

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Die MWSt.-Kontrollmeldung ist eine Verpflichtung, die ab dem Anfang des neuen Jahres sowohl den Gesellschaften, als auch Einzelunternehmern, die MwSt.-Zahler sind, Sorgen bringt. Die neue Verpflichtung betrifft nach Schätzungen etwa 550.000 Subjekte. Dazu kommt noch, dass alle Zahler ab dem neuen Jahr verpflichtet sind, die Steuererklärung elektronisch einzureichen, da die bisher bestehende Ausnahme mit der Wirkung ab diesem Jahr aufgehoben wurde.

Über die Kontrollmeldung selbst wurde bis Ende des letzten Jahres schon viel geschrieben, vor allem zum Thema des Inhalts der Kontrollmeldung und der Sanktionen, die viele Steuerspezialisten als zumindest nicht angemessen betrachten. 

Auch wenn den MWSt.-Zahlern derzeit insbesondere der richtige Inhalt des Formulars Sorge macht, müssen auch „prozessuale Probleme“ berücksichtigt werden, die mit dieser neuen steuerlichen Erklärung verbunden sind. Prozessrechtlich schwierige Bereiche können in folgenden Punkten zusammengefasst werden:

  1. die 5-Tage-Frist für die Beseitigung der Zweifel des Steuerverwalters, wobei diese auch an Kalendertagen läuft (nicht nur an Werktagen)
  2. Zustellung der Aufforderung an Email-Adresse der Zahler, die keine Mailbox besitzen
  3. Verfassungsrechtliche Übereinstimmung der Sanktionen:
  1. 10 Tsd. CZK, wenn der Zahler keine Kontrollmeldung innerhalb der Ersatzfrist nach einer Aufforderung des Steuerverwalters einreicht; und 
  2. 30 Tsd. CZK, wenn der Zahler keine Kontrollmeldung trotz einer Aufforderung zur Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der in der eingereichten Kontrollmeldung angeführten Angaben einreicht.
  1. Bestimmung des Beginns der Frist für die Bestimmung der Steuer der Steuerzahler, die vierteljährlich die Steuererklärungen einreichen, die aber die Kontrollmeldungen im Falle des Steuertatbestands mit dem Leistungsort im Inland (oder beim Eingang einer Zahlung vom dem Tag des Steuertatbestands) monatlich einreichen müssen.

Ad 1: 5-Tage-Frist

Wenn der Steuerverwalter Zweifel über die Richtigkeit oder Vollständigkeit der in der Kontrollmeldung angeführten Angaben hat, fordert er den Steuerzahler zur Änderung der Angaben, gegebenenfalls zur Bestätigung der ursprünglichen Angaben, auf. Die Aufforderung wird elektronisch in die Datenbox oder in an die E-Mail-Adressen derjenigen Steuerzahler, die keine Datenbox besitzen, zugestellt. Die Frist für die Korrektur oder für die Bestätigung der Angaben wird gesetzlich auf 5 Kalendertage festgelegt. Obwohl es möglich ist, diese Bestimmung des Mehrwertsteuergesetzes als nicht konform mit § 32 Abs. 2 der Abgabenordnung anzusehen, die bestimmt, dass:  

„Eine Frist, die kürzer ist als 8 Tage, darf nur ausnahmsweise für einfache und besonders dringende Handlungen bestimmt werden.“< -em> 

bleibt den MWSt.-Zahlern nichts anderes übrig, als mit der Bestimmung in der Praxis irgendwie „klar zu kommen“. 

Das Problem tritt vor allem im Hinblick auf die mögliche Kumulierung von Feiertagen auf (wie z.B. am 5. und 6. Juli oder an Ostern, wenn neuerdings der Karfreitag auch als Feiertag betrachtet wird), wobei den Steuerzahlern für eine effektive Lösung der Angelegenheit nicht viel Zeit bleibt. Probleme können auch bei externen Dienstleistern der Steuerberatung auftreten, die innerhalb der 5-Tage-Frist nicht in der Lage sein werden, von ihren Kunden relevante Daten zu erhalten. 

Wenn der MwSt.-Zahler auf die Aufforderung des Steuerverwalters innerhalb von 5 Tagen mittels der Einreichung einer Kontrollmeldung nicht reagiert, wird ihm automatisch eine Geldbuße von 30 Tsd. CZK auferlegt.

Für den Fall der Lösung dieser Situationen haben wir für Sie einige praktischen Tipps:

  1. Falls Sie eine Datenbox besitzen, machen Sie sie einer größeren Anzahl von Personen zugänglich und beauftragen Sie sie mit einer regelmäßigen und sorgfältigen Kontrolle. So vermeiden Sie Situationen, in denen Sie die Frist verpassen können. Eine seitens des Steuerverwalters zugesandte Aufforderung wird im Falle der Datenbox im Zeitpunkt der Öffnung der Datenbox oder nach dem Ablauf der 10-Tage-Frist nach deren Zusendung, falls die Datenbox nicht geöffnet wird, als zugestellt betrachtet.
  2. Falls Sie keine Datenbox besitzen, wird Ihnen der Steuerverwalter die Aufforderung an Ihre E-Mail-Adresse senden, die im Formular zur Kontrollmeldung angeführt ist. Als Tag der Zustellung wird in diesem Fall der Tag, an dem die Aufforderung vom Server des Steuerverwalters abgeschickt wird, angesehen. Aus dem oben genannten ist ersichtlich, dass diese Personen im Vergleich zu den Zahlern mit einer Datenbox benachteiligt sind. Unser praktischer Ratschlag lautet daher - richten Sie eine Datenbox ein. Sie vereinfacht Ihre Kommunikation, und sie beschleunigt sie auch gegenüber anderen Behörden.

Es ist davon auszugehen, dass es in der Praxis auch Fälle geben wird, dass auf die Aufforderung des Steuerverwalters rein aus dem Grund nicht reagiert werden kann, dass die richtigen Angaben fehlen. Diese Situation ist aus der prozessualen Sicht ein wenig komplizierter, allerdings muss auch sie gelöst werden. Wenn diese bei Ihnen auftritt, wenden Sie sich bitte an uns unter den unten angeführten Kontaktdaten.

Weitere Details zu den Punkten 2.-4. finden Sie in der nächsten Ausgabe unseres Newsletters.

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