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| September 27, 2012

Lohn, Mindestlohn, garantierter Lohn

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Für die ausgeübte Arbeit stehen dem Arbeitnehmer ein Lohn, Gehalt oder Belohnung aufgrund einer Vereinbarung unter den vom Arbeitsgesetzbuch festgesetzten Bedingungen zu. Der Lohn steht für die Arbeit den Mitarbeitern der Unternehmenssubjekte zu. Den Mitarbeitern des Staates, der Gemeinden, Regionen, Staatsfonds, Schulkörperschaften und der öffentlichen gemeinnützigen Anstaltssanitätseinrichtungen wird für die Arbeit im Arbeitsverhältnis ein Gehalt gewährt.

Der Arbeitgeber differenziert den Lohn nach der Schwierigkeit, Verantwortung und Mühsamkeit der Arbeit, der Schwierigkeit der Arbeitsbedingungen, Arbeitsleistung und den erreichten Arbeitsergebnissen. Das Prinzip der Belohnung für die ausgeübte Arbeit ist gemeinsam für alle Formen der grundlegenden arbeitsrechtlichen Beziehungen.

Ein Lohn, Gehalt als auch die Entlohnungen aus Vergütungen sind durch die Ausübung der Arbeit und nicht durch die bloße Existenz des arbeitsrechtlichen Verhältnisses bedingt. Gleichzeitig wird mit der betreffenden Bestimmung des Arbeitsgesetzbuches die Unzulässigkeit der Ausübung der Arbeit im grundlegenden arbeitsrechtlichen Verhältnis ohne Entgelt deklariert. Die Leistungen, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt werden und welche mit Ausübung der Arbeit nicht begründet sind, sind nicht ein Lohn oder Gehalt oder Entlohnung aufgrund der Vereinbarungen (es kann sich um den Lohnersatz, die Abfindung, die Reisekostenersätze, die Entlohnung für die Arbeitsbereitschaft handeln). Z.B. ein Arbeitgeber, welcher mit dem Studenten eine Vereinbarung über Durchführung der Arbeit über die einmalige Arbeitsleistung im Ausland abmacht, kann durch die Vergütung der Reisekosten die Entlohnung für die ausgeübte Arbeit nicht ersetzen.

Mindestlohn

Der Mindestlohn ist der niedrigstmögliche Lohn, welchen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeit zu gewähren hat. Er erfüllt die Schutzfunktion, und zwar sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber, die Sozialfunktion, d.h. er gewährleistet, dass die Einkünfte unter das sozial akzeptable Niveau nicht sinkt, und die Wirtschaftsfunktion, d.h. er schützt vor dem unlauteren Wettbewerb, welcher durch Auszahlung der zu viel niedrigen Löhne entsteht.

In der Tschechischen Republik wird der Mindestlohn gesetzlich festgesetzt. In den festgesetzten Situationen ist es möglich niedrigere Sätze zu verwenden – z.B. im Falle des Beziehers der Invalidätsteilrente oder wenn es sich um einen minderjährigen Arbeitnehmer handelt. Für das Jahr 2012 beträgt der Grundsatz des Mindestlohnes für die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden die Summe von 8 000 CZK pro Monat bzw. 48,10 CZK pro Stunde.

Garantierter Lohn

Laut der Regierungsverordnung Nr. 567/2006 Slg., über den Mindestlohn, über die niedrigsten Ebenen des garantierten Lohns, über Abgrenzung der schwierigen Arbeitsumgebung und über die Höhe des Lohnzuschlags für die Arbeit in der schwierigen Arbeitsumgebung, darf die Entlohnung für die Arbeit nicht niedriger sein als der von der Regierung festgesetzte garantierte Lohn für den konkreten Beruf. Die Arbeitgeber unterschätzen oft den Unterschied der Begriffe "Mindestlohn" und "garantierter Lohn". Diese Begriffe sind identisch nur bei der Entlohnung der niedrig qualifizierten Arbeit, vor allem nur der Hilfsarbeit. Man kann eine Analogie mit dem Mindestlohn darin sehen, dass in dem Fall, dass der Lohn des Arbeitnehmers die betreffende niedrigste Ebene des garantierten Lohns nicht erreicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Nachzahlung dem Arbeitnehmer zu gewähren.

Die Höhe des garantierten Lohns wird in der Unternehmenssphäre in acht Tarifgruppen gestaffelt, dabei nur in der 1. Gruppe entspricht der garantierte Lohn der Summe des Mindestlohns von 8.000 CZK/Monat bzw. 48,10 CZK/Stunde. In anderen Gruppen ist der garantierte Lohn jeweils höher und zur Einhaltung der Regierungsverordnung genügt daher nicht den Mindestlohn auszuzahlen, sondern es ist jeweils zu überprüfen, ob die Löhne den Arbeitnehmern in dem betreffenden Beruf wenigstens in Höhe des garantierten Lohns, welcher diesem Beruf entspricht, festgesetzt sind. In der Anlage zu dieser Regierungsverordnung sind die allgemeinen Charakteristiken der Gruppen angeführt.

Im Bezug darauf, dass die Arbeitschutzinspektorate in der letzten Zeit ziemlich große Geldstrafen für Nichteinhaltung der gesetzlich festgesetzten niedrigstmöglichen Lohnebene auferlegen, ist es erforderlich sich auch auf diesen Entlohnungsbereich zu konzentrieren.

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