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Richard Knobloch | November 23, 2023

Mehrwertsteuerregelung für die Abrechnung der technischen Aufwertung am Ende des Mietvertrags

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Stellt die Zahlung eines Vermieters an einen Mieter für die am Ende des Mietverhältnisses verbleibende technische Aufwertung - die der Mieter gesichert und abgeschrieben hat – ein Entgelt für eine allgemeine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung oder ein Entgelt für bestimmte, unter die Regelung zur Übertragung der Steuerpflicht fallende Bauarbeiten dar? Die seit langem diskutierte und noch offene Frage wurde vom Obersten Verwaltungsgericht („NSS-Gericht“) im Rahmen des Urteils 2 Afs 323/2021 – 56 beurteilt und möglicherweise endgültig entschieden.

Im konkreten Fall hat der Mieter eine Revitalisierung, bzw. eine technische Aufwertung durchgeführt,
bestehend aus Bau- und Montagearbeiten des Bahnhofsgebäudes, das er weiterhin für wirtschaftliche Tätigkeit, seine Untervermietung nutzte. Mit Zustimmung des Vermieters schrieb er die technische Aufwertung ab.

Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter dem Vermieter einen Teil der Kosten für die technische Aufwertung (in Höhe des steuerlichen Restwertes) in Rechnung gestellt, unter Anwendung der Regelung bezüglich der Steuerpflichtübertragung gem. § 92e des Umsatzsteuergesetzes. Der Mieter ersuchte auch die Generalfinanzdirektion (GFŘ) um eine verbindliche Beurteilung der angewandten Regelung. Nach der erlassenen Entscheidung der GFŘ-Direktion kommt die Steuerübertragungsregelung im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung. Allerdings erließ die GFŘ den Bescheid erst nach der Ausführung der Leistung und der Ausstellung einer Rechnung durch den Mieter. Der Mieter stellte daraufhin (aus Vorsichtsgründen) Korrekturbelege mit zugerechneter Mehrwertsteuer aus.

Das NSS-Gericht bestätigte die Entscheidung der Steuerverwaltung und anschließend auch des Stadtgerichts
und bewertete die Leistung daher ebenfalls als steuerpflichtige Erbringung einer Dienstleistung. Es begründete seine Entscheidung vor allem mit folgenden Argumenten:

  • Die Anwendung der Regelung zur Übertragung der Steuerpflicht ist restriktiv auszulegen, da sie eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz darstellt, dass die Mehrwertsteuer von der Person abgeführt wird, die die steuerpflichtige Leistung erbringt.
  • Die durchgeführten Bauarbeiten wurden vom Mieter bereits „konsumiert“ (verbraucht), so dass das Verlassen
    der technischen Aufwertung am Ende des Mietverhältnisses nicht der üblichen Bedeutung des Begriffs „Erbringung von Bau- und Montagearbeiten“ entspricht;
  • Bei Beendigung des Mietverhältnisses erwirbt der Vermieter das Nutzungsrecht an dem aufgewerteten Mietgegenstand, was eine gesonderte, wirtschaftlich messbare Leistung darstellt;
  • Vermietung, Revitalisierung (technische Aufwertung) und Rückgabe aufgewerteter Immobilien zum Restwert stellen für Umsatzsteuerzwecke drei wirtschaftlich und rechtlich unterschiedliche Transaktionen und Dienstleistungen dar;
  • Die Dienstleistung der Übertragung anderer Vermögenswerte fällt nicht unter den Abschnitt 41- 43 Klassifikation CZ-CPA.

Laut NSS-Gericht kann die entgeltliche Überlassung der technischen Aufwertung am Ende des Mietverhältnisses als Überlassung der Ware an einen anderen (Nutzer) im Sinne § 14 Abs. 1 Buchst. b) des Umsatzsteuergesetzes angesehen werden, wobei es für die Anwendung der Mehrwertsteuer nicht wesentlich ist, unter welche konkrete Bestimmung von § 14 Abs. 1 Buchst. b) UstG. die Dienstleistung fällt; gleichzeitig muss
der Begriff „Güter“ in dieser Bestimmung weit ausgelegt werden, sodass dieser auch immaterielle Werte umfasst, einschließlich des Rechts auf den Bezug wirtschaftlicher Vorteile.

Mit der Entscheidung des NSS-Gerichts wird abschließend klargestellt, wie im Falle einer entgeltlichen Abrechnung der technischen Aufwertung am Ende des Mietverhältnisses vorzugehen ist. Hierbei handelt es sich um eine steuerpflichtige Erbringung einer Dienstleistung, für die der Mieter die Umsatzsteuer zum Basissatz erheben sollte. Im Hinblick auf die NSS-Argumentation stellt sich die Frage, ob die Bestimmung
§ 92a Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes - die die rechtliche Fiktion der Richtigkeit der Anwendung der Regelung zur Übertragung der Steuerschuld im Zweifelsfall begründet - und ferner die Frage bezüglich Gefahr einer rückwirkenden Mehrwertsteuernachbemessung in ähnlichen Fällen in der Praxis weiterhin bestehen werden.

Im Fall von etwaigen Fragen zum Artikel, zum NSS-Urteil oder dessen praktischen Auswirkungen zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.