Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wurde der Satz der USt. für die Siedlungsabfallbehandlung zum Zweck der Weiterverwendung von 21 % auf 15 % herabgesetzt. Im Rahmen der novellierten Fassung des Umsatzsteuergesetzes wurde in die Anlage Nr. 2 die Position CZ-CPA „38.3 – Siedlungsabfallbehandlung zum Zweck der Weiterverwendung; Sekundärrohstoffe“ eingeordnet. Die Aufstellung der Dienstleistungen, die dem niedrigeren Steuersatz unterliegen, wurde um diese Position auf der Grundlage des Entwurfs erweitert, demzufolge der Grund für diesen Satz die Notwendigkeit der Unterstützung der Abfallbehandlungsindustrie (Recycling) ist, wobei dadurch zur Erfüllung des europäischen Ziels der Erhöhung von Recycling gemäß den umgesetzten Richtlinien beigetragen wird.
Zu dieser Änderung hat die Generalfinanzdirektion die Information AZ 12199/21/7100-20116-050822 erlassen, in der sie darauf hinweist, dass der erste geminderte Steuersatz von 15 % lediglich auf die Dienstleistung der Siedlungsabfallbehandlung anzuwenden ist, d.h. er kann nicht auf den alleinigen Verkauf des sekundären Rohstoffs angewandt werden, bei dem es sich aus der Perspektive der Grundsätze der USt. lediglich um eine Warenlieferung und daher um keine Dienstleistung handelt. Im Falle der Lieferung der Sekundärrohstoffe wird ab dem 1. Januar 2021 keine Änderung erfolgen, und es wird der Satz von 21 % angewandt. Bei der Einordnung der Leistung unter den Klassifizierungscode CZ-CPA können die Erläuterungen, die das Tschechische Statistikamt vorbereitet, helfen. Wenn nicht klar ist, welcher Satz im Falle der jeweiligen besteuerbaren Leistung angewandt werden soll, kann auch weiterhin die Möglichkeit der sog. verbindlichen Beurteilung (§ 47a, § 47b Umsatzsteuergesetz) angewandt werden.
Die Information der Generalfinanzdirektion befasst sich weiterhin mit dem Begriff „Siedlungsabfall“ im Zusammenhang mit dem neuen Abfallgesetz (Gesetz Nr. 541/2020 Sb.). Das Umsatzsteuergesetz enthält keine ausdrückliche Definition, was unter dem „Siedlungsabfall“ zu verstehen ist, und zwar mit Verweis auf eine andere Rechtsvorschrift. Bis zum 31. Dezember 2020 wurde nach der Äußerung der Generalfinanzdirektion unter „Siedlungsabfall“ für die Zwecke des USt.-Gesetzes der unter § 4 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 185/2001 Sb., Abfallgesetz, in geltender Fassung, definierte Abfall verstanden, d.h. „sämtlicher Abfall, der auf dem Gebiet einer Gemeinde bei der Aktivität von natürlichen Personen entsteht und der als Siedlungsabfall im Katalog der Abfälle angegeben ist, mit Ausnahme der Abfälle, die bei juristischen Personen oder bei natürlichen Personen, die zur Tätigkeit eines Unternehmers berechtigt sind, entstehen“.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wurde das Gesetz Nr. 185/2001 Sb., Abfallgesetz durch das Gesetz Nr. 541/2020 Sb., Abfallgesetz ersetzt, nach dem gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. a) der Siedlungsabfall wie folgt definiert wird: „gemischter und getrennter Hausmüll, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metalle, Kunststoff, Bioabfall, Holz, Textilien, Verpackungen, elektrische und elektronische Geräte, Batterien und Akkumulatoren, Sperrmüll, insbesondere Matratzen und Möbel und weiterhin gemischter und getrennter Abfall aus anderen Quellen, wenn er in seiner Natur und Zusammensetzung dem Hausmüll ähnlich ist; der Siedlungsabfall umfasst keine Produktions-, landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, Fischerei-, Klärgrubenabfälle, Abwasser aus der Kanalisation und aus Kläranlagen, einschließlich von Schlämmen, Altfahrzeugen sowie Bau- und Abbruchabfällen“.
Die Änderung der Definition der Siedlungsabfälle im Abfallgesetz konnten vor dem Erlass der Information der Generalfinanzdirektion den Eindruck erwecken, dass beim Sammeln und Transport des Abfalls von Unternehmen, wenn der Abfall in der Natur und Zusammensetzung dem Hausmüll ähnlich ist, auch der erste geminderte Steuersatz von 15 % angewandt wird.
Die neu veröffentlichte Information der Generalfinanzdirektion widerlegt diese Vermutung. Nach der Generalfinanzdirektion ist angesichts der fortgeschrittenen Harmonisierung der Umsatzsteuer im Rahmen der Europäischen Union notwendig, den Begriff „Siedlungsabfall“ im Sinne des europäischen Rechts auszulegen. Unter Siedlungsabfall wird nach einer eurokonformen Auslegung der Generalfinanzdirektion gerade und nur der Hausmüll verstanden, der durch die gewöhnliche Tätigkeit eines Haushalts, der kein Unternehmer ist, produziert wird (Anhang III Punkt 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Die neue Definition des Siedlungsabfalls, die im Abfallgesetz ab dem 1. Januar 2021 enthalten ist, kann daher nicht für die Auslegung des Begriffs Siedlungsabfall für die Zwecke des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden. Aus dem oben Aufgeführten folgt, dass ab dem 1. Januar 2021 keine Änderung erfolgt, d.h. es erfolgt keine Erweiterung der Anwendung des ersten geminderten Steuersatzes der USt. infolge der neuen Definition des Begriffs Siedlungsabfall im Abfallgesetz.
Die Bestimmung des Satzes der USt. beim Umgang mit den Abfällen betrifft auch die Auslegung des Finanzministeriums zu den Zahlungen für die Entsorgung der von natürlichen Personen abgegebenen Medikamente. Gemäß dem Gesetz Nr. 378/2007 Sb., Medikamentengesetz, ist jede Apotheke verpflichtet, die nicht verwendbaren Medikamente, die von natürlichen Personen abgegeben wurden, zu übernehmen. Apotheken übergeben dann die Medikamente zur fachlichen Entsorgung. Natürliche Personen zahlen für die Entsorgung der Medikamente nichts, Apotheken sind nicht verpflichtet, den Entsorgern etwas zu zahlen. Die Kosten der Entsorgung zahlt der Staat an die Entsorger mittels des jeweiligen Regionalamts (krajský úřad) bzw. mittels des Magistrats der Hauptstadt Prag. Da der Entsorger die Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, handelt es sich um eine Leistung, die der USt. unterliegt. Nach der Einordnung des Tschechischen Statistikamtes handelt es sich um eine Dienstleistung in der Position CZ-CPA 38.22.29 Entsorgung der gefährlichen Abfälle. Nach der Anlage Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes unterliegen dem geminderten Satz der USt. von 15% u.a. auch die unter der Position CZ-CPA 38.2 angeführten Tätigkeiten, wenn sie den Siedlungsabfall betreffen. Als Siedlungsabfall wird für die Zwecke der USt. sämtlicher Hausmüll betrachtet, den ein Haushalt und seine Mitglieder bei seinen üblichen und nicht unternehmerischen Tätigkeiten produzieren, d.h. auch die unbrauchbaren Medikamente. Dies bedeutet, dass die Dienstleistung der Entsorgung der nicht verwendbaren Medikamente, die von natürlichen Personen - Nichtunternehmern - abgegeben werden, dem Satz der USt. von 15 % unterliegen.
Wenn Sie Unterstützung bei diesem Thema benötigen oder wenn Sie sich für dieses Thema interessieren, werden wir Sie gerne beraten.