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| January 22, 2024

Mitarbeiter- Aktien-/Optionsprogramme – aktuelle Entwicklungen und Unklarheiten

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Mit Wirkung ab 1. Januar 2024 unterzeichnete der Präsident der Republik eine Gesetzesänderung zur Besteuerung von Mitarbeiter- Aktien-/Optionsplänen. Eine ausführliche Zusammenfassung der neuen Gesetzgebung, die einige Unklarheiten mit sich bringt, haben wir in unserem vorherigen Artikel (hier) für Sie zusammengefasst.

  1. Verschiebung des Zeitpunkts der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen

Aufgrund der Unklarheit in der sprachlichen Auslegung der vorgeschlagenen rechtlichen Neuregelung hat das Finanzministerium der Tschechischen Republik („MFČR“) auf seiner Website eine Erklärung veröffentlicht, in der frühere inoffizielle Auslegungen bestätigt werden, wonach die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts auch für die Ausübung von (nicht übertragbaren) Mitarbeiteroptionen gilt. Im Zeitpunkt der Ausübung werden nur sogenannte übertragbare Optionen besteuert, die in den Mitarbeiteroptionsprogrammen kaum genutzt werden.

  1. Zeitliche Diskrepanz zwischen Besteuerung und Erhebung öffentlicher Versicherungsprämien

Die negative Nachricht ist, dass das Finanzministerium in seiner Pressemitteilung weiterhin bestätigt, dass die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts im Falle des Erwerbs eines Anteils an einer Handelskorporation
(d.h. z.B. bei der Ausübung einer Mitarbeiteroption oder bei unentgeltlichem Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber)
nicht (wahrscheinlich versehentlich) an die Sozial- und Krankenversicherungsgesetzgebung gebunden war.
Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts betrifft nun ausschließlich Vorauszahlungen für die Lohnsteuer (abhängige Tätigkeiten), nicht aber die Erhebung von Versicherungsbeiträgen.

Arbeitgeber, die abhängig von den konkreten Voraussetzungen der Einrichtung eines Mitarbeiteraktienprogramms dazu verpflichtet sind, die Einkünfte der Arbeitnehmer aus diesen Programmen im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu versteuern, sind daher nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut zur Abfuhr/Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Krankenversicherungsprämien bereits zum Zeitpunkt der Ausübung der Option verpflichtet, während die Steuervorauszahlung erst im Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung (z.B. beim Verkauf der Aktie durch den Arbeitnehmer) einbehalten und abgeführt wird. Anstelle einer Vereinfachung bringt die Gesetzesnovelle in die Praxis zusätzliche Komplikationen und einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber mit sich.

Das MFČR-Ministerium hat in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Ministerien bereits eine Neufassung der Sozial- und Krankenversicherungsvorschriften auf den Weg gebracht, damit keine zeitliche Diskrepanz entsteht. Wir werden die Entwicklung in diesem Bereich weiterhin für Sie beobachten und Sie über relevante Änderungen informieren.