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| October 20, 2020

Möglichkeit der Verschiebung der Zahlung der Steuer oder deren Zahlung in Raten nach dem Zahlungskalender im Zusammenhang mit COVID-19

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Die Regierung der Tschechischen Republik hat gemäß den Art. 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Sb., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, ab Montag, dem 5. Oktober 2020, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik den Notstand infolge der Verschlechterung der epidemischen Lage im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden „COVID-19“) für die Dauer von 30 Tagen erklärt. Die Erklärung des Notstands wurde am Mittwoch, dem 30. September 2020, beim außerordentlichen Treffen der Regierung beschlossen.

Die Erklärung des Notstands und der weiteren begleitenden Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Epidemie COVID-19 wird sicherlich viele Steuerzahler treffen. Eine der negativen Auswirkungen für die Steuerzahler kann der Verlust der Fähigkeit, die Verbindlichkeiten (steuerliche Rückstände) gegenüber der Steuerverwaltung zu zahlen. Um die Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Steuerverwaltung zu vermeiden, hat der Steuerzahler die Möglichkeit, gemäß § 156 Gesetzes Nr. 280/2009 Sb., Abgabenordnung (im Folgenden „AbgO-cz“) die Stundung der Zahlung der Steuer, ggf. deren Ratenzahlung beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen. Es gibt keinen Vordruck für den Antrag auf die Stundung gemäß der Bestimmung § 156 AbgO-cz, allerdings muss auch diese Einreichung die Voraussetzungen des § 70 AbgO-cz erfüllen.

Die Steuerverwaltung erlässt ihren Beschluss im Zusammenhang mit dem vom Steuerzahler eingereichten Antrag, in dem der Steuerzahler ausreichend und gemäß § 156 AbgO-cz begründen musste, warum er die Stundung der Steuer oder ihre Zahlung in Raten beantragt hat, einschließlich sämtlicher Nachweise, die seine Behauptung unterstützen. Der Steuerzahler schlägt in seinem Antrag den neuen Termin der Zahlung oder den Zahlungskalender vor. Diese Möglichkeit können auch Steuerzahler nutzen, deren Schwierigkeiten bei der Zahlung der Steuer durch die im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 erlassenen Sondermaßnahmen entstanden sind. Die Gründe können der Steuerverwaltung mittels aller relevanten Unterlagen belegt werden, die die Auswirkung der Ausbreitung von COVID-19 auf die wirtschaftliche Lage des Steuerzahlers und seine Schwierigkeiten mit der Zahlung der Steuer nachweisen. Es handelt sich zum Beispiel um die folgenden Auswirkungen auf den Steuerzahler: die Auswirkung der Quarantäne, der Krankheit, der Pflege eines Familienmitglieds, um den Vergleich der Belegung oder der Umsätze gegenüber der vergangenen Periode,  um den Nachweis des Produktionsausfalls infolge der Hindernisse auf Seiten des Lieferanten usw. Bei der Zustimmung der Steuerverwaltung werden gleichzeitig auch der Verzugszins und der Zins von dem gestundeten Betrag, die bis zum 31. Dezember 2020 anfallen, erlassen.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass bei einem bis zum 31. Dezember 2020 beim Finanzamt gestellten Antrag auf der Grundlage der Entscheidung der Finanzministerin die Antragsgebühr erlassen wird. Diese muss daher nicht bezahlt werden. Normalerweise beträgt die Gebühr für den Antrag auf die Stundung 400 CZK.

Angesichts der jetzigen Situation hat die Finanzministerin den Erlass der Steuer, des Zubehörs der Steuer und der Vorauszahlung der Steuer infolge der Sonderumstände beschlossen (dies wurde am 14. Oktober in Finanční zpravodaj (Finanzmitteilungsblatt) Nr. 22/2020 veröffentlicht). Diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf diejenigen Steuerzahler, deren Geschäftstätigkeit vom 14. Oktober 2020 durch den Beschluss der Regierung zum Erlass der Krisenmaßnahme vom 12. Oktober 2020 Nr. 1021 eingestellt oder beschränkt wurde, und die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2020 die folgenden Tätigkeiten ausübten: Betrieb von Restaurants und Bars; Betrieb von Musik-, Tanz-, Spiel- und ähnlichen Gesellschaftsclubs und Discotheken; Veranstaltung von Konzerten und anderen Musik-, Theater- und Filmvorstellungen; Veranstaltung von Hochzeitsfeiern, Feiern der registrierten Partnerschaft und Trauerfeiern; Betrieb vom Zirkus und Varieté; Veranstaltung von Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen; Veranstaltung von Kongressen und anderen Bildungsveranstaltungen; Betrieb von Innensportplätzen; Fitnesszentren, Schwimmbädern, Wellnesseinrichtungen; Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten; Betrieb von Museen, Galerien, Ausstellungsräumen, Burgen, Schlössern und ähnlichen historischen oder Kulturobjekten, Sternwarten und Planetarien. Weitere Informationen zu diesem Beschluss und zu den Voraussetzungen für die Stundung finden Sie in unserem ausführlichen Artikel hier.

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