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| February 25, 2013

MwSt bei Gesundheitsuntersuchungen, die mit Arbeitsverrichtung zusammenhängen

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Die Generalfinanzdirektion erließ eine Information zur Geltendmachung der MwSt bei den medizinischen Untersuchungen, die im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verhältnissen durchgeführt werden. Für die Anbieter ist es wichtig, ob sie bei der Fakturierung der Untersuchung die Umsatzsteuer anwenden sollen oder ob er den Dienst von der MwSt befreien soll. Im Gegenteil dazu, der Abnehmer – Arbeitgeber sollte das Bewusstsein darüber haben, ob der Anspruch auf Steuerabzug im Einklang mit dem MwSt-Gesetz geltend gemacht wird, oder ob mit MwSt im Widerspruch zum MwSt-Gesetz fakturiert wurde und der Steuerabzug kann vom Steuerverwalter bezweifelt sein.

Es ist maßgeblich, ob das Prioritätsziel der Gesundheitsuntersuchung ist die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, oder die rechtlichen Tatbestände abzuklären oder die Informationen über den Gesundheitszustand zu übermitteln.

Die Eingangsuntersuchung dient in der Regel für den Arbeitgeber als Unterlage für die Entscheidung über die Einstellung oder Nichteinstellung ggf. über die Zuordnung in die konkrete Arbeitsposition. Die Untersuchung ist in solchem Fall nicht ein steuerbefreiter Dienst nach § 58 MwSt-Gesetzes. Wenn das Ziel der Untersuchung ist, festzustellen, unter welchen Bedingungen die Arbeit ausgeübt sein sollte, damit die Gesundheit des Mitarbeiters nicht beschädigt ist, handelt es sich um die steuerbefreite Leistung. Die Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Stellenbewerbers oder die Stellungnahme des Arztes zum Gesundheitszustand des Bürgers vor dem Antritt in den bestimmten Umschulungskurs für Bedarf des Arbeitsamtes sind steuerbare Leistungen.

Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen oder auch außerordentliche Gesundheitsuntersuchungen haben zum Ziel den Berufskrankheiten vorzubeugen, den Arbeitsunfällen oder der Belastung des Organismus durch Wirkung von Risikofaktoren in der Arbeit vorzubeugen usw. Dann handelt es sich um die steuerfreien Untersuchungen laut § 58 MwSt-Gesetzes.

Der Zweck der Eingangsuntersuchung ist vor allem nur die Bewertung, wie beteiligte sich der Einfluss der Arbeitsbedingungen an dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Es handelt sich somit um die steuerbare Leistung.

MwSt bei medizinischen Hilfsmitteln ab dem Jahr 2013

Auf der Webseite der Finanzverwaltung wurde die Auslegung der Generalfinanzdirektion zur Frage der Bestimmung des MwSt-Satzes bei den medizinischen Hilfsmitteln offengelegt. Die Frage des Steuersatzes ist bedeutend für die Lieferanten der medizinischen Hilfsmittel aus Sicht ihrer Konkurrenzfähigkeit auf dem Markt. Zugleich ist es jedoch bedeutend diese auf Seite der Abnehmer zu lösen, die in der Regel eine medizinische Einrichtung ohne den vollen Anspruch auf MwSt-Abzug sind. Die Steuer wird mehr oder weniger zum Aufwand der medizinischen Einrichtung und sie reduziert somit die Effektivität ihres Wirtschaftens.

Gegenstand der Auslegung ist insbesondere Bindung an das Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung, wo man in den ermäßigten Steuersatz auch die ambulanten medizinischen Hilfsmittel, die von der öffentlichen Krankenversicherung nur teilweise gezahlt werden (mit Hinweis auf die Zifferblätter der Krankenkassen), einbeziehen kann. Weiters war es notwendig, den Begriff "gewöhnlich bestimmt für den ausschließlichen persönlichen Bedarf der gesundheitlich behinderten zur Heilung der Gesundheitsbehinderung oder zur Milderung ihrer Folgen“ auszulegen. Die medizinischen Hilfsmittel, deren ausschließliche persönliche Nutzung nicht unüblich ist, können bei Erfüllung von weiteren Bedingungen dem ermäßigten Steuersatz ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung unterliegen.

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