Jana Shumakova | 12.11.2024
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Ivan Fučík | December 21, 2015
Angesichts dessen, dass sich das Ende des Jahres nähert, möchten wir auf die Änderung des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer (nachfolgend „Mehrwertsteuergesetz-sk“) hinweisen. Ab dem 1. 1.2016 wird es notwendig sein, die Übertragung der Steuerpflicht anzuwenden, falls eine ausländische Person Waren (auch ohne Montage) an eine slowakische steuerpflichtige Person (einen Unternehmer) mit dem Leistungsort in der Slowakei liefert.
Zum Beispiel kauft die tschechischen Gesellschaft A (egal, ob schon zur MwSt. gemäß § 5 des Mehrwertsteuergesetzes registriert oder nicht) in der Slowakei Waren ein, die sie an eine slowakische Gesellschaft B verkauft. Die Gesellschaft A ist bis zum 31.12.2015 zur Registrierung zur MwSt. in der Slowakei verpflichtet, sie wird bei der Lieferung den slowakischen Mehrwertsteuersatz von 20% und gleichzeitig den Anspruch auf den Steuerabzug beim Einkauf geltend machen. Vom 1. 1.2016 wird ein solches Geschäft im Reverse-Charge-Modus besteuert (nachfolgend „RCH“). Die Gesellschaft A wird auf der Rechnung keine MwSt. in Rechnung stellen, und die Gesellschaft B wird die Selbstbesteuerung anwenden. Zur gleichen Zeit wird die Gesellschaft A keinen Anspruch auf die Geltendmachung des Abzugs mittels einer Steuererklärung haben, sondern sie muss die Rückerstattung der Steuer beantragen. Wenn die Gesellschaft A Waren aus einem anderen Mitgliedstaat kauft, wird sie diese Transaktion in der Erklärung anführen. Die nächste Lieferung dieser Waren wird in der Slowakei für ein slowakisches steuerpflichtiges Unternehmen im RCH-Modus erfolgen.
Eine ausländische Person wird gemäß § 5 des Mehrwertsteuergesetzes als ein Steuerpflichtiger definiert, der in der Slowakei keinen Sitz, keinen Unternehmenssitz, keine Betriebsstätte, keinen Wohnort hat oder sich in der Slowakei gewöhnlich nicht aufhält. Im Gegensatz dazu gehören zu den inländischen, d.h. den slowakischen Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4. des Gesetzes auch die Betriebsstätten der ausländischen Personen in der Slowakei.
Eine Betriebsstätte wird im Sinne des § 4 Abs. 5 Mehrwertsteuergesetz-sk als ein ständiger Unternehmenssitz definiert, der zur Ausübung der Geschäftstätigkeit die notwendige personale und materielle Ausstattung besitzt. Eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung muss nicht automatisch bedeuten, dass es eine Betriebsstätte gibt.
Im Falle, dass eine gemäß § 5 Mehrwertsteuergesetz-sk registrierte Person („ausländischer Zahler“) den Status einer ausländischen Person nicht mehr erfüllt (z. B. Räumlichkeiten mietet und Arbeitnehmer beschäftigt), wird sie gemäß § 4 Mehrwertsteuergesetz-sk ein inländischer Steuerzahler, da ihr eine Betriebsstätte entstanden ist, und zwar seit dem Tag, an dem sie den Status einer ausländischen Person nicht mehr erfüllt hatte. Oder umgekehrt, wenn eine Person gemäß § 4 Mehrwertsteuergesetz-sk (inländischer Zahler – z. B. eine Betriebsstätte einer ausländischen Person) anfängt, die Bedingungen für eine ausländische Person gemäß § 5 Mehrwertsteuergesetz-sk zu erfüllen, wird sie als Zahler seit dem Tag betrachtet, an dem sie ihren Sitz, ihren Unternehmenssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland (in der Slowakei) nicht mehr besitzt. Die Meldepflicht beim Finanzamt beläuft sich auf 10 Tage.
Bis Ende des Jahres 2015 hat die Tatsache, ob die ausländische Gesellschaft den Status einer inländischen oder ausländischen Person hat, keinen Einfluss auf weitere Verpflichtungen im Bereich der MwSt. Ab dem 1. 1.2016 wird diese Tatsache die Vorgehensweise der Rechnungsstellung der Waren deutlich beeinträchtigen.
Falls Sie Fragen zum oben genannten Thema haben oder eine Zweigniederlassung in der Slowakei besitzen, werden wir uns freuen, wenn Sie sich an uns wenden.