Jana Shumakova | 12.11.2024
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In einer unserer ersten diesjährigen Ausgaben des FM informierten wir Sie über die neu abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und der zusammenhängenden Protokolle. Sehen wir uns jetzt zusammen an, was gibt es Neues in diesem Bereich und wohin schob sich nach einem halben Jahr die bisherige Entwicklung.
Das Finanzministerium legte Beginn Juli der Regierung zur Besprechung den Entwurf des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Regierung der Islamischen Republik Iran vor. Zur Zeit gibt es in den gegenseitigen Steuerbeziehungen zwischen der Tschechischen Republik und Iran keine Vertragsbeziehung. Das Finanzministerium schlug vor dieses Abkommen abzuschließen, denn es vermutet, dass seine Existenz für die Entwicklung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten wichtig ist. Es gelang, auf der Expertenebene dieses Abkommen, inkl. Protokolls zu diesem, in diesem Februar auszuhandeln. Zur Zeit verläuft in beiden Staaten der normale legislative Prozess, welcher zur Abkommensunterzeichnung in möglichst nächster Zeit führt.
Am 15. Juni 2012 trat das Protokoll zwischen der Tschechischen Republik und Republik Usbekistan in Kraft, welches das früher abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen abändert. Das Protokoll wurde in Prag am 8. Dezember 2011 unterzeichnet und in beiden Staaten wird es im Bezug auf die am 1. Januar 2013 oder später begonnenen Besteuerungszeiträume durchgeführt. Das Protokoll erweitert den Informationsaustausch auf die Steuern aller Art und Benennung, es aktualisiert ebenfalls die Definition des Begriffs Lizenzgebühren und Zinsen. Das Protokoll ändert weiters die Höhe des Einkommensteuersatzes bei Dividenden im Staat ihrer Quelle, wo es die Beziehungen zwischen den kapitalmäßig verbundenen Unternehmern im Falle des Besitzes von 25% Anteils begünstigt.
Republik Usbekistan |
Entstehung einer ständigen Betriebsstätte |
Entstehung einer ständigen Betriebsstätte bei sonstigen Dienstleistungen (über x Monate in jeglichem x-monatlichen Zeitraum) |
Maximaler Steuersatz im Quellenstaat |
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Dividenden |
Zinsen |
Lizenzgebühren |
|||
Protokoll |
12 |
6 (12) |
5% bei min. 25 % Anteil am Stamm-kapital, sonst 10 % |
5 % |
10 % |
Abkommen Nr. 28/2001 Slg.internat.Verträge |
12 |
6 (12) |
10 % |
5 % |
10 % |
Das Finanzministerium führte an, dass der Text des Protokolls in nächstmöglicher Zeit in der Sammlung internationaler Verträge publiziert wird.
Im FM Nr. 4 informierten wir Sie über den laufenden Ratifizierungsprozess bei diesem Abkommen. Im Mai wurde dieser Prozess vollendet und am 6. Juni 2012 trat das Abkommen in Kraft. Die Bestimmungen des Abkommens werden durchgeführt:
Der Text des Abkommens sollte in nächster möglicher Zeit in der Sammlung der internationalen Verträge publiziert sein.
Der Finanzminister Miroslav Kalousek unterzeichnete im Mai mit dem Finanzminister des Königreichs Saudi-Arabien Ibrahim Abdulaziz Al-Assaf das Doppelbesteuerungsabkommen.
In den gegenseitigen steuerlichen Beziehungen wird zur Zeit zwischen beiden Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen angewandt, was die negative Auswirkung auf die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen hat. Aus diesem Grund entschieden sich die Länder das Doppelbesteuerungsabkommen abzumachen. Das Finanzministerium verspricht sich von seiner Abmachung die Erhöhung der Rechtssicherheit der eventuellen Investoren beider Staaten.
Es handelt sich um das komplexe Abkommen, welches die Besteuerung und Ausschluß der internationalen Doppelbesteuerung von allen Einkünften regelt. Das Abkommen muss jetzt dem Ratifizierungsprozess beider Staaten unterzogen sein.
Saudi-Arabien |
Entstehung der ständigen Betriebsstätte |
Entstehung der ständigen Betriebsstätte bei sonstigen Dienstleistungen (über x Monate in jeglichem x-monatlichen Zeitraum) |
Maximaler Steuersatz im Quellenstaat |
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Dividenden |
Zinsen |
Lizenzgebühren |
|||
Neues Abkommen |
6 |
6 (12) |
5 % |
0 % |
10 % |
In einer der vorigen Ausgaben von FM informierten wir Sie über den laufenden Ratifizierungsprozess bei diesem Abkommen. Im Februar wurde dieser Prozess vollendet und am 10. April 2012 trat das Abkommen in Kraft. Die Bestimmungen des Abkommens werden durchgeführt:
Laut Informationen des Außenministeriums der Tschechischen Republik wurde am 22. März 2012 in Bogota das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Kolumbien unterzeichnet. Zur Zeit gibt es in den gegenseitigen steuerlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern nicht eine Vertragsbeziehung. Das Abkommen wurde aufgrund der OECD- und UNI-Mustermodellabkommen vorbereitet und mit seiner Schließung sollte es zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen beider Staaten kommen. In beiden Staaten werden jetzt erforderliche legislative Vorgänge folgen, die zum Inkrafttreten des Abkommens führen. Das Abkommen befindet sich zur Zeit in der Abgeordnetenkammer, wo es auf die Verhandlung in den Komiteen wartet.
Kolumbien |
Entstehung der ständigen Betriebsstätte bei den Bau- und Montageprojekten (Länge über X Monate) |
Entstehung der ständigen Betriebsstätte bei sonstigen Dienstleistungen (über x Monate in jeglichem x-monatlichen Zeitraum) |
Maximaler Satz im Quellenstaat |
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Dividenden |
Zinsen |
Lizenzgebühren |
|||
Neues Abkommen |
6 |
6 (12) |
5% bei dem min. 25 % Anteil am Stammkapital, sonst 15 % |
10 % |
10 % |
Am 9. März 2012 wurde in Wien das ergänzende Protokoll zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich unterzeichnet, welches das früher abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen und das Protokoll zu diesem, welche am 8. Juni 2006 in Prag unterzeichnet wurden (Abkommen Nr. 31/2007 Slg. internationaler Verträge), regelt. Das ergänzende Protokoll ist eine Reaktion auf die Änderung des Herantretens Österreichs an die Einhaltung des Bankgeheimnisses, wo der Hauptsinn des Protokolls ist es, den Austausch von Steuerinformationen im Einklang mit den aktuellen Trends in diesem Bereich zu sichern. Das Protokoll wird somit nach dem Wirksamwerden den erweiterten Informationsaustausch im Bereich der Steuern aller Art sichern, und weiters die Berechtigung für die Steuerverwaltungen beider Staaten zu lösen, von den Banken und weiteren Finanzinstitutionen die Informationen zu erhalten, welche für die richtige Besteuerung von Einkünften erforderlich sind. Das Protokoll sollte weiters den Residenten der Tschechischen Republik das unbezweifelbare Recht sichern, ein günstigeres Steuerregime laut der tschechischen Rechtsvorschriften (Freistellungsmethode) anzuwenden.
In beiden Staaten wird jetzt der standarde legislative Prozess folgen, welcher zum Wirksamwerden des Dokumentes führt. Das Protokoll befindet sich zur Zeit in der Abgeordnetenkammer, wo es auf die Verhandlung in den Komiteen wartet.
Das Finanzministerium veröffentlichte im Juni eine Information darüber, dass das nächste, schon dritte, Protokoll abgemacht wurde, welches ein fester Bestandteil des Abkommens sein wird. In den gegenseitigen Steuerbeziehungen zwischen beiden Ländern wird zur Zeit das Doppelbesteuerungsabkommen angewandt, welches in Prag am 4. März 1974 unterzeichnet wurde (Nr. 138/1974 Slg.), dessen fester Bestandteil auch das Protokoll ist, welches gleichzeitig mit diesem unterzeichnet und publiziert wurde, und weiters das Protokoll, welches in Prag am 26. Juni 1996 unterzeichnet wurde (Nr. 112/1997 Slg.).
Der Text des neuen Protokolls widerspiegelt die Standards im Bereich der internationalen Besteuerung, vor allem im Kontext der Problematik des Austauschs von Steuerinformationen, wo das Protokoll seine erweiterte Form auf die Steuern aller Art anpasst usw.
Der Abschluß eines ähnlichen Protokolls wird weiters auch mit der Schweiz und der Ukraine geplant.
Sollten Sie sich für die Problematik der internationalen Abkommen näher interessieren, stehen wir Ihnen zur Verfügung.