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Neue maßnahmen der Tschechischen regierung im bereich arbeitsrecht

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Am 16.10.2020 hat die Regierung der Tschechischen Republik die Beschlüsse Nr. 1049 und 1050 über die Krisenmaßnahmen genehmigt, die eine Auswirkung auf den Bereich der arbeitsrechtlichen Verhältnisse haben.

Welche Änderungen bringen die Maßnahmen?

Der Beschluss Nr. 1049 führt mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2020 folgendes ein:

  • Den Ersatz des medizinischen Gutachtens über die gesundheitliche Tauglichkeit der Bewerber mit dem Beschäftigungsbeginn ab dem 16.10.2020 bis zum Ende des Notstands für die Arbeiten, die in die Risikokategorie eins oder zwei eingeordnet sind, durch die eidesstattliche Erklärung, die höchstens 90 Tage nach dem Tag der Beendigung des Notstands gültig ist.
  • Den Ersatz des Gesundheitspasses einer Person mit dem Arbeitsbeginn ab dem 16.10.2020 bis zum Ende des Notstands, die die Arbeitstätigkeiten ausübt, die wesentlich für die Epidemie-Bekämpfung sind, durch die eidesstattliche Erklärung, die höchstens 90 Tage nach dem Tag der Beendigung des Notstands gültig ist.
  • Eine Ausnahme in Bezug auf die Durchführung der periodischen ärztlichen Untersuchungen der Arbeitnehmer.
  • Die Verpflichtung, die medizinischen Gutachten über die gesundheitliche Tauglichkeit, die auf der Grundlage der Anfangs-, der periodischen und in spezifisch festgelegten Fällen auch der außerordentlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt wurden und deren Gültigkeit während der Dauer des Notstands ausläuft, als weiterhin gültig zu behandeln.
  • Die Verpflichtung der Erbringer von arbeitsmedizinischen Dienstleistungen oder der registrierenden Erbringer der begutachtenden Person, auf Antrag des Arbeitgebers die Anfangs- oder die periodische medizinische Untersuchung durchzuführen und das medizinische Gutachten über die gesundheitliche Arbeitstauglichkeit innerhalb der im Beschluss für die Gültigkeit der eidesstattlichen Erklärungen und der ausgelaufenen medizinischen Gutachten festgelegten Frist auszustellen.

Der Beschluss Nr. 1050 führt folgendes ein:

  • Die Mitteilung der Änderung des Arbeitgebers seitens eines Ausländers (Besitzers einer Arbeitnehmer- oder einer blauen Karte), der bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt wird, der Krisenmaßnahmen durchführt oder deren Durchführung während des Notstands unterstützt, spätestens am Tag seines Arbeitsantritts bei diesem Arbeitgeber. Wenn mit der Mitteilung gleichzeitig die Erklärung des Arbeitgebers vorgelegt wird, werden die Voraussetzungen für die Ausübung der neuen Beschäftigung als erfüllt betrachtet und es wird keine Mitteilung über deren Erfüllung erlassen.
  • Die Möglichkeit von Ausländern (Besitzern der Arbeitnehmerkarte), den Arbeitgeber ohne die Einhaltung der Voraussetzung der 6 Monate dauernden vorherigen Beschäftigung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu ändern.

Wenn Sie die genannten Regierungsmaßnahmen auf irgendeine Weise betreffen, können Sie sich gerne an uns wenden. Ihre Möglichkeiten werden wir mit Ihnen gerne besprechen.

GT Legal, advokátní kancelář, s.r.o.

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