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| March 9, 2017

Neuheiten in Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung – 2. Teil

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In der letzten Ausgabe unseres Newsletters widmeten wir uns der Entwicklung, die sich in den letzten mehreren Monaten im Bereich der Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung ereignete. Heute werden wir mit weiteren Neuheiten zu diesem Thema fortsetzen. Wir gehen die Verträge nach einzelnen Ländern durch, wobei ich bei jedem Land einen Auszug aus den am häufigsten angewandten Vertragsparametern in einer übersichtlichen Tabelle anführe. Diese Tabellen müssen aber als sehr vereinfachtes Instrument erachtet werden, das keine detaillierten Informationen beinhaltet, die bei der Beurteilung konkreter Fälle eine Besteuerung erfordern. Das konkrete Steuerregime eines ausgewählten Einkommens muss stets mit Hilfe des entsprechenden Abkommens und ggf. seiner Auslegung bestimmt werden.

Chile

Am 2. Dezember 2015 wurde in Santiago de Chile das Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung (weiter nur Abkommen) mit der Republik Chile unterzeichnet. Bisher waren die Beziehungen mit Chile vertragslos. Das Abkommen mit Chile trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Das Abkommen wurde in der Sammlung der internationalen Verträge unter der Nummer 5/2017 Sb. m.s. veröffentlicht. Das Abkommen ist in einiger Hinsicht spezifisch, z.B. reagiert es auf das verhältnismäßig komplizierte chilenische Steuersystem, denn die chilenische Einkommensteuer ist auf dem Konzept des „definitiven Einkommeneigners“ begründet ist und wird in zwei Etappen bemessen. Dabei kommt es bei der Errechnung der sog. nachträglichen Steuer zur Anrechnung der bezahlten Steuer der sog. ersten Kategorie. Das Abkommen reagiert auf diese Problematik in Artikel 7 – Besteuerung ständiger Betriebsstätten, in Artikel 10 – Dividende, und indirekt auch in Artikel 28, wo es die Anwendung der einschlägigen chilenischen Rechtsvorschrift bestätigt, die eine Möglichkeit auch für tschechische Investoren beinhaltet, sich mit der chilenischen Steuerverwaltung über die Höhe des Steuersatzes zu einigen. Eine Übersicht über ausgewählte Festlegungen des Abkommens finden Sie in der nachstehenden Tabelle:

Entstehen ständiger Betriebs-stätten bei Bau- u. Montage- projekten (Dauer über x Monate)

Entstehen ständiger Betriebs-stätten bei sonstigen Diensten (über x Monate in beliebigem x-monatlichem Zeitraum)

Maximaler Tarif im Staat der Quelle

Dividende

Zinsen

Lizenzgebühren

6

6 (12)

15%

5% aus Bank-/Versicherungs-darlehen

15% in sonst. Fällen

5% industrielle, 10% sonstige

Kosovo (noch in der Gesetzgebung)

Am 26. November 2013 wurde in Priština das Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Republik Kosovo unterzeichnet. Im Wesentlichen befindet sich das Abkommen seit dieser Zeit in legislativem Prozess. Das Abkommen war seit dem Jahr 2014 schon mehrmals auf der Tagesordnung des Abgeordnetenhauses, aber es kam kein einziges Mal zu seiner Erörterung, denn Verhandlungen über dieses internationale Abkommen sind nur bei Anwesenheit des Außenministers und des Finanzministers möglich. Die Minister kamen bei keiner der zahlreichen Sitzungen zusammen, und deshalb konnte das Abkommen bisher nicht genehmigt werden. Die nächsten Sitzungen sind Ende Februar geplant. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren. Bei Geschäftsoperationen mit dem Kosovo muss somit bedacht werden, dass gegenwärtig immer noch eine abkommenslose Beziehung existiert und es in manchen Fällen zur Doppelbesteuerung kommen kann. Leider kann bei den gegenseitigen Beziehungen auch weder das Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien, noch das Abkommen mit Serbien und Montenegro angewandt werden. Eine Übersicht ausgewählter Festlegungen des Abkommens, das zwischen den Regierungen beider Länder vorläufig vereinbart wurde, finden Sie in der folgenden Tabelle:

Entstehen ständiger Betriebsstätten bei Bau-u.Montageprojekten (Dauer über X Monate)

Entstehen ständiger Betriebsstätten bei sonstigen Diensten (über x Monate in beliebigem x-Monatszeitraum)

Maximaler Tarif im Staat der Quelle

Dividende

Zinsen

Lizenzgebühren

12

6 (12)

5% im Fall 25%igen Kapitalanteils,

15% in sonst.Fällen

0%

10% industrielle,

0% kurturelle

Turkmenistan (noch in der Gesetzgebung)

Am 18. März 2016 wurde in Ašchabad das Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Turkmenistan unterzeichnet. Das Abkommen befindet sich zur Zeit in der Gesetzgebung, und weitere Sitzungen sind Ende Februar geplant. Gegenwärtig existiert zwischen beiden Staaten eine abkommenslose Beziehung, was beide Regierungen als große Unzulänglichkeit im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen erachten. Sie sind bemüht, ein Maximum dafür zu tun, damit das Abkommen möglichst bald in Kraft tritt. Das Abkommen wurde anhand der OECD- und OSN-Mustermodelle vorbereitet, und mit seinem Abschluss soll es zu erhöhter Rechtssicherheit der Steuerzahler beider Staaten kommen. Ein Spezifikum dieses Abkommens ist, dass es beispielsweise die Besteuerung der Einkommen aus dem Verkauf von Anteilen an den Handelskorporationen in den Ländern ermöglicht, wo diese ihren Sitz haben. Eine Übersicht ausgewählter Festlegungen des Abkommens bietet nachstehende Tabelle:

Entstehen ständiger Betriebsstätten bei Bau- und Montage-projekten (Dauer über x Monate)

Entstehen ständiger Betriebsstätten bei sonstigen Diensten (über x Monate in beliebigem x-Monatszeitraum)

Maximaler Tarif im Staat der Quelle

Dividende

Zinsen

Lizenzgebühren

12

6 (12)

 10%

0%/10%

10%

Iran

Am 30. April 2015 wurde in Prag das Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Islamischen Republik Iran unterzeichnet. Bisher existierte mit dem Iran eine abkommenslose Beziehung. Die tschechische Regierung war vor allem aus Handelsgründen zum Abschluss dieses Abkommens motiviert. Tschechische Produkte haben im Iran eine langjährige Tradition und einen guten Ruf; für viele tschechische Firmen kann somit der Abschluss eines Abkommens zur Begründung eines eindeutigen Steuerregimes bei den Einkommen aus erzielten Geschäftsoperationen mit iranischen Gesellschaften beitragen. Das Abkommen trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Das Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde in der Sammlung internationaler Verträge unter der Nummer 47/2916 Slg.m.s. veröffentlicht. Das Abkommen ermöglicht u.a. die Besteuerung von Einkommen aus dem Verkauf von Anteilen an Handelskorporationen in Ländern, wo diese ihren Sitz haben. Eine Übersicht der übrigen ausgewählten Festlegungen des Abkommens bietet die nachstehende Tabelle:

Entstehen ständiger Betriebsstätten bei Bau- und Montage-projekten (Dauer über x Monate)

Entstehen ständiger Betriebsstätten bei sonstigen Diensten (über x Monate in beliebigem x-Monatszeitraum)

Maximaler Tarif im Staat der Quelle

Dividende

Zinsen

Lizenzgebühren

12

6 (12)

5%

5%

8%

Ukraine

Am 21. Oktober 2013 wurde in Kiew ein Protokoll zum Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet, das schon ab 20. April 1999 in Kraft getreten ist (verkündet unter Nr. 103/1999 Slg. m.s.). Aus der durchgeführten Forschung bei den tschechischen regionalen Finanzorganen ergab sich der Bedarf, die Bestimmungen des Artikels 26 des Abkommens zu erweitern, d.h. den Informationsaustausch über Steuern aller Art zu ermöglichen. Die tschechische Seite hat deshalb Ergänzungen vorgeschlagen. In deren Rahmen einigten sich beide Staaten über weitere Änderungen und Verbesserungen des Textes des Abkommens. Es handelt sich beispielsweise um die Änderung in der Definition des Ausdrucks „Resident des Vertragsstaates“, wo der Termin „Leitungsort“ durch den Termin „realer Leitungsort“ ersetzt wird. Neu werden auch die Bedingungen für das Entstehen ständiger Betriebsstätten im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstleistungen geregelt, und zwar so, dass der entscheidende Zeitraum von drei auf sechs Monate verlängert wird. Bei ständigen Betriebsstätten, die im Titel der Durchführung von Bau- und Montagearbeiten entstehen, bleibt die entscheidende Zeitvoraussetzung von zwölf Monaten gewahrt.

Im Artikel 13 des Abkommens, der die Einkommenbesteuerung aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen an Gesellschaften löst, kommt es zur Erweiterung der Anwendung dieser Festlegung auf alle Rechtsformen der Gesellschaften. Früher konnte z.B. in der Tschechischen Republik nur das Einkommen eines ukrainischen Residenten aus dem Verkauf seines Anteils an einer tschechischen Aktiengesellschaft besteuert werden, dessen Wert mindestens aus 50 % immobilen Vermögens gebildet wurde, andere Rechtsformen einer Gesellschaft, z.B. die einer GmbH, die in der Tschechischen Republik Immobilien besitzt, waren von der Besteuerung bei uns nicht betroffen. Das Protokoll trat am 1. Januar 2016 in Kraft.

In einigen der nächsten Ausgaben des Newsletters werden wir uns weiteren Neuheiten in diesem Bereich widmen. Wenn Sie dieses Thema interessiert, zögern Sie nicht, uns mit Ihren Fragen zu kontaktieren.

Autor: Daniela Císařovská