Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| January 15, 2016
Anscheinend haben uns die Gesetzgeber in diesem Jahr geschont und das Jahr 2016 bringt uns keine bedeutenden oder konzeptionellen Änderungen im Bereich der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer. Einige wenige gibt es doch. Wir werden uns mit diesen im folgenden Artikel befassen.
Bei natürlichen Personen erfolgen vor allem folgende Änderungen:
Die solidarische Erhöhung der Steuer wurde durch die Änderung des Einkommensteuergesetzes („Einkommensteuergesetz-cz“) seit dem Jahr 2013 für einen vorübergehenden Zeitraum von drei Jahren eingeführt. Die Aufhebungsbestimmung in Bezug auf sie wurde jedoch durch das Gesetz Nr. 267/2014 Slg. aufgehoben, durch das das Einkommensteuergesetz-cz zum 1. 1. 2015 geändert wurde.
Weiterhin ist die Einbeziehung der auf dem Vertrag über die Durchführung der Arbeit basierenden Einkünfte in die Steuererklärung freiwillig, allerdings, falls der Arbeitnehmer die sog. „Änderung der Klassifizierung“ der Quellensteuer auf die Steuervorauszahlung wählt, muss er die Einkünfte von allen Verträgen über die Durchführung der Arbeit von allen Arbeitnehmer einer Änderung der Klassifizierung unterziehen.
Ab 2016 wird die Grenze der steuerlich absetzbaren Beiträge des Arbeitgebers für die Produkte der Renten- und Lebensversicherung der Arbeitnehmer von 30 Tsd. auf 50 Tsd. CZK erhöht. Weiterhin wird der Betrag des möglichen steuerlichen Abzugs der seitens des Zahlers bezahlten Beiträge erhöht, und zwar von 12 Tsd. auf 24 Tsd. CZK, was allerdings nur die Zahler betreffen wird, die Beiträge in Höhe von 2 bis 3 Tsd. CZK monatlich zahlen.
Neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung bis zu 10 kW, werden, wenn der Strom ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt ist, keine Lizenz des Energieregulierungsamtes-cz (ERÚ) benötigen. Infolgedessen:
Aufgrund der Erklärung über den Regierungsplan sollte die steuerliche Absetzbarkeit für ein zweites und ein weiteres Kind steigern. Ab dem Jahr 2016 sollte die steuerliche Absetzbarkeit beim zweiten Kind auf 17 004 CZK/Jahr und bei einem dritten oder weiteren Kind auf 20 604 CZK/Jahr erhöht werden. Die bezügliche Gesetzänderung wurde jedoch noch nicht verabschiedet (sie befindet sich in der zweiten Lesung).
Am 4. Juni 2015 ist die Änderung des Gesetzes über Kindergruppe wirksam geworden, die eine Definition einer „Vorschuleinrichtung“ einführt. Eine Vorschuleinrichtung ist gemäß dieser Definition eine gemäß dem Schulgesetz, aufgrund eines Gewerbescheins (falls der Charakter der geleisteten Pflege vergleichbar ist) und gemäß dem Gesetz über die Kindergruppe betriebene Einrichtung. Außerhalb der Regelung werden zum Beispiel die sog. „Waldkindergärten“ stehen. Dies ist für die Geltendmachung des „Schulgelds für den Kindergarten“ erst ab dem Jahr 2016 von Bedeutung.
Der II. Pfeiler des Rentensystems, die sog. „Rentensparung“, wird endgültig abgeschafft. Es wird mehrere Möglichkeiten der Überweisung der eingesparten Mittel geben, und zwar: die Überweisung auf ein Bankkonto (innerhalb Tschechischen Republik ist dies kostenlos), die Überweisung mittels einer Postanweisung (kostenpflichtig) oder die Überweisung des Geldes in den III. Pfeiler < -em>(Anm. des Übersetzers: private zusätzliche Rentenversicherung) (kostenlos).
Im Teil, der sich auf Körperschaften bezieht, sind folgende Änderungen von Bedeutung:
In diesem Bereich werden Sanktionen bei Umwandlungen und bei Übernahmen des Gesellschaftsvermögens gemildert. Ab 2016 kann eine Gesellschaft, die einen Investitionsanreiz schöpft, an einer Gesellschaftsumwandlung teilnehmen, ohne den schon geltend gemachten Investitionsanreiz zurückzahlen zu müssen. Es handelt sich um eine bedeutende Änderung zugunsten der Steuerzahler, die nach den Regeln des Jahres 2015 den ganzen Betrag der schon geltend gemachten steuerlichen Absetzung in Form eines Investitionsanreizes zurückzahlen mussten. Eine weitere Neuigkeit, die sich auf die Möglichkeit eines Investitionsanreizes bezieht, ist die Möglichkeit, auf den Investitionsanreiz im Zeitpunkt, in dem der Zahler die steuerliche Absetzung schon verwendet hat, zu verzichten, ohne den schon geltend gemachten Teil zurückzahlen zu müssen.
Eine weitere Änderung stellt die steuerliche absetzbare Rückstellung für den Umgang mit dem Elektroabfall von Solarpanelen, über die wir Sie schon früher informiert haben, dar.
Die letzte Änderung bezieht sich auf die Änderung des Buchhaltungsgesetzes, wobei die Anlaufkosten nicht mehr immaterielles Vermögen darstellen und nicht mehr als immaterielles Vermögen abgeschrieben werden können. Für die Anlaufkosten, die in das Jahr 2015 einbezogen wurden, gilt die „alte“ Regelung.
Im Falle, dass Sie irgendeine der Neuigkeiten interessiert und Sie mehr dazu wissen möchten, wenden Sie sich bitte an uns.