Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| May 19, 2020
Obwohl die neuste Phase der sog. Elektronischen Ertragserfassung vorübergehend eingestellt wurde, ist die Novelle des USt.-Gesetzes, die die Zuordnung bestimmter Leistungen zum zweiten ermäßigten Satz regelt, am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Viele dieser Änderungen werden jedoch erst mit der Erholung der Wirtschaft ihre Anwendung finden.
Die Anwendung des zweiten ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 10 % gilt nun für folgende Waren:
- E-Books, Broschüren, Flugblätter, Zeitungen, Zeitschriften auf einem materiellen Datenträger, deren Inhalt nicht mehr als 50 % der Werbung umfasst;
- elektronisch gelieferte Bücher, Broschüren, Flugblätter, Zeitungen, Zeitschriften etc., bei denen der zweite ermäßigte Satz von 10 % angewandt würde, wenn sie als Waren auf materiellen Datenträgern existierten, und zwar einschließlich ihres Zugangs;
- Trinkwasser (nur Trinkwasser, das aus der Wasserversorgung zugeführt wird, einschließlich Warmwasser aus Trinkwasser);
- Wasseraufbereitung und -Verteilung durch Leitungen, Abwasserentsorgung und -Behandlung (Wasser-/Abwasserkosten);
- Verpflegung, einschließlich Catering und einschließlich der Darreichung von Getränken, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (davon ist gezapftes Bier in Fässern von mehr als 10 Litern ausgenommen, bei dem auch der Satz von 10 % gilt);
- Ausleihe von Büchern, Broschüren, Flugblättern, Zeitungen, Zeitschriften etc.;
- Dienstleistungen der Reinigung und des Putzens von Fenstern in Haushalten;
- häusliche Betreuung von Kindern, Senioren, Kranken und Behinderten;
- Reparaturen von Schuhen, Lederwaren, Bekleidung und Textilerzeugnissen;
- Fahrradreparatur;
- Friseur- und Rasierdienstleistungen.
In den Medien werden definitiv die aktuellen USt.-Sätze für Bier und Restaurantdienstleistungen am häufigsten erwähnt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der zweite ermäßigte Steuersatz beim sog. Take-Away nicht geltend gemacht werden kann, der als Warenlieferung betrachtet wird. Bei diesem wird daher der erste ermäßigte Satz von 15 % angewandt (mit Ausnahme von Alkohol). Bei alkoholischen Getränken wird stets der steuerliche Grundsatz angewandt, wobei eine Ausnahme das oben genannte Fassbier im Rahmen von Restaurantdienstleistungen darstellt.
Die Umsetzungsnovelle im Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen (Drucksache der Abgeordnetenkammer Nr. 572), die z.B. neue Regeln für Lieferungen in Konsignationslager oder für den Nachweis von der steuerlichen Befreiung von Warenlieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU einführt, wurde bisher nicht verabschiedet (zurzeit ist sie als ein Punkt für die dritte Lesung in der Abgeordnetenkammer vorgeschlagen).
Daher gilt weiterhin die Information der Generalfinanzdirektion, die den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie die unmittelbare Wirkung verleiht, wobei es weiterhin möglich ist, nach den bisher geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes vorzugehen.
Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere Novelle des Umsatzsteuergesetzes hinweisen, diesmal (bisher) mit dem geplanten Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2021, deren Anhörung in der Abgeordnetenkammer gerade beginnt (Drucksache der Abgeordnetenkammer Nr. 867).
Die genannte Novelle wird in erster Linie wieder eine neue Umsatzsteuerrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates und Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates) umsetzen. In dieser Hinsicht bringt die Novelle insbesondere Änderungen der Warenversendung (grenzüberschreitende Warenlieferungen an Nicht-Steuerpflichtige), bei denen sie eine einheitliche Grenze für die Übertragung des Lieferortes in den Staat des Kunden einführt; gleichzeitig ermöglicht sie auch, die vereinfachte Regelung der einzigen Verwaltungsstelle für die Erhebung der Steuer zu nutzen. Diese vereinfachte Regelung kann auch für die Warenversendung aus Drittländern in die EU genutzt werden, gleichzeitig wird die Befreiung von der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren geringen Wertes aufgehoben. Der Gesetzesentwurf legt auch weitere Regeln für die Betreiber elektronischer Verkaufsportale fest, die nicht selbst Waren verkaufen. Für alle Erklärungen im Rahmen einer Verwaltungsstelle wird der Ablauf der Frist für deren Einreichung auf den letzten Tag des Folgemonats nach dem Ende der Steuerperiode, d.h. jeden Quartals, verschoben und es werden auch die Regeln für Berichtigungen geändert.
Der Entwurf der Novelle bringt neben der notwendigen Umsetzung der EU-Vorschriften auch einige anderen Maßnahmen. Die wichtigste von diesen ist, unserer Meinung nach, die neu eingeführte Verpflichtung, den geltend gemachten Abzug der USt. bei der Abmeldung zurückzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt der Aufhebung der Registrierung die empfangene Leistung nicht bezahlt ist, obwohl die Fälligkeitsfrist bereits abgelaufen ist.
Über die Novelle werden wir Sie in den künftigen Ausgaben unseres Newsletters informieren.
Bei Rückfragen oder im Falle, dass Sie Unterstützung bei den genannten Themen benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.