Jana Shumakova | 12.11.2024
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Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „OVG“) veröffentlichte auf seiner Webseite die durchbrechende Entscheidung in der Sache der nicht realisierten Kursgewinne. In seinem Urteil Aktnz. 5 Afs 45/2011 – 94 vom 19. April 2012 urteilte das OVG, dass trotzdem die nicht realisierten Kursgewinne nach den Buchführungsmethoden in das Wirtschaftsergebnis einbezogen werden, aus Einkommensteuersicht handelt es sich nicht um das steuerbare Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Slg., in der Fassung der späteren Vorschriften (im Folgenden nur „Einkommensteuergesetz“).
Das Steuersubjekt nahm im Zusammenhang mit dem Ausbau des Liegenschaftsprojektes in der Tschechischen Republik langfristige Fremdwährungskredite an, und daher trug es das Kursrisiko, welches nicht gesichert wurde. Bei der Schließung der Rechnungsbücher und Erstellung des Jahresabschlusses führte das Steuersubjekt zum Bilanzstichtag die Umrechnung dieser EUR-Kredite in die tschechischen Kronen (mit dem gültigen Währungskurs zum Bilanzstichtag) durch. Es verbuchte die entstandene Differenz aus Umbewertung (den Kursgewinn) zu Gunsten des Wirtschaftsergebnisses.
Die Streitfrage war, ob die Kursgewinne, welche aus Umrechnung der langfristigen in Fremdwährung geführten Verbindlichkeiten in CZK zum Bilanzstichtag auf den GuV-Rechnungskonten entstanden, das Realeinkommen des Steuersubjektes darstellen können, welches nach dem Einkommensteuergesetz versteuert sein soll.
OVG stellte in seinem o.a. Urteil fest, dass im Zeitpunkt der bloßen Änderung des Umrechnungskurses und seiner Berücksichtigung in der Buchhaltung, wo es zur Buchung über den nicht realisierten Kursgewinn kommt (die sog. Umrechnung der Fremdwährungsverbindlichkeiten), entsteht nicht ein faktisches steuerbares Einkommen. Nach OVG sind die nicht realisierten Kursgewinne, zum Unterschied von den realisierten Kursgewinnen, nur ein fiktives Einkommen, welches für buchhalterische Zwecke entsteht und nicht die tatsächliche Erhöhung des Vermögens, welche die Basis in der Vermögensbehandlung oder in der Eigentätigkeit des Steuerpflichtigen hat (§ 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes). OVG hält für den Gewinn (Realeinkommen) „nur die Aufwertung der Krone gegenüber der ausländischen Währung, begleitet mit dem physischen Geldfluss, welche allerdings erst zum Datum der Verwirklichung der Transaktion klar ist (Rate, auf welche weniger tschechische Kronen aufgewendet wurden).“
Dieses Urteil widersprach den aktuellen Anwendungsvorgängen und ließ viele Fragen offen. Erstlich ist es zur Zeit die Frage, wie dieses Urteil aus Sicht der Interpretierung des Einkommensteuergesetzes in den nächsten Fällen aufgefasst wird. Z.B., ob es sich nicht nur um eine Entscheidung in der konkreten Causa handelt, welche wegen ihrem Einzelfall den Charakter der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes nicht hat. Im Lichte der Argumentation des Urteils ist z.B. weiters die Frage, ob man die Logik des Urteils nicht auch auf sonstige ähnliche Gewinne anwenden soll, die in der Buchhaltung in die GuV-Rechnung gebucht werden, ob die Kursverluste unter bestimmten Bedingungen ein steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand sein können, ob die Buchhaltung die vollständige Informationsquelle für Zwecke der Bestimmung der steuerbaren Einkünfte der Gesellschaft vor den im § 23 Einkommensteuergesetzes angeführten Anpassungen ist.
Nach unseren Informationen gab die Generalfinanzdirektion bisher in dieser Sache keine Information für die breite Öffentlichkeit heraus. Nach den inoffiziellen Informationen fasst die Generalfinanzdirektion das oben erwähnte Urteil nur als Entscheidung in der konkreten Causa, welches wegen seinem Einzelfall den Charakter der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes nicht hat, auf. Aus diesem Grund beabsichtigt die Generalfinanzdirektion nicht, dieses in den Steuerverfahren anzuwenden und sie beabsichtigt, die bisher vertretenen Anwendungsvorgänge bezüglich der Besteuerung der Kursdifferenzen weiterhin anzuwenden. Diese bisher nicht offizielle Ansicht der Generalfinanzdirektion kann eine bestimmte Unterstützung den Steuerpflichtigen mitbringen, welche an der aktuellen Praxis nichts ändern wollen.
Auf der anderen Seite besteht das Urteil, nach welchem die nicht realisierten Kursgewinne ein steuerbares Einkommen nicht sind, und es können die Steuerpflichtigen erscheinen, welchen solche Auslegung genügen kann, z.B. die Developmentgesellschaften.
Sollten Sie sich für dieses Thema interessieren, stehen wir Ihnen für eventuelle Konsultationen zur Verfügung. Gerne beurteilen wir für Sie Ihre konkrete Situation, sei es den Zeitraum, für welchen die Steuererklärung noch nicht eingereicht wurde, oder die vorigen Zeiträume, betreffen.
Über die weitere Entwicklung in dieser Sache werden wir Sie informieren.