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| August 15, 2014

Novelle des Einkommensteuergesetzes

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Der Abgeordnetenkammer wurde von der Regierung ein bedeutender Entwurf der Novelle des Einkommensteuergesetzes und weiterer zusammenhängenden Gesetze vorgelegt, bei welchem vorausgesetzt wird, dass er ab dem Jahr 2015 wirksam wird.

Die wichtigsten Änderungen:

Einkommensteuer von natürlichen Personen

Neu wird es jedoch möglich sein, zwecks Errechnung der solidarischen Steuererhöhung den Steuerverlust aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit laut § 7 Einkommensteuergesetzes auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit laut § 6 Gesetzes anzurechnen.

Es werden die absolute Höhe der Pauschalausgaben auch bei Einkünften aus dem Gewerbeunternehmen (60% Ausgabepauschale, max. 1,2 Mio. CZK) und bei Einkünften aus der Agrarproduktion, der Wald- und Wasserwirtschaft und aus Einkünften aus dem handwerklichen Gewerbeunternehmen (80% Ausgabepauschale max. 1,6 Mio. CZK) eingeführt. Bei allen Ebenen der Ausgabepauschalen wird daher der maximalmögliche Abzug von dem Grenzeinkommen möglich sein, das in Höhe von 2 Mio. CZK festgesetzt ist.

Bei den Steuernachlässen kommt es zur Erhöhung der Jahressumme der Steuerbegünstigung für das zweite Kind um 2 400 CZK, und für das dritte und jedes weitere Kind 3 600 CZK, d.h. um 200 und 300 CZK pro Monat

Krankenversicherungsbeitrag

Es soll zur endgültigen Aufhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für die Abführung des Krankenversicherungsbeitrags kommen.

Körperschaftsteuer

Erweiterung der Definition des Finanzierungsleasings (in die Definition wird die Mindestzeit des Finanzierungsleasings ergänzt).

Neu wird die Steuergrundlage um nicht bezahlte Schulden erhöht, ab deren Fälligkeit mehr als 30 Monate (früher 36 Monate) abliefen oder es kam zu ihrer Verjährung.

Im Falle der Abmachung von Transferpreisen zwischen verbundenen Personen in der Höhe, die dem marktüblichen Preis nicht entspricht, wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein das Wirtschaftsergebnis zu erhöhen.

Reservengesetz

In der Bestimmung von § 8a, die die Bildung von gesetzlichen Wertberichtigungsposten zu nicht verjährten Forderungen regelt, wird es neu möglich sein einen Wertberichtigungsposten von 100 % zu bilden, falls ab Ende der vereinbarten Fälligkeitszeit mehr als 30 Monate verläuft. Diese Regel sollte sich erst auf die Forderungen, die ab dem Wirksamkeitsdatum dieses Gesetzes, d.h. ab dem Jahr 2015 fällig sind, beziehen.

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