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| September 22, 2016

NOVELLE DES TSCHECHISCHEN EINKOMMENSTEUERGESETZES – 2. Teil

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Im August hat die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Gesetzesentwurf vorgelegt, durch den einige Steuergesetze geändert werden (Parlamentsdrucksache Nr. 873/0). Die Verhandlung dieses Entwurfs sollte in der 37. Kalenderwoche stattfinden, dies ist jedoch noch nicht erfolgt. Das Inkrafttreten der Änderungen ist ab dem 1. Januar 2017 geplant, wobei ausgewählte Bestimmungen bereits für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2016 angewandt würden.

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes zusammengefasst. Aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen bringen wir in dieser Ausgabe den zweiten Teil der Änderungen im Bereich der Einkommensteuer der natürlichen Personen. In den weiteren Ausgaben werden wir uns mit der Körperschaftsteuer und den gemeinsamen Bestimmungen befassen.

Vorteile für Familienmitglieder der Arbeitnehmer

Die Novelle stellt klar, dass die Leistungen gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. d) und e) des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber an ein Familienmitglied des Arbeitnehmers erbracht werden (es handelt sich um die Leistungen für Arbeitnehmer, z.B. Sachbezüge, die von der Steuer befreit sind, wie z.B. ein Urlaubs- oder Sportbeitrag etc.), Einkünfte des Arbeitnehmers sind. Dies verhindert die Überlegungen über die Besteuerung dieser Einkünfte bei den Familienmitgliedern.

Erweiterung der Definition der befreiten Sachbezüge in Form der Nutzung der Dienstleistungen der medizinischen Einrichtungen

In diesem Punkt handelt es sich um die Erweiterung der Definition der medizinischen Einrichtungen, deren Nutzung in Form eines Sachbezugs, der durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer oder dessen Familienmitglied aus dem Kultur- oder Sozialfonds, aus dem Gewinn nach der Besteuerung oder den Kosten, die Kosten (Aufwendungen) für die Erreichung, Sicherstellung und Erhaltung der Einnahmen sind, gutgeschrieben wird, für den Arbeitnehmer eine von der Steuer befreite Einnahme darstellt.


Die vorgeschlagene Regelung erweitert die Befreiung dieser Einnahmen so, dass der neue Erwerb der Waren und Dienstleistungen eines medizinischen, heilenden, hygienischen und ähnlichen Charakters von medizinischen Einrichtungen und der Erwerb von medizinischen Produkten auf Verschreibung ab jetzt befreit werden.
Nach der Gesetzesbegründung der Novelle wird der neuen Definition auch z.B. die Bezahlung der Rehabilitation, der Vitaminpräparate oder der Brilleneinkauf in der Optik auf medizinische Verschreibung entsprechen.

Die Auszahlung der teilweisen Abfindung aus der ergänzenden (nicht gesetzlichen) Altersvorsorge

Die ergänzende Altersvorsorge ist nicht mehr mit dem Alter begrenzt, und gemäß dem Gesetz über die ergänzende Altersvorsorge wurde in diesem Zusammenhang auch eine sog. teilweise Abfindung eingeführt. Es handelt sich um die einmalige Schöpfung eines Teils der Mittel seitens des Altersvorsorgeteilnehmers, bei der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Bedingungen.

Die Änderungen im Falle der teilweisen Abfindung betreffen einerseits die Arbeitnehmer, die einen Beitrag für die Altersvorsorge vom Arbeitgeber erhalten, andererseits betreffen sie alle natürlichen Personen, die einen Abzug der Beiträge von der Besteuerungsgrundlage geltend machen.

Im Falle des Arbeitnehmers werden bestimmte Beiträge des Arbeitgebers für die ergänzende Altersvorsorge von der Einkommensteuer befreit. Wenn eine Auszahlung der teilweisen Abfindung erfolgt, d.h. wenn der Sinn der Altersvorsorge nicht eingehalten wird, soll die Befreiung gemäß der bezüglichen gesetzlichen Bestimmung erlöschen, und zwar sowohl im Falle der künftigen, als auch der in den zehn letzten Jahren ausgezahlten Beiträge des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber entsteht im Jahr der Auszahlung eine Verpflichtung zur Besteuerung dieser Beiträge, deswegen wird er zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet sein.

In Bezug auf die Geltendmachung der Abzüge wird es im Falle der Auszahlung der teilweisen Abfindung von der ergänzenden Altersvorsorge gemäß der Novelle notwendig sein, auch die in der Vergangenheit geltend gemachten Abzüge von der Besteuerungsgrundlage des Steuerzahlers „zusätzlich zu besteuern“. Die jeweilige Besteuerungsgrundlage von anderen Einkünften wird um die in den zehn letzten Jahren geltend gemachten Abzüge erhöht.

Diese angeführten Bestimmungen sind ähnlich wie die, die bereits früher im Falle von Änderungen der Lebensversicherung eingeführt wurden.

Abzüge bei Invalidität und schweren Behinderung mit Begleiter (ZTP/P)

Der Beginn der Geltendmachung der bezüglichen Abzüge bezieht sich derzeit auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der jeweiligen Rente. Ab jetzt darf der Abzug bereits ab dem Tag der Zuerkennung der Invalidenrente geltend gemacht werden.

Entsprechend dazu soll auch der Zeitpunkt der möglichen Zuerkennung des Abzugs des Besitzers des Ausweises eines Schwerbehinderten mit Begleiter geregelt werden. Ab jetztsollte dieser das Datum der Zuerkennung des Ausweises des Schwerbehinderten mit Begleiter und nicht das Datum der Erteilung des Ausweises, wie es in der bisherigen Fassung des Gesetzes geregelt ist, sein.

Die vorgeschlagene Änderung sollte die unfaire Vorgehensweise bei Personen beseitigen, durch die eine Invalidenrente oder ein Ausweis des Schwerbehinderten mit Begleiter zum gleichen Tag zuerkannt wurden, aber aus verschiedenen Gründen die Rente ausgezahlt wurde oder der Ausweis an einem anderen Tag ausgestellt wurde.

Das angeführte gilt für alle bezüglichen Abzüge. 

Abzug fürs Schulgeld

Hier wird nur die Angabe in dem Sinne präzisiert, dass sich der Abzug für die Annahme des Kindes in einer Vorschuleinrichtung auf die für den bezüglichen Zeitraum aufgewandten Kosten und nicht in dem bezüglichen Zeitraum aufgewandten Kosten beziehen soll, der ursprüngliche Text hat jedoch in der Praxis für Ungewissheit gesorgt.

Ab jetzt sollte es daher eindeutig sein, dass für die Geltendmachung des Abzugs für die Annahme des Kindes die Aufwendung der Kosten, die sich auf die faktische Annahme des Kindes in dem bezüglichen Zeitraum beziehen, entscheidend werden sollte, und zwar ungeachtet des Zeitpunkts deren eigentlicher Bezahlung

Die Geltendmachung der Abzüge und der nicht besteuerbaren Beträge bei Arbeitnehmern

Mit der Entwicklung der elektronischen Kommunikation hängt auch die vorgeschlagene Erweiterung der Möglichkeiten der „Unterschrift“ der Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerverwalter zusammen. Ab jetzt kann die Erklärung nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch unterzeichnet werden, wenn eindeutig nachweisbar wird, dass diese Willenserklärung durch den jeweiligen Arbeitnehmer, d.h. z. B. in Form einer elektronischen Unterschrift oder einer Erklärung mittels eines internen Informationssystems des Arbeitgebers, gemacht wurde.

Es ändern sich auch der Text der Erklärung und der Nachweis der entscheidenden Angaben, die sich aus den anderen in dieser Information beschriebenen Punkten ergeben (die Bedingungen der steuerlichen Begünstigung für Kinder, schwer Behinderte, das Vorschulgeld, ergänzende Altersvorsorge etc.).

Steuerliche Begünstigung für Kinder und steuerlicher Bonus

Wie in den vergangenen Jahren sollte eine Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für die unterhaltsberechtigten Kinder erfolgen.

Die Begünstigung des ersten Kindes soll in derselben Höhe von 13.404,- CZK pro Jahr bleiben. Andererseits sollen die Begünstigungen für ein zweites Kind auf 19.404,- CZK pro Jahr und für ein drittes Kind auf  24.204,- CZK erhöht werden.

Die maximale Höhe des Steuerbonus ändert sich nicht, er verbleibt in Höhe von 60.300,- CZK pro Jahr.

Darüber hinaus sollte eine Präzisierung in dem Sinne erfolgen, dass in die Anzahl der Kinder im Haushalt nur die Kinder, die der jeweilige Steuerzahler unterhält, einbezogen werden. Diese geänderte Bestimmung wird bei Haushalten verwandt, bei denen die steuerliche Begünstigung mehrere Steuerzahler nutzen und bei denen daher die unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts zwar zusammen beurteilt werden, aber bei beiden Steuerzahlern diese Vorgehensweise getrennt geltend gemacht wird. Die Gesetzesbegründung führt das Beispiel eines Freundes an, bei dem zusammen nur die Kinder zu prüfen sind, die er mit seiner Lebensgefährtin hat, und seine eigenen Kinder, aber nicht die Kinder, die seine Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung hat.

Bei der Geltendmachung des Bonus bleibt zwar die Bedingung der Einnahmen in der Mindesthöhe eines Sechsfachen des Mindestlohns, jedoch erfolgt eine wesentliche Änderung der Beurteilung der Einnahmen, die in den Betrag einbezogen werden. Ab jetzt würde es sich nur um die Einnahmen aus der abhängigen Tätigkeit (der Tätigkeit eines Arbeitnehmers) und der selbständigen Tätigkeit, nicht mehr um die Einnahmen aus der Vermietung und des Kapitalvermögens handeln.

Der Grund dafür sollte die Verhinderung einer „künstlichen Erhöhung“ der neu ausgeschlossenen Einnahmen sein, wobei der Grund die Erlangung des steuerlichen Bonus ohne die entsprechende Erhöhung der Steuerpflicht und der Versicherungsbeiträge war.

Steuererklärung, die durch die einen Nachlass verwaltende Person eingereicht wird

In der Steuererklärung, die für einen verstorbenen Steuerzahler für den Zeitraum vom Tag seines Todes bis zum Ende des Nachlassverfahrens eingereicht wird, werden die Möglichkeiten der Minderung der Besteuerungsgrundlage erweitert.

Bisher konnte in diesem Fall nur der früher entstandene Verlust geltend gemacht werden, ab jetzt können auch der Abzug für die Unterstützung der Fachbildung und der Abzug für die Förderung der Forschung und Entwicklung und weiterhin auch die Abzüge für behinderte Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

Weiterhin erfolgt hier auch die Klärung des Verhältnisses zwischen der im Insolvenzverfahren eingereichten Steuererklärung und der für den verstorbenen, der im Insolvenzverfahren war, bis zum Tag seines Todes eingereichten Steuererklärung.

Die Steuer in der ersten dieser Steuererklärungen wird als eine Vorauszahlung der Steuer, die in der zweiten Steuererklärung angeführt ist, betrachtet.

Es kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bei der Novelle bestimmte Teiländerungen erfolgen. Wir werden Sie daher über die Entwicklung der Novelle laufend benachrichtigen. Sprechen Sie uns gern bei Fragen zu diesem Thema an.