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Milan Kolář | October 7, 2018

Novelle des tschechischen USt.-Gesetzes und deren Auswirkungen auf die Einkünfte der Geschäftsführer

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Einer der Aspekte der Novelle des tschechischen USt.-Gesetzes, dessen Inkrafttreten ab Januar 2019 geplant ist (allerdings wird nach dem aktuellen Stand des Rechtssetzungsverfahrens diese Frist wahrscheinlich nicht eingehalten), ist die Bestimmung des Kreises der steuerpflichtigen Personen und des Begriffs „wirtschaftliche Tätigkeit“. Die genannte Änderung hängt unter anderem mit dem Urteil des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts (AZ: 2 Afs 100/2016) zusammen, das geschlussfolgert hat, dass der Gesetzgeber den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ gemäß der Richtlinie Nr. 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem  (nachfolgend als „EU-Richtlinie“ bezeichnet) ins tschechische Umsatzsteuergesetz (nachfolgend als „USt.-Gesetz-cz“ bezeichnet) nicht richtig umgesetzt hat. Die bisher geltende Fassung des § 5 Abs. 2 des USt.-Gesetz-cz enthält eine Auflistung der Tätigkeiten, die als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden können (positive Definition), und sie definiert gleichzeitig auch die Tätigkeiten, die als wirtschaftliche Tätigkeit nicht betrachtet werden können (negative Definition). Das Gesetz bestimmt unter der negativen Definition, dass unter sie eine Tätigkeit der natürlichen Personen nicht fällt, deren Einnahmen als Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit gemäß § 6 des tschechischen Einkommensteuergesetzes (nachfolgend als „EStG-cz“ bezeichnet) - hierzu gehören auch die Geschäftsführer der Handelskörperschaften – natürliche Personen – bei der Ausübung ihrer Funktion - besteuert werden. Das USt.-Gesetz-cz verweist auf das EStG-cz und geht daher von der abhängigen Stellung der Geschäftsführer und der anderen Mitglieder der satzungsmäßigen Organe in Bezug auf die Handelskörperschaften aus. Da die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines der Hauptkriterien ist, auf deren Grundlage die Steuerpflicht in Bezug auf die USt. beurteilt wird, wird der Geschäftsführer bei der Ausübung seiner Funktion nach der negativen Definition im USt.-Gesetz-cz nicht als USt.-pflichtige Person betrachtet. Nach der Schlussfolgerung des Urteils des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts stehet diese Auslegung nicht in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie, denn die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

Bis zum Inkrafttreten der Novelle des tschechischen USt.-Gesetzes können die Personen, auf die die Schlussfolgerung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts bezogen werden kann, wählen, ob sie die direkte Wirkung der Richtlinie nutzen und die Ausübung der Funktion des Geschäftsführer als wirtschaftliche Tätigkeit betrachten oder ob sie nach der Fassung des tschechischen USt.-Gesetzes vorgehen. Bei der Wahl der zweiten Möglichkeit entstehen den Geschäftsführern der juristischen Personen keine Verpflichtungen in Bezug auf die USt. Da der Widerspruch des tschechischen Gesetzes und der Richtlinie aus der falschen Umsetzung vom Gesetzgeber folgt, können die Organe der Finanzverwaltung gegenüber diesen Personen die direkte Wirkung der Richtlinie nicht geltend machen und ihnen auf deren Grundlage keine Verpflichtungen auferlegen. Sie können auch den Anspruch auf den Vorsteuerabzug in dem Fall nicht bestreiten, wenn der Geschäftsführer bei der Ausübung der Funktion als USt.-Pflichtiger auftritt und seine Vergütung der USt. unterliegt (im Falle der USt.-Zahler). Durch die Novelle wird dieser Ansatz jedoch geändert.

Der Teil des Satzes, auf dessen Grundlage die Tätigkeiten, die gemäß § 6 USt.-Gesetz-cz besteuert werden, unter die wirtschaftliche Tätigkeit nicht fallen, wird nach der Novelle im USt.-Gesetz-cz nicht mehr enthalten sein. Die Novelle schließt jedoch aus der Kategorie der Steuerpflichtigen außer den Mitgliedern von Gruppen auch die Arbeitnehmer oder andere Personen aus, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder eines anderen Verhältnisses ausüben. Ob ein dem arbeitsrechtlichen oder dienstlichen Verhältnis ähnliches Verhältnis besteht, wird von der Beurteilung der Zusammenhänge des jeweiligen Falles abhängen. Es wird notwendig sein, ausführlich zu analysieren, ob der Geschäftsführer bei der Ausübung seiner Funktion selbstständig handelt oder ob er der Handelskörperschaft untergeordnet ist und ob er Risiken trägt. Angesichts der Analyse der Funktion des Geschäftsführers, die im Urteil des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts durchgeführt wurde, wird es nicht einfach sein, Argumente für den Ausschluss der Tätigkeit des Geschäftsführers aus der wirtschaftlichen Tätigkeit zu finden.

Die Novelle des tschechischen USt.-Gesetzes bringt daher eine Reihe von Verpflichtungen für die Geschäftsführer (natürliche Personen), die nach der individuellen Beurteilung als Ust.-Pflichtige betrachtet werden, mit sich. Diese Personen müssen den eigenen Umsatz verfolgen und bei der Überschreitung der gesetzlichen Grenze müssen sie sich zur USt. registrieren und die USt.-Erklärungen und Kontrollmeldungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) einreichen. Ihre Vergütung für die Funktion des Geschäftsführers wird der USt. unterliegen, und bei der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen können sie den Vorsteuerabzug bei den jeweiligen Leistungen geltend machen. Jeder Betroffene sollte sich gründlich auf die zu erwarteten Änderungen vorbereiten, die in wenigen Monaten die neue Fassung des tschechischen USt.-Gesetzes bringt.

Soňa Hanigovská & Michal Scholtz

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