Jana Shumakova | 12.11.2024
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In der Gesetzessammlung wurde unter Nr. 407/2012 die Novelle von einigen Bestimmungen des Verbrauchssteuergesetzes und zwar einschließlich weiterer Novellen der Bestimmungen der zusammenhängenden Gesetze veröffentlicht.
Die Gesetzesnovelle tritt ab dem 1.1.2013, Teil 16 dieses Gesetzes (der sich mit Änderung des Gesetzes über Zollverwaltung befasst) am 1.1.2014 und Teil 17 (im Zusammenhang mit Annahme des Gesetzes Nr. 458/2011 Slg. – Änderungen der Gesetze, die mit Errichtung einer Inkassostelle zusammenhängen) zum Wirksamkeitsdatum dieses Gesetzes (am 1. Januar 2015), in Kraft.
Die Novelle dieses Gesetzes hebt nebenbei die Steuerbefreiung der Mineralöle, die zu den mineralogischen Vorgängen oder in den Metallurgieprozessen benutzt werden, auf. Die Aufhebung dieser Befreiung von der Verbrauchsteuer wird durch das Instrument der Verbrauchssteuerrückerstattung ersetzt.
Sowie in sonstigen Fällen, wenn die Verbrauchssteuer zurückerstattet wird, wird der Anspruch auf Steuerrückerstattung in der Steuererklärung geltend gemacht und man kann die Rückerstattung spätestens bis 6 Monate ab dem Tag, wenn der Anspruch geltend gemacht sein konnte, beantragen. Nach dieser Frist, sowie in sonstigen Fällen, erlischt der Anspruch und man kann die Frist nicht verlängern oder in den vorherigen Stand zurück zu versetzen. Wenn eine rückerstattbare Überzahlung aus dem Anspruch entsteht, wird sie in der Frist bis 30 Tage ohne Antrag zurückerstattet. Die Begrenzung beim Anspruch auf Steuerrückerstattung (Erhöhung des ursprünglichen Anspruchs) ist die Möglichkeit der Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung und zwar in der Frist bis 6 Monate ab Entstehung des Anspruchs.
Die nächste Änderung ist die Mitteilung des Spirituosenverkaufs durch eine Person, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit beabsichtigt, die Spirituosen (freigegeben in freien Umlauf) für einen niedrigeren Preis zu verkaufen als der Preis ist, der der Höhe der Gesamtsumme des Steuerbetrags und des dementsprechenden Mehrwertsteuerbetrags entspricht. Diese Person wird verpflichtet sein, 15 Tage vor Beginn des Verkaufs solchen Verkauf dem Steuerverwalter mitzuteilen.
In der Novelle sind in dem Text die Sanktionen geregelt, welche im Vergleich zur vorigen Fassung des Gesetzes ausführlicher beschrieben sind.
Weiters wird es mit Wirkung ab dem 1.1.2013 die Möglichkeit geben, bei dem beauftragten Steuerverwalter die Reduzierung der Vergütung oder Sicherung zu beantragen. Mit dieser Senkung der Vergütung oder seiner Sicherung versteht sich im Sinne dieses Gesetzes die Senkung der Vergütung des Wertes der Tabaketiketten bei ihrer Entnahme oder die Senkung der Sicherung des Wertes der Tabaketiketten bei ihrer Entnahme. Dies bedeutet, dass es sich um die Vergünstigung bei der Vorauszahlung handelt, wo es zum Verkauf dieser Zigaretten noch nicht kommt. Damit es möglich ist, dieses Instrument zu nutzen, muss er gesetzliche Bedingungen erfüllen (regelmäßige Entnahme der Tabaketiketten, rechtzeitige Bezahlung des Wertes der Tabaketiketten und all dies in dem Zeithorizont von 2 Jahren vor der Antragstellung).
Die letzte bedeutende Änderung ist ab dem 1. Januar 2014 die Erhöhung des Steuersatzes bei den Zigaretten und sonstigen Tabakprodukten. Diesbezüglich ist auch der minimale Steuersatz in CZK und zwar je ein Stück, was 2,25 CZK betragen wird, erhöht.
Im Falle von jeglichen Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.