Petr Němec | 22.11.2024
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| March 11, 2019
Das tschechische Einkommensteuergesetz ermöglicht den Selbständigen, gegenüber ihren tatsächlichen Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben, die sie zur Erreichung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Einnahmen in den gesetzlich festgelegten Grenzen verwendet haben, geltend zu machen. Bei der Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen kann sich der Steuerpflichtige auch entscheiden, eine viel einfachere Option der Geltendmachung der steuerlichen Ausgaben zu nutzen, und zwar die Ausgabenpauschale. Die Ausgabenpauschale wird als Prozentsatz der Einnahmen des Steuerzahlers festgelegt und zwar von 30% bis zu 80% in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeit. Seit 2015 ist die Ausgabenpauschale auf eine Höchstgrenze, die seitens des Steuerzahlers geltend gemacht werden kann, beschränkt. Diese Höchstgrenze betrug ursprünglich 2 000 000 CZK, und später wurde sie auf 1 000 000 CZK reduziert. Zurzeit wird wieder ihre Erhöhung auf 2 000 000 CZK diskutiert.
Mit dem Thema der Geltendmachung der Ausgabenpauschale hat sich vor kurzem das Oberste Verwaltungsgericht befasst, das beurteilen sollte, wann ein Gewerbetreibender die Ausgabenpauschale von 80%, und wann die von 60% geltend machen kann.
Die Situation des Steuerpflichtigen war wie folgt. Der Steuerpflichtige hat seine Tätigkeit auf der Grundlage einer Gewerbeerlaubnis durchgeführt und hat behauptet, dass seine Haupttätigkeit die Klempnerei und die Karosseriereparatur waren. Aus diesem Grund hat er in seiner Steuererklärung die Möglichkeit der Ausgabenpauschale gegenüber seinen Einnahmen geltend gemacht, und zwar in Höhe von 80%, die das Gesetz beim sog. handwerklichen Gewerbe ermöglicht. Der Steuerpflichtige besaß zwar eine Gewerbeerlaubnis, jedoch nur für das sog. freie Gewerbe, d.h. für kein sog. handwerkliches Gewerbe, das auf der Grundlage der Erfüllung der Bedingungen der beruflichen Fähigkeit erteilt wird. Am 18. Mai 2015 wurde dem Steuerpflichtigen seitens des Finanzamts die zusätzliche Einkommensteuer für die Steuerperiode 2014 bemessen. Der Kläger hat eine Berufung eingelegt, durch den Beschluss vom 16. 12. 2015 wurde diese Berufung seitens der Berufungsfinanzdirektion abgelehnt. Auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen beim Bezirksgericht Hradec Králové eingereichten Klage wurde der angefochtene Beschluss vom 31. 5. 2017 aufgehoben, und die Sache wurde an die Berufungsfinanzdirektion für ein weiteres Verfahren zurückgeleitet.
Nach dem Bezirksgericht war der Kern des Rechtsstreits die Frage, ob das für die Bestimmung der Höhe der Pauschale für die steuerlichen Ausgaben bestimmende Kriterium die Definition des Gewerbes in der Gewerbeerlaubnis ist, die dem Steuerzahler erteilt wurde. Nach der Regelung im § 7 des tschechischen Einkommensteuergesetzes war es vor dem Jahr 2014 notwendig, eine Gewerbeerlaubnis zu besitzen, um bestimmte Einnahmen als Einnahmen aus einem Gewerbe zu betrachten. Ab dem Jahr 2014 sollte dies jedoch nicht mehr notwendig sein. Der Steuerpflichtige musste jedoch mittels anderer Beweismittel nachweisen, welche Tätigkeit er in Verbindung mit der Geltendmachung der Ausgabenpauschale durchgeführt hat. Der Steuerpflichtige hat vorgeschlagen, seine Rechnungen zu überprüfen und eventuell seine Kunden anzuhören. Die Finanzbehörden haben sich damit jedoch nicht näher befasst, womit das Bezirksgericht nicht einverstanden war, da die Finanzverwaltung verpflichtet war, sich mit diesen vorgeschlagenen Beweisen zu befassen, mittels denen der Kläger nachweisen wollte, dass er die Ausgabenpauschale tatsächlich gegenüber den Einnahmen aus der handwerklichen Gewerbetätigkeit geltend gemacht hatte.
Gegen diesen Beschluss hat die Finanzverwaltung eine Kassationsbeschwerde eingelegt. Das Oberste Verwaltungsgericht sollte beurteilen, ob das entscheidende Kriterium für die Geltendmachung der steuerlich wirksamen pauschalen Ausgaben ausschließlich die Definition in der Gewerbeerlaubnis ist. Das Bezirksgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, die jeweilige Gewerbeerlaubnis für die jeweilige Tätigkeit zu besitzen, sondern dass es entscheidend sei, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde; dies könne auch mittels anderer Beweismittel als lediglich der Gewerbeerlaubnis nachgewiesen werden.
Das Oberste Verwaltungsgericht war der gleichen Meinung wie die Finanzverwaltung, wobei es abgeleitet hat, dass in dem Falle, wenn der Steuerpflichtige die jeweilige Gewerbeerlaubnis nicht besitze, es nicht passieren sollte, dass seine Einnahmen auf der Grundlage seiner Nichteinhaltung der Bedingungen anderer Rechtsvorschriften als eines steuerlichen Gesetzes, z. B. in die Kategorie der sonstigen Einnahmen und nicht in die Kategorie der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit fielen. Dies war jedoch nicht der Gegenstand des genannten Gerichtsstreits, da der Steuerpflichtige eine Gewerbeerlaubnis besaß. Das Oberste Verwaltungsgericht hat hier die Einnahmen (ggf. Ausgaben) nicht mehr der Kategorie, die der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit am meisten entspricht, zugeordnet, sondern den Rahmen für die „steuerliche Toleranz“ zu denen definiert, die über die richtige Erlaubnis für die Gewerbetätigkeit nicht verfügen, für die sie die günstigste Pauschale geltend machen. Nach der Meinung des Gerichts war es in Übereinstimmung mit dem Gesetz und auch logisch, wenn der Gesetzgeber die Geltendmachung der höchsten Ausgabenpauschale an die Ausübung der Gewerbetätigkeit, für die das Erreichen einer bestimmten Qualifikation notwendig ist, gebunden hat. Die Qualifikation sollte ein bestimmtes Niveau bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit, ggf. des Handwerks, bedeuten. Die Gewerbeerlaubnis sollte bestätigen, dass die handwerkliche Tätigkeit von einer Person mit ausreichender Qualifikation ausgeübt wird. Das oberste Verwaltungsgericht hat keinen Grund dafür gesehen, dass diese Begünstigung auch diejenigen nutzen, die diese Qualifikation nicht besitzen oder die die entsprechende Gewerbeerlaubnis nicht besitzen. Sie sollten die Ausgabenpauschale in einem kleineren Umfang geltend machen. Die Steuerverwaltung ist nach der Gerichtsentscheidung richtig vorgegangen, wenn sie dem Kläger die festgestellte Differenz zusätzlich bemessen hat.
Šárka Veselá, Pavlína Valešová & Tereza Červenková