Jana Shumakova | 12.11.2024
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| November 7, 2012
In einer von unseren ersten diesjährigen Ausgaben des FMs informierten wir Sie über die Grundprinzipien des Fungierens des Regimes der Übertragung der Steuerpflicht, die in den Bestimmungen von § 92a ff. des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 235/2004 Slg., in der Fassung der späteren Vorschriften (im Folgenden nur „MwSt-Gesetz“ bzw. „MwStG“), geregelt wird. Mit Rücksicht darauf, dass diese Problematik vielen MwSt-Zahlern (und zweifellos auch den Gesetzgebern) ein unruhiges Schlafen brachte, verliefen in diesem Bereich viele Diskussionen. Die Hauptthemen und manche Schlussfolgerungen dieser Diskussionen betreffend das sog. inländische „Reverse Charge“ möchten wir Ihnen im folgenden Artikel nahe bringen.
Die Anwendung des inländischen Reverse-Charges bezieht sich auf die Leistung – die Bau- und Montagearbeiten, welche in die Codes 41 – 43 der Klassifikation CZ-CPA gültigen zum 1. 1. 2008, fallen. Die Basis ist daher die Leistung, in den richtigen Code die erwähnten statistischen Klassifikationen einzugliedern. In der Tschechischen Republik beschützt jedoch keine Regierungsinstitution die Eingliederung für MwSt-Zwecke. Die Steuerzahler müssen somit mit Hilfe der Erläuterungen zur betreffenden Klassifizierung der Leistung selber eingliedern, was als ziemlich problematisch scheint, denn die Namen der einzelnen in der Klassifikation angeführten Leistungen sind sehr generell und die Erläuterungen sind kurz, bzw. um die Eingliederung ist es bei einigen der privaten fachlichen Einordnungsdienststellen anzusuchen. In der Praxis treffen wir uns jedoch selber mit den Fällen, wo auch die fachlichen Einordnungsdienststellen nicht imstande sind die Leistungen „richtig“ einzugliedern, denn es ist nicht möglich die richtige Lösung bei den aktuellen Auslegungsunklarheiten festzusetzen. Es ist zu bemerken, dass die Ansichten über die Einordnung ab Januar wieder entwickelt werden und es ist somit ziemlich möglich, dass die am Anfang des Jahres erlassenen Einordnungsstellungnahmen Änderungen dank der Entwicklung in der Auslegung der Problematik erfuhren. Die Generalfinanzdirektion setzte auf die Webseite der Tschechischen Steuerverwaltung eine Tabelle, in welche sie in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des tschechischen Statistikamtes die Einordnung der Leistung durchlaufend ergänzen, nach welcher die Öffentlichkeit am häufigsten fragt. Zur Zeit enthält die Tabelle ca 300 Arten der Leistungen. An dieser Stelle möchten wir jedoch alle Steuerzahler darauf aufmerksam zu machen, dass man zur Eingliederung, die in der Tabelle angeführt ist, umsichtig herantreten muss, denn man kann anhand der kurzen Beschreibung der Leistung die richtige Anwendung auf den konkreten Fall des gegebenen Steuerzahlers nicht garantieren.
Besonders problematisch ist die Einordnung der Arbeiten der Art Installierung, Reparaturen und Instandhaltung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Anlage. Dieses Thema wurde im Laufe April auf dem Koordinierungskomitee zwischen den Vertretern der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion gelöst. Das Ziel dieses Treffens war es, die vereinfachte Lösung für die Reparaturen und Instandhaltung einer zum Bau fest verbundenen Anlage ggf. Installierung solcher Anlage, zu finden. Beide Parteien kamen zu dem Schluss, dass die Reparaturen und Instandhaltung einer mit dem Bau fest verbundenen Anlage, die den Charakter der Bau- und Montagearbeiten haben (mit Ausnahme der kleinen Reparaturen und der Instandhaltung, die im Rahmen der „Verwaltungstätigkeit“ oder der komplexen Aufräumung durchgeführt werden), die in den Codes 41 bis 43 angeführt sind, für die Bau- und Montagearbeiten gehalten sein müssen, falls die jeweilige Reparatur bzw. Instandhaltung nicht direkt in einer der Klassen 33.11 bis 33.14, 33.19, 81.10.10, 81.21.10 oder 95.22 angeführt sind, damit, dass die Generalfinanzdirektion bemerkte, dass die Arbeiten der Reparatur und Instandhaltung auch in anderen als in o.a. Codes der Klassifikation CZ-CPA direkt angeführt sein können. Die nächste Schlussfolgerung war, dass die Installation der Anlage, welche den festen Bestandteil des Gebäudes bildet und zugleich bedingen sie die Funktionsfähigkeit des gegebenen Gebäudes, in eines der Abteile 41 bis 43 CZ-CPA eingegliedert ist, falls diese von diesen Abteilen nicht direkt ausgeschlossen ist. Im Gegenteil dazu, bei der Installation der Anlagen, welche zum Gebäude befestigt sind, wird sie in eines der Abteile 41 bis 43 CZ-CPA eingegliedert, falls es sich um Installation der Anlage (bzw. der Maschinen) nicht handelt, die in der Klasse 33.20 CZ-CPA direkt angeführt ist.
Im Bezug auf die Probleme, die auch nach der oben angeführten Verhandlung überdauern, erließ die Generalfinanzdirektion Ende August in Zusammenarbeit mit dem Tschechischen Statistikamt eine Information zu einigen Fragen der Eingliederung der Bauarbeiten in die Abteile 41 bis 43 CZ-CPA. Diese Information schließt grundsätzlich auf die Schlussfolgerungen des oben erwähnten Koordinierungskomitees an und sie befasst sich mit den praktischen Beispielen der Eingliederung. Die Information löst unter anderem auch die Eingliederung der häufig besprochenen Installationen der Klimaanlagen, wo das Kriterium für die Beurteilung, ob die Installation der Klimaanlage in das Regime der Übertragung der Steuerpflicht fällt, ist der Zweck ihrer Verwendung. Wenn die Klimaanlage für die Wohnungen, Computerzentren, Büros und Verkaufsstelen installiert wird, wird sie im Regime der Übertragung der Steuerpflicht versteuert, weil dies ausdrücklich in den Erläuterungen zu der Subkategorie 43.22.12 CZ-CPA angeführt ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre technischen Parameter. Für die Beurteilung, ob es sich um die industrielle Klimaanlage handelt, welcher aus der Subkategorie 43.22.12 ausgeschlossen ist und dem Regime der Übertragung der Steuerpflicht somit nicht unterliegt, ist es entscheidend, ob es sich um die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Klimaanlage handelt. Der Ausdruck „industriell“ muss somit für Herstellungszwecke aufgefasst sein, nicht primär für ein Gebäude als solches und für den Aufenthalt der Leute in diesem. Dieselbe Kriterien wie bei Bestimmung der Art der Klimatechnik werden auch für Bestimmung des MwSt-Regimes z.B. bei den Industriekesseln verwendet, d.h. das entscheidende Kriterium muss der Zweck ihrer Nutzung sein. Die Generalfinanzdirektion führte in ihrer Information zum Schluss an, dass wenn die Steuerzahler bisher im guten Glauben vorgingen und dann zeigte es sich, dass ihr Vorgang nicht im Einklang mit den oben angeführten abgestimmten Schlussfolgerungen ist, wird das geltend gemachte Regime seitens der Steuerverwaltung nicht mehr bezweifelt und es ist nicht notwendig die Korrigierungen vorzunehmen.
Schon am Anfang des Jahres zeigte sich, dass die Anwendung der neuen Bestimmung häufige praktische Probleme mitbringt. Die häufigsten Probleme wurden im Beitrag in dem Koordinierungskomitee zwischen den Vertretern der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion Ende diesjährigen Februar erörtert und gelöst. Auf diesem Treffen wurde vor allem folgendes gelöst:
In der Abgeordnetenkammer befindet sich zur Zeit in der ersten Lesung der Entwurf zur Novellierung des MwStG‘s. In den § 92e MwStG‘s soll der weitere Absatz ergänzt sein, welcher anführt, dass: „Wenn ein Steuerzahler, welcher im Zusammenhang mit Gewährung der Bau bzw. Montagearbeiten nach Abs. 1 eine mit diesen Arbeiten zusammenhängende steuerbare Leistung verwirklicht und er verwendet zu dieser steuerbaren Leistung das Regime der Übertragung der Steuerpflicht und wenn ein Steuerzahler, für welchen diese Arbeiten gewährt wurden, die Steuerhöhe in der Evidenz für MwSt-Zwecke ergänzt, wird es angenommen, dass diese steuerbare Leistung dem Regime der Übertragung der Steuerpflicht unterliegt.“ Daraus ergibt sich, dass wenn der zur Zeit vorgeschlagene Text dem Genehmigungsprozess erfolgreich unterzogen wäre, würden viele praktische Probleme bei Anwendung des Regimes der Übertragung der Steuerpflicht wegfallen, es würden vor allem die Probleme mit Unklarheiten bei Einordnung der Arbeiten in den richtigen Code der Klassifikation CZ-CPA wegfallen. Wenn daher der Lieferant wie auch der Abnehmer das identische MwSt-Regime abmachen würden, einer von ihnen würde die MwSt abführen und es käme somit nicht zur Kürzung des Staatshaushaltes, niemand sollte ihren Vorgang bezweifeln.
Sollten Sie sich für dieses Thema näher interessieren oder wenn Sie das Steuerregime bei der konkreten Leistung lösen wollen, sind wir bereit Ihnen zu helfen. Zögern Sie bitte nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Entwicklung in dem jeweiligen Bereich werden wir für Sie auch weiterhin verfolgen.