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| April 17, 2015

Regime eines Verwaltungsortes, bzw. „Mini One Stop Shop“

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Änderungen bei Festsetzung des Leistungsortes

Schon am 12. Februar 2008 wurde die Richtlinie des EU-Rates Nr. 2008/8 abgestimmt, die die Regeln für Festsetzung des Leistungsortes bei Diensten regelte.

Der Leistungsort wird bei Gewährung der ausgewählten Dienste an eine nicht steuerpflichtige Person (z.B. ein Bürger, gemeinnützige Organisation, die die Wirtschaftstätigkeit nicht ausübt, usw.) laut der neuen Regeln am Ort des Dienstempfängers festgesetzt.

Einführung des Mini One Stop Shops

Gerade zwecks Begrenzung des administrativen Aufwands, der mit Registrierung in anderen EU-Mitgliedsstaaten verbunden ist, wurde in das MwSt-Gesetz das freiwillige „Regime eines Verwaltungsortes“, oder, anders gesagt, Mini One Stop Shop, implementiert.

Das Regime eines Verwaltungsortes hat zwei Formen und zwar (i) EU-Regime, das für die aus der EU steuerpflichtigen Personen angewandt wird und (ii) Regime außerhalb der EU, das für die steuerpflichtigen Personen aus Drittländern angewandt wird. Die zweit erwähnte Form ist grundsätzlich Analogie zum „Sonderregime für Übermittlung der elektronisch gewährten Dienste“, das Bestandteil des Gesetzes schon eine längere Zeit war, und deshalb konzentrieren wir uns weiters auf das „EU-Regime“, das für inländische Subjekte sicher interessanter sein wird.

Das EU-Regime ist im Inland für die Steuerzahler oder für identifizierte Personen bestimmt, die hier den Sitz oder die Betriebsstätte haben (sie haben nicht den Sitz in einem anderen EU-Staat) und die das Regime eines Verwaltungsortes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht nutzen.

Der Besteuerungszeitraum für alle Nutzer des Regimes ist das Kalenderquartal. Die Steuererklärung wird bis 20. Tag ab Ende des Besteuerungszeitraums und zwar nur in elektronischer Form eingereicht.

Das EU-Regime ist im Inland für die Zahler oder identifizierte Personen bestimmt, die hier den Sitz oder die Betriebsstätte haben (sie haben nicht den Sitz in einem anderen EU-Staat) und die das Regime eines Verwaltungsortes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht nutzen.

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