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| September 26, 2017

Registrierung zur MwSt.-Zahlung ist zeitlich begrenzt

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Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich vor kurzem mit dem Fall befasst, in dem ein Unternehmer (kein MwSt.-Zahler) im Jahr 2009 die Umsatzgrenze von 1 000 000 CZK für die Registrierung zur MwSt. überschritten hat. Der Unternehmer ließ sich jedoch als MwSt.-Zahler nicht registrieren. Die Steuerverwaltung registrierte den Unternehmer von Amts wegen im Dezember 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013. Das Oberste Verwaltungsgericht war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Befugnis, den Unternehmer zur Mehrwertsteuer (MwSt.) zu registrieren, zeitlich begrenzt sei, und zwar innerhalb der im § 20 Abs. 2 der Abgabenordnung-cz festgesetzten Frist. Dem Obersten Verwaltungsgericht zufolge ist eine fehlende zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Steuerverwaltung, den MwSt.-Zahler zu registrieren, inakzeptabel - diese Vorgehensweise würde zu absurden Konsequenzen führen.  Es hat auch festgestellt, dass eine zeitlich begrenzte Anwendung der Befugnisse der staatlichen Gewalt die Grundlage für Stabilität und Sicherheit darstellt.

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