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Petr Němec | March 2, 2023

Russland wurde von der Europäischen Union in die Liste der im Steuerbereich nicht kooperativen Staaten aufgenommen

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Der EU-Rat hat am 14. Februar 2023 eine aktualisierte Liste der im Steuerbereich nicht kooperativen Länder/ Rechtsräume verabschiedet. Die Liste enthält Staaten, die die von der EU festgesetzten Kriterien nicht erfüllt haben (z.B. im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung, bzgl. der Mindeststandards im Bereich der Gewinnverlagerung oder betr. Bestehen schädlicher Steuerregime) .

Neu eingeordnet sind in der Liste folgende Staaten: Britische Jungferninseln, Costa Rica, die Marshallinseln und Russland. Jetzt sind also insgesamt 16 Jurisdiktionen aufgelistet:

  • Amerikanische Samoa-Inseln
  • Anguilla
  • die Bahamas
  • Britische Jungferninseln
  • Costa Rica
  • Fidschi
  • Guam
  • die Marshallinseln
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad & Tobago
  • Turks- & Caicos- Inseln
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Russland wurde in die Liste aufgenommen, nachdem die „Verhaltenskodex-Gruppe“ (ein EU-Apparat) festgestellt hatte, dass die Verpflichtung, schädliche Aspekte der Sonderregelung für internationale Holdinggesellschaften anzugehen, nicht erfüllt worden war. Außerdem gerieten die Verhandlungen nach der Russlands Aggression gegen die Ukraine ins Stocken.

Die Aufnahme der oben genannten Jurisdiktionen in die Liste hat schwerwiegende steuerliche Folgen
für tschechische Unternehmen, z.B.:

  • Die Tätigkeit einer beherrschten ausländischen Gesellschaft aus dem jeweiligen Rechtsraum (ggf. auch einer Betriebsstätte) wird steuerlich so behandelt, als ob sie von der tschechischen herrschenden Gesellschaft durchgeführt worden wäre, und die damit verbundenen Einkünfte der kontrollierten Gesellschaft werden der Besteuerung in der Tschechischen Republik unterliegen (unabhängig davon, ob ein Gewinnanteil in die Tschechische Republik gezahlt wurde). Gleichzeitig gilt als tschechisches herrschendes Unternehmen beispielsweise ein Unternehmen, das direkt oder indirekt
    am Stammkapital (mindestens von 50 %) eines beherrschten ausländischen Unternehmens beteiligt ist.
  • Wenn der Zahlungsempfänger ein Steueransässiger eines aufgelisteten Gerichtsstands ist, unterliegen abzugsfähige, von seiner verbundenen Person (Unternehmen) gezahlten Zahlungen der Meldepflicht
    im Sinne lt. DAC 6 Richtlinie.

Bisher umfasste die Liste nur Staaten, in denen tschechische Unternehmen minimale Beziehungen haben und weder direkt noch indirekt an den dortigen Unternehmen beteiligt sind. Allerdings steht jetzt auch Russland auf der Liste, was aus unserer Sicht Auswirkungen auf eine Reihe tschechischer Unternehmen haben könnte.

Wir empfehlen daher zu überprüfen, ob die neu aktualisierte Liste der steuerlich nicht kooperativen Länder für Sie gelten könnte oder nicht. Bei Interesse werden wir Ihnen diesbezüglich selbstverständlich gerne behilflich sein.