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| January 31, 2013

Schenkungen, Geschenke und Werbeartikel

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Da das Weihnachten rasch bevorsteht, stellen sich die meisten von uns an den letzten Tagen und Wochen eine Frage, mit welchem Geschenk sie in diesem Jahr ihre nahestehenden und bekannten Personen erfreuen. Mit derselben Fragen befassen sich auch viele Firmen, die ihren Handelspartnern für die Zusammenarbeit danken wollen und natürlich auch die Wahrscheinlichkeit ihrer Fortsetzung auch in weiteren Jahren zu erhöhen. Es kommt daher niemand unüblich vor, wenn der Direktor von dem Vertreter seines Lieferanten eine Flasche Wein,  ein Kalender oder einen anderen Gegenstand, der mit dem Gegenstand der Tätigkeit der jeweiligen Gesellschaft zusammenhängt bzw. nicht zusammenhängt, mitbringt, oder wenn die Gesellschaft ein Geschenk an das Kinderwohnheim, an den ZOO usw. gewährt. Der nachfolgende Artikel gewährt Grundinformationen darüber, welche steuerlichen Konsequenzen die Schenkung mitbringt.

Einkommensteuer – ein Geschenk aus Sicht des Schenkers

Kein Gesetz verbietet den Gesellschaften oder einzelnen Personen, dass sie die Geschenke für jegliche Zwecke übermitteln. Laut der Natur und der Höhe des Geschenks, des Schenkers als auch des Beschenkten kann jedoch seine Gewährung oder Annahme in der Höhe der Steuerpflicht berücksichtigt sein.

Generell werden die Geschenke aus Sicht der Einkommensteuer für den steuerlich unwirksamen Aufwand gehalten. Das Gesetz Nr. 586/1992 Slg., zur Einkommensteuer (im Folgenden nur EStG) ermöglicht jedoch, dass die natürlichen wie auch juristischen Personen bei Erfüllung von bestimmten Bedingungen ihre Steuergrundlage um die Kosten/Ausgaben (oder ihren Teil), die auf gewährte Geschenke aufgewendet werden, senken können.

Sowohl die natürlichen als auch die juristischen Personen können von ihrer Steuergrundlage den Wert der Geschenke abziehen, die an die Gemeinden, Bezirke, Organisationseinheiten des Staates, an juristische Personen mit dem Sitz im Gebiet der Tschechischen Republik, an juristische Personen, die Veranstalter öffentlicher Sammlungen nach dem Sondergesetz über öffentliche Sammlungen, gewährt werden. Analogisch können auch die Personen mit dem Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates, Norwegens oder Islands beschenkt werden. Der Zweck der Gewährung von Geschenken ist auch strikt durch das Gesetz auf die Geschenke eingeschränkt, die gewährt werden:

  • Zur Finanzierung der Wissenschaft und Ausbildung, der Forschungs- und Entwicklungszwecke, der Kultur, des Schulwesens, für die Polizei, Brandschutz, zum Schutz von Tieren und ihrer Gesundheit und Unterstützung von Kindern und Jugend und zu verschiedenen sozialen, Gesundheits-, Ökologie-, humanitären, karitativen Zwecken usw.
  • An die natürlichen Personen, die die Schul- und medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen zum Schutz der verlassenen Tiere oder der bedrohten Tierarten betreiben, wobei die Geldmittel zur Finanzierung dieser Einrichtungen verwendet sein müssen.
  • Zu medizinischen, Rehabilitations- und Kompensationshilfsmitteln (bis zur Höhe, in welcher der Staat oder die Versicherungsgesellschaft für diese nicht gewährt), die den natürlichen Personen gewährt werden, die die Invaliditätsrente beziehen oder welche die Invaliditätsrente zum Tag der Zuerkennung der Altersrente bezogen, oder welche minderjährige Kinder sind, die von der Pflege einer anderen Person abhängig sind.
  • Zur Finanzierung und Beseitigung der Folgen der Naturkatastrophe im Gebiet der Tschechischen Republik oder im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates, Norwegens oder Islands.

Die Höhe des Wertes des Geschenks, um welchen man die Steuergrundlage senken kann, hängt davon ab, ob der Schenker eine natürliche oder juristische Person ist:

  • Ein Geschenk, gewährt durch die natürliche Person, stellt den sog. Steuerfreibetrag (§ 15 EStG‘s) dar. Die steuerliche Wirksamkeit der von den natürlichen Personen gewährten Geschenke wird in der Gesamthöhe beurteilt, d.h. der Wert jedes einzelnen Geschenks wird nicht geprüft, sondern die gesetzlichen Limits werden auf die Summe von allen Geschenken, die für oben angeführte Zwecke und den ausgewählten Personen gewährt werden, angewandt. Steuerlich wirksam sind solche Geschenke, deren Gesamthöhe in dem Besteuerungszeitraum 2 % von der Steuergrundlage überstieg, oder sie beträgt wenigstens 1 000 CZK. Das Gesetz bestimmt darüber hinaus den Maximalwert der Geschenke, die man für Zwecke der Reduzierung der Steuergrundlage abziehen darf und diese Obergrenze ist 10 % der Steuergrundlage. Die folgende Tabelle führt einfache Beispiele zur steuerlichen Wirksamkeit der von den natürlichen Personen gewährten Geschenke an:

Steuer-grundlage

Zweck der Gewährung

Wert des Geschenks

2 % der Steuer-grundlage

Wert der Geschenke ≥ 1 000 CZK

10 % der Steuer-grundlage

Steuerlich wirksamer Wert des Geschenks

500 000

Geschenk der Hochschule zur Wissenschaft

40 000

10 000

JA

50 000

40 000

300 000

In dem Schenkungsvertrag nicht spezifiziert

50 000

6 000

JA

30 000

0

600 000

1) Geschenk zur Tätigkeit der politischen Partei

50 000

12 000

JA

60 000

60 000

2) Geschenk an den Kindergarten

50 000

450 000

Geschenk an die natürliche Person, die die medizinische Einrichtung in Norwegen betreibt

8 000

9 000

JA

45 000

8 000

  • Für juristische Personen gelten ähnliche Regeln, was den Zweck der Gewährung und den Empfänger des Geschenks angeht. Die Technik des Abzugs unterscheidet sich jedoch, da das Geschenk bei diesen Personen von der bereits um die sog. abzugsfähigen Posten (lt. §34 EStG’s) gesenkten Steuergrundlage, die z.B. ein Steuerverlust oder die Forschungs- und Entwicklungskosten darstellen, abgezogen wird. Die auf diese Weise reduzierte Steuergrundlage ist dann der Ausgangswert für die Berechnung des Maximalwertes der gewährten Geschenke. Zum Unterschied von den natürlichen Personen können die juristischen Personen die Steuergrundlage (reduziert nach § 34 EStG‘s) nur um 5 % der Gesamtsumme für alle Geschenke senken. Wenn die juristische Person ein Geschenk an die Schulen gewährt (den Mittelschulen und Fachschulen zur Anschaffung des Materials oder die Einrichtung, Reparaturen und Modernisierung der Geräte, die für den Unterricht oder den Hochschule für näher nicht spezifizierten Zwecke ausgenutzt wird), kann er die Steuergrundlage um weitere maximal 5% senken. Der Mindestwert der gewährten Geschenke ist auf 2 000 CZK festgesetzt, wobei es sich um den Mindestwert für jedes einzelne Geschenk, nicht für ihre Gesamtsumme, handelt. Zum Vergleich führen wir die Lösung derselben Beispiele, die in der obigen Tabelle angeführt sind, jetzt aber unter der Voraussetzung, dass die Geschenke von den juristischen Personen gewährt werden, an:

Steuergrundlage, reduziert lt. § 34 EstG‘s

Zweck der Gewährung

Wert des Geschenks

Wert des Geschenks ≥ 2 000 CZK

5 % der Steuer-grundlage

10 % der Steuer-

grundlage

Steuerlich wirksamer Wert des Geschenks

500 000

Geschenk der Hochschule zur Wissenschaft

40 000

JA

25 000

50 000

40 000

300 000

In dem Schenkungsvertrag nicht spezifiziert

50 000

JA

15 000

30 000

0

600 000

1) Geschenk zur Tätigkeit der politischen Partei

50 000

JA

30 000

60 000

30 000

2) Geschenk an den Kindergarten

50 000

JA

450 000

Geschenk an die natürliche Person, die die medizinische Einrichtung in Norwegen betreibt

8 000

JA

22 500

45 000

8 000

Natürliche Person – Empfänger eines Geschenks

Aus Sicht der natürlichen Person, die Empfänger des Geschenks ist, sind Gegenstand der Einkommensteuer nicht die Einkünfte, die durch die Vererbung, durch Ausgabe oder Schenkung der Liegenschaft oder der beweglichen Sache oder des Vermögensrechts erworben werden, oder die Einkünfte, die durch Erwerb des Geschenks erworben werden im Zusammenhang mit Betrieb der Schul- und medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen zum Schutz der verlassenen Tiere oder bedrohten Tierarten, die den natürlichen Personen fliessen, die diese Einrichtungen betreiben.

Wenn jedoch aus dem angenommenen Geschenk für die natürliche Person weitere Einkünfte ergeben würden, dann betrachtet diese das EStG schon für steuerbar. Ebenso werden Gegenstand der Steuer die Geschenke sein, die im Zusammenhang mit Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit oder mit dem Unternehmen und anderen selbständigen Erwerbstätigkeit angenommen werden.

Die Einkünfte, die im Rahmen der Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit (der Arbeit) oder der Unternehmertätigkeit erworben werden, werden generell für das steuerbare Einkommen gehalten. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um die Geschenke im wahrsten Sinne des Wortes. Da hier eine bestimmte Gegenleistung erwartet wird, handelt es sich um die Benefits, die § 6 Abs. 9 EStG´s regelt.

An dieser Stelle ist es passend noch das zu erwähnen, dass man die Geschenke bis zum bestimmten Wert für die Werbe- und Propagierungsgegenstände halten kann, welche der Empfänger bei Erfüllung von weiteren Bedingungen nicht versteuern muss – siehe unten.

Im allgemeinen sind dann die Geschenke, die Gegenstand der Einkommensteuer nicht sind, Gegenstand der Schenkungssteuer. Wir erläutern uns die Problematik dieser Steuer in einer der nächsten Ausgaben des Finanzmanagements.

Juristische Person – Empfänger des Geschenks

Weil diese Fragen vor allem die gemeinnützigen Organisationen als Empfänger der Geschenke lösen, kommen wir zu diesen Fragen in einem separaten Thema zurück.

Geschenke und MwSt

Die Schenkung der Geldmittel ist nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer. Wenn es sich jedoch um Gewährung des Materials, der Ware oder Dienste kostenlos oder für den begünstigten Preis handelt, ist es notwendig auch die MwSt auseinanderzusetzen.

Generell gilt bei den Geschenken, dass wenn die Vorsteuer nicht geltend gemacht wird, ist es nicht notwendig dann bei seiner Schenkung die Umsatzsteuer abzuführen. In den Fällen, wo der Schenker bei der Anschaffung die Vorsteuer beanspruchte, ist es notwendig die Umsatzsteuer abzuführen.

Ein praktisches Beispiel kann eine natürliche Person, ein Unternehmer im Bereich Elektromontage und ein MwSt-Zahler sein, welcher abmacht, dass er eine neue Elektroinstallation in die Schule, welche seine Kinder besuchen, schenkt. In dem Fall, dass er die Vorsteuer geltend machte, die mit der geschenkten Elektroninstallation zusammenhängt, ist er verpflichtet auch die Umsatzsteuer geltend zu machen.

Die Basis der Umsatzsteuer wird der marktübliche Preis sein und für den Tag der Verwirklichung der steuerbaren Leistung wird der in dem Schenkungsvertrag angeführte Tag, oder der Tag der Übernahme des Geschenks, und zwar der Tag, welcher früher eintritt, gehalten.

Werbe- und Propagierungsartikel

Eine spezifische Gruppe von Geschenken stellen die Werbe- und Propagierungsartikel dar. Ein typisches Beispiel ist die bereits am Anfang erwähnte Flasche Wein, ein Firmenkalender usw.

Laut dem EStG ist die Gewährung des Werbe- und Propagierungsartikels nicht ein Geschenk und die mit Anschaffung dieser Artikel verbundenen Ausgaben sind für eine Person, die diese gewährt, nicht eine steuerlich wirksame Ausgabe, sofern:

  • Der gegebene Artikel ist versehen mit der Handelsfirma oder der Schutzmarke des Anbieters des Geschenks oder mit dem Namen der propagierten Ware oder Dienstes;
  • Der Wert des Werbe- oder Propagierungsartikels (mit dem Wert werden die gesamten Anschaffungskosten gemeint, d.h. nicht nur eine Flasche Wein, sondern auch die Herstellung der Etikette mit dem Logo der Gesellschaft usw.) nicht höher als 500 CZK ohne MwSt ist; und sofern
  • Der Artikel ist nicht Gegenstand der Verbrauchssteuer mit Ausnahme des stillen Weins.

Der Empfänger des Werbeartikels, sofern dieser eine natürliche Person ist, muss das Geschenk auch nicht versteuern unter der Voraussetzung, dass er das Geschenk im Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit erhielt und der Artikel ist versehen mit dem Handelsnamen oder mit einer Schutzmarke des Anbieters dieses Geschenks. Die Steuerbefreiung bezieht sich wieder nur auf die Geschenke bis 500 CZK ohne MwSt.

Ähnliche Regeln gelten auch für die MwSt – bei Gewährung der Geschenke bis zum Wert von 500 CZK ohne MwSt ist es nicht erforderlich die Umsatzsteuer abzuführen und zugleich ist es bei allgemeinen Bedingungen möglich, die Vorsteuer zu beanspruchen. 

Wie es aus dem angeführten Artikel klar ist, ist die Problematik ziemlich kompliziert und umfangreich und wie es ein guter Gebrauch ist, findet man die steuerlichen Implikationen der Schenkung in dem Gesetz nicht übersichtlich an einer Stelle. Sollten Sie sich in diesem oder anderen Bereich nicht sicher sein, zögern Sie nicht sich an uns zu wenden, wir beraten Sie gerne.

 

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