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Nach dem bahnbrechenden Grundsatzurteil, das die Grunderwerbsteuer betraf, kommt jetzt ein neues Urteil. Dieses Urteil konzentriert sich auf die Anwendung der oft besprochenen Bestimmung des § 24 Abs. 2 zc) des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend „EStG-cz“).
Die oben genannte Bestimmung ermöglicht es, auch Aufwendungen als steuerlich abzugsfähig zu berücksichtigen, für die es einen mit denen direkt zusammenhängenden Ertrag gibt, auch wenn sie sonst gemäß dem EStG-cz steuerlich nicht abzugsfähig wären. In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis die Frage, wie das Konzept „direkt zusammenhängender Ertrag“ auszulegen ist. Während sich die Finanzverwaltung zu dieser Frage nicht viel geäußert hat, hat die Fachöffentlichkeit versucht, mittels einer breiteren Auslegung des Gesetzes Optimierungsoptionen zu suchen.
Das angeführte Urteil konzentriert sich auf die Abschreibung von versicherten Forderungen. Es befasst sich mit dem direkten Zusammenhang der Aufwendung, die auf der Grundlage der Abschreibung einer versicherten Forderung entstanden ist, und der erhaltenen Versicherungsleistung. Als ein direkter Zusammenhang kann nach der Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts eine genug intensive und nicht vermittelte logische Verbindung zwischen den Einnahmen (Erträgen) und den Ausgaben (Aufwendungen) betrachtet werden.
Im vorliegenden Fall ist nach der Auszahlung der Versicherungsleistung eine berechtigte Abschreibung der Forderung als eine Aufwendung erfolgt. Nach den Bedingungen des abgeschlossenen Vertrags konnte die Forderung unter keinen Umständen mehr bezahlt werden, dann hatte es keinen Sinn, sie in der Buchhaltung zu erfassen.
Im vorliegenden Fall gibt es daher eine logische und nicht vermittelte Verbindung zwischen der Auszahlung der Versicherungsleistung und der Abschreibung der Forderung. Die ursprünglich steuerlich nicht abzugsfähige und auf der Grundlage der Forderung entstandene Aufwendung konnte daher als eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung betrachtet werden, und zwar bis zur Höhe der erhaltenen Versicherungsleistung.
Auch wenn sich das Urteil auf die Fassung des Gesetzes, die bis Ende 2014 in Kraft war, bezieht, können ausgewählte Argumente des Urteils auch auf spätere Zeiträume angewandt werden. Wir dürfen jedoch nicht vergessen, dass jeder Fall seine eigenen Besonderheiten und Schwierigkeiten hat.
Wenn Sie sich mit der Versicherung von Forderungen befassen oder Sie in der Vergangenheit Abschreibungen der Forderungen als eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung betrachtet haben, wird empfohlen, diese Entscheidung rückwirkend zu überprüfen und die Einreichung einer nachträglichen Steuererklärung zu erwägen. Wenn Sie über die Anwendung zweifeln, wenden Sie sich gern an uns.