Jana Shumakova | 12.11.2024
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Das Jahr 2012 war und ist immer ein Jahr der ziemlich umfangreichen Änderungen in den Buchführungs- wie auch Steuergesetzen.
Für mich selbst muss ich sagen, dass ich manchmal die Steuerpflichtigen bereue, welche in der heutigen Zeit unternehmerisch tätig sein wollen und dazu die Steuern ehrlich abführen. Bei meinem Beruf ist die Verfolgung der Novellen und Änderungen der Gesetze inkl. der Entwicklung der Gerichtsentscheidungen eine erforderliche Notwendigkeit. Glauben Sie mir, dass es überhaupt nicht einfach ist und sehr zeitaufwendig ist die Gesetzgeber, das Finanzministerium, die Generalfinanzdirektion, die Rechtsprechung der Gerichte zu verfolgen. Manchmal ist es auch für einen Steuerberater fast unmöglich alles davon zu verstehen, wie man die Änderungen in die Praxis interpretieren soll und von diesen den richtigen Vorgang abzuleiten. Die Welt ist immer komplizierter, schneller, globaler, dies gilt bei den neuen Mobiltechnologien sowie in der steuerlichen Legislative.
Es wurden einige Novellen des Einkommensteuergesetzes vorgeschlagen, was an und und für sich nicht so unüblich ist, trotzdem bestimmt einer der Vorschläge die Obergrenze bei den Ausgabenpauschalen bei Selbständigen, er ändert die Steuersätze nach oben. Damit es nicht so einfach ist, sind die Novellen bisher nicht durch den Genehmigungsprozess durchgegangen. Es ist die Frage, ob sie nach der Wahl in die Bezirksvertretungen überhaupt in diesem Genehmigungsprozess bestehen.
Auch das Mehrwertsteuergesetz erfuhr bedeutende Änderungen. Für das Jahr 2013 ist der einheitliche Steuersatz von 17,5 % genehmigt, trotzdem diskutieren die Politiker öffentlich über die Steuersätze 21 und 15 %, wobei zur Zeit die 20 und 14 % gelten. Deshalb weiß niemand zur Zeit, welche MwSt gibt es im Jahr 2013, und es ist schon Anfang November.
Im Verlauf des Jahres 2012 erfolgte auch eine große Kontrollaktion des Staates betreffend die Beschäftigung von selbständig erwerbstätigen Personen, das sog. Schwarzsystem.
Das Verfassungsgericht lehnte die Einführung der zusätzlichen Steuer auf den Zins aus dem Bausparen aus Grund der Retroaktivität ab, trotzdem es fand keinen Verfassungswiderspruch an der zusätzlich angenommenen Abfuhr aus der Solarenergie.
Aus meiner Sicht war die interessante Rechtsprechung die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes, welche wir in den vorigen Artikeln des FM betreffend die Art und Weise der Festsetzung der Steuergrundlage und der Ableitung der Steuerbasis von der Buchhaltung kommentierten, wo das Oberste Verwaltungsgericht die Steuern von der Buchhaltung abtrennte, und zwar unter der Situation, wenn die Diskussionen darüber, ob es möglich und nötig ist die Buchhaltung von der Steuer abzutrennen, in der Fachpresse wie auch im Finanzministerium einige Jahre erfolgten und immer erfolgen. Es ist zwar wahr, dass die meisten Experten schon jetzt darüber einig sind, dass es nötig ist die Steuern von der Buchhaltung abzutrennen, trotzdem ist die Buchhaltung so wie es zur Zeit in der Tschechischen Republik gesetzlich vorgeschrieben ist, ein hochentwickeltes Instrument, welches das Gesetz über die Einkommensteuer, sowohl der juristischen als auch der natürlichen Personen, zur Festsetzung der Steuergrundlage benutzt. So meinten wir es daher bis zu diesem Jahr, trotzdem konstatierte das Oberste Verwaltungsgericht eindeutig, und auch dadurch, dass es das angeführte Judikat in der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Verwaltungsgerichtes veröffentlichte, dass es dieses nicht so sieht und in den Gesetzes so nicht liest. Wenn ich die Worte der Richter des Obersten Verwaltungsgerichtes paraphrasieren würde, würde ich sagen: „Buchen Sie nach den Buchführungsgesetzen wie Sie wollen, aber wir werden Ihnen die Steuer nicht nach der Buchhaltung sondern nach dem Einkommensteuergesetz bemessen“. Damit die Situation überhaupt nicht so einfach ist, reagierte der Staat (mittels der Generalfinanzdirektion) auf den Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichtes, dass es auch weiterhin notwendig ist, nach dem zur Zeit praktizierten Regime vorzugehen, d.h. sämtliche Einkünfte so zu versteuern, wie diese in der Buchhaltung ausgewiesean sind.
Ein Steuerpflichtiger muss wirklich unentschlossen sein. Soll er nach dem Recht vorgehen so wie es das Oberste Verwaltungsgericht sagt, oder soll er je nachdem vorgehen, wie ihm der Staat mittels der Generalfinanzdirektion befiehlt? Die Antwort auf diese Frage ist nicht so schwierig, weil es ihm nicht klar ist, es gilt, dass er so vorgehen kann wie er will. D.h., dass er die Erträge zur Besteuerung nach §18 Einkommensteuergesetzes festsetzen kann so wie es das Oberste Verwaltungsgericht sagte oder er kann diese nach dem Wirtschaftsergebnis so festsetzen, wie er über diese in der Buchhaltung bucht. Diesbezüglich ist es jedoch wohl passend sich schon an einen Berater zu wenden, weil auf jeden Fall benötigt der erste Vorgang ein bisschen fachlicher Aufsicht und gleichzeitig auch ein bisschen Tapferkeit.