Jana Shumakova | 12.11.2024
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| April 17, 2015
Mit einer vereitelten Investition versteht sich eine Investition, die still gehalten ist und man setzt sie in den folgenden Zeiträumen nicht fort. In dem Moment, wenn die Gesellschaft darüber entscheidet, dass die Investition nicht vollendet sein wird, ist es notwendig die gegebene Investition in die Aufwendungen abzuschreiben. Die Frage der steuerlichen Wirksamkeit der Kosten der Anschaffung der vereitelten Investition war nicht eindeutig lösbar. Ab 1. 1. 2015 wird es wie folgt aussehen: die Kosten der vereitelten Investition werden auf das Konto "sonstige Betriebsaufwendungen" einmalig umgebucht so, wie es in den Buchungsvorgängen erfasst ist.
In der Steuererklärung wird jedoch zuerst der ganze Wert der vereitelten Investition zur Steuergrundlage zugerechnet, weil man sie als steuerliche Ausgabe einmalig nicht anerkennen kann. Anschließend ist es jedoch möglich, den Aufwand stufenweise, innerhalb von 36 Monaten, steuerlich geltend zu machen. Es wird sich um die sog. „außerbuchhalterische Anpassung“ handeln, die nur in der Steuererklärung vorgenommen wird, und man muss diese Begünstigung auch in weiteren Jahren bei Erstellung der Steuererklärung beachten.