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Petra Vaněčková | July 10, 2015

Steuererklärung eingereicht? Ohne Sanktionen kann sie auch nach 1. Juli 2015 eingereicht werden

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Im Zusammenhang mit dem näher rückenden Termin der Einreichung der Einkommen-/Körperschaftssteuererklärung in einer verlängerten Frist, d.h. zum 1. Juli 2015, möchten wir auf einige bedeutenden Punkte hinweisen, die bei der Einreichung der Steuererklärung beachtet werden sollten und wir möchten auch denen, die mit der Einreichung im Verzug sind, die letzte Hoffnung geben. Diese Punkte betreffen sowohl die Einkommensteuer der natürlichen Personen, als auch die Körperschaftssteuer. Die verlängerte Frist können diejenigen nutzen, die bis zu der Frist der ordnungsmäßigen Einreichung (1. April 2015) eine Vollmacht beim örtlich zuständigen Steuerverwalter (Steuerbehörde) hinterlegt haben. Bei den juristischen Personen betrifft die verlängerte Frist außerdem noch die Gesellschaften, die einer Wirtschaftsprüfungsverpflichtung unterliegen.

Die Frist 1. Juli 2015 ist mit Hinblick auf die eventuelle Verpflichtung zur Steuerzahlung, die sich zu der eingereichten Steuererklärung bezieht, festgelegt. Es ist notwendig, dass zu diesem Tag die eventuelle Zahlung dem Bankkonto des Steuerverwalters (der Steuerbehörde) schon zugeschrieben ist.

Es ist kein Geheimnis, dass es eine sog. „Schutzfrist“ gibt, in der der Steuerverwalter (die Steuerbehörde) keine Sanktion verhängt (eine Geldstrafe oder ein Verzugszins für die verspätete Einreichung der Steuererklärung), falls die Verspätung nicht länger als 5 Tage ist.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, bei dem Steuerverwalter die Verlängerung der Frist oder die Genehmigung zum Aufschub oder die Ratenzahlung des Steuerrückstands zu beantragen.

Allgemein kann weiterhin auch die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung um weitere drei Monate beantragt werden. Falls der Steuerzahler auch noch ausländisches Einkommen hat, kann diese Verlängerung bis zu 10 Monaten nach dem Ablauf des Besteuerungszeitraums betragen. Falls der Steuerverwalter die Verlängerung der Fristen genehmigt, dann hat sie auch eine Auswirkung auf die Aufschiebung der Fälligkeit der Steuer. Falls es nicht möglich ist, die ganze oder einen Teil der Steuerverpflichtung zu begleichen, ist es möglich, bei dem Steuerverwalter eine Genehmigung zum Aufschub der Zahlung (eine einmalige Zahlung) oder eine Genehmigung der Ratenzahlung zu beantragen. Das bedeutet natürlich nicht einen vollen Verzugszinserlass, jedoch wird bei der Einhaltung der festgelegten Bedingungen mittels einer Entscheidung der Verzugszins halbiert.

Eine Neuigkeit in diesem Jahr stellt die Möglichkeit des Steuerverwalters (der Steuerbehörde), die Geldbuße, den Verzugszins und den Zins aus dem aufgeschobenen Betrag zu erlassen.

Bei der Geldbuße kann der Betrag bis zu 75% der Höhe der Geldbuße erlassen werden. Beim Erlassen der Zinsen wird keine Grenze festgesetzt, so kann im Ausnahmefall der Verzugszins in voller Höhe (100 % des zu erhebenden Betrags) erlassen werden.

Beim Erlassen der Geldbuße wird eine Frist festgelegt, zu der ein Antrag gestellt werden kann. Der Antrag auf die Erlassung der Geldbuße kann spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag an dem die zusätzliche Zahlungsanforderung rechtskräftig wurde, gestellt werden.

Eine weitere Neuigkeit in diesem Jahr ist die Tatsache, dass die, die einen aktiven DatenBox besitzen, verpflichtet sind, die Steuererklärungen nur elektronisch einzureichen. Das bezieht sich auch auf die Vertreter der steuerlichen Subjekte (z.B. auf die Steuerberater). Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird sanktioniert und zwar auch im Falle, dass eine urkundliche Steuererklärung in einer ordnungsmäßigen Frist eingereicht wurde.

Die elektronische Einreichung ist nützlich, aber bringt auch eine Reihe von Schwierigkeiten mit sich. Vor allem die Forderung der öffentlichen Verwaltung, dass die Buchhaltungsunterlagen, wie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung einen Bestandteil der Steuererklärung bilden sollen, d.h. die Zahlen direkt in die Erklärung eingetragen werden sollen (und nicht als eine Anlage), bringt Schwierigkeiten. Im Falle eines Vertreters kann die Verantwortung für die Erstellung dieser Dokumente indirekt auf ihn übertragen werden. Eine neue Verpflichtung stellt die Ausfüllung einer unabhängigen Anlage über die Transaktionen zwischen den verbundenen Personen (Unternehmen) dar, falls der Steuerzahler bestimmte Kriterien erfüllt und über solche Transaktionen eine Evidenz führt. Diese Anlage stellt angesichts der verlangten Angaben einen weiteren Zeitaufwand bei der Erstellung dar.

Aus den oben angeführten Tatsachen ist ersichtlich, dass die Erstellung und die Einreichung der Einkommen-/Körperschaftssteuererklärung wieder komplizierter wird und deshalb empfehlen wir, die Dienstleistungen eines Steuerberaters zu nutzen. Die breite Öffentlichkeit hat noch nicht völlig die Tatsache akzeptiert, dass bei der Erstellung der Steuererklärung seitens des Steuerberaters nicht nur die Frist für die Steuerzahlung verlängert wird (die auf die Frist der Einreichung der Steuererklärung gebunden ist), sondern auch die Verantwortung für die Erstellung der Steuererklärung (zum Beispiel bei einer zusätzlichen Besteuerung, bei der auch Sanktionen aus Nebengebühren folgen) übertragen wird.

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