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| March 26, 2016

Steuererklärung für das Jahr 2015 – welche Änderungen sollten beachtet werden

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Langsam aber sicher nähert sich die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen für das Jahr 2015. Bei der Erstellung der Steuererklärung ist es notwendig, eine Reihe von Änderungen, die 2015 in Kraft getreten sind und gerade die Besteuerung der natürlichen Personen betreffen, zu beachten. In diesem Artikel werden wir uns mit den wichtigsten Änderungen beschäftigen, die die meisten Steuerzahler betreffen. 

Als eine Änderung, die die wahrscheinlich größte Anzahl der Steuerzahler betrifft, kann sicherlich die Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für ein zweites und drittes bzw. für weitere Kinder betrachtet werden. Die Begünstigung für ein zweites Kind wurde ab dem 1.1.2015 um 200,- CZK monatlich und für ein drittes oder für weitere Kinder um 300,- CZK monatlich erhöht. Insgesamt kann daher der Steuerzahler für das Jahr 2015 beim zweiten Kind eine Begünstigung bis zur Höhe von 15.804,- CZK und für alle weiteren Kinder in Höhe von 17.004,- CZK geltend machen.

Eine leichte Erhöhung trat auch bei einer weiteren steuerlichen Begünstigung, die ein zu unterhaltendes Kind betrifft, auf. Sie betrifft eine Ermäßigung für die Betreuung des Kindes in einer Vorschuleinrichtung der Kinderbetreuung, das sog. „Kindergartengeld“. Derjenige Zahler, mit dem ein zu unterhaltendes Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das in einer Vorschuleinrichtung einschließlich des Kindergartens gemäß dem Schulgesetz betreut wird, kann diese Ermäßigung schöpfen. Es kann sich in der Regel um einen staatlichen, Firmen- oder privaten Kindergarten, eine private Krippe oder eine Kindertagesstätte handeln. Im vorigen Jahr, in dem diese Ermäßigung zuerst eingeführt wurde, konnten die tatsächlich aufgewendeten Kosten (außer der Verpflegung und der Freizeitaktivitäten) bis zur Höhe von 8.500,- CZK geltend gemacht werden, für das Jahr 2015 ist es allerdings möglich, eine Ermäßigung bis zur Höhe von 9.200,- CZK für jedes zu unterhaltende Kind geltend zu machen.

Für das Jahr 2015 gab es auch eine bedeutende Änderung im Bereich der Ausgabenpauschalen. Bei Einkommen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Forst-und Wasserwirtschaft und bei Einkommen aus der selbständigen Handwerkstätigkeit besteht die Ausgaben-Pauschale in Höhe von 80 %; bei Einnahmen aus einer anderen Geschäftstätigkeit als dem Handwerk besteht weiterhin eine Ausgaben-Pauschale in Höhe von 60 %, wobei sie mit den anderen Ausgaben-Pauschalen vereinheitlicht wurde, bei denen die Höhe der Einnahmen, bei denen die vollständige Prozent-Höhe der Ausgaben geltend gemacht werden kann, auf höchstens 2,000.000,- CZK begrenzt wurde. Die Unternehmer, die die Pauschalen verwenden (außer der zusätzlichen Einkommen), können weiterhin keine steuerliche Begünstigung für Kinder und Ehepartner von den Steuern absetzen. 

Die Änderung betrifft auch die Besteuerung der Einkünfte aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik der Autoren der Zeitungs-, Zeitschriften-, Rundfunk- oder Fernsehbeiträge. Dieses Einkommen bildet eine separate Besteuerungsgrundlage für die mit einem Steuerabzug erhobene Steuer. Zu diesem Zweck ist jetzt die Grenze auf 10.000,- CZK festgelegt. Dieses Einkommen wird in der Steuererklärung nicht mehr angeführt.

Eine Neuigkeit ist weiterhin die Verschärfung der Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Lebensversicherung. Der Betrag, der von der Bemessungsgrundlage in der  Steuererklärung abgezogen werden kann bleibt gleich (höchstens 12.000,- CZK), es werden allerdings die Voraussetzungen für den Abzug eines solchen Betrags geändert. Eine neue Bedingung ist, dass der abgeschlossene Vertrag keine außerordentlichen Auszahlungen ermöglicht. 

Für beschäftigte Rentner wurde eine Grundermäßigung für den Steuerzahler direkt im Einkommensteuergesetz wiedereingeführt. Auf der anderen Seite wurde die Anwendung der Bestimmung, nach der die regelmäßig ausgezahlte Rente des Rentners, dessen Gesamteinkommen aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer und der teilweisen Besteuerungsgrundlagen aus selbstständiger Tätigkeit und aus der Vermietung 840.000,- CZK übersteigen, erneuert. 

Menschen, die eine (aktive) Daten-Box besitzen, sollten folgendes beachten: sie unterliegen einer neuen Verpflichtung, alle Steuererklärungen (auch weitere obligatorischen Meldungen für die Steuerverwaltung) in elektronischer Form einzureichen. Im Vergleich zum vorigen Jahr gilt keine Ausnahme, daher ist es notwendig, das Format der Steuerverwaltung einzuhalten.

Ausgehend von den Einnahmen für das Jahr 2015, müssen die Menschen dem Finanzamt auch die von der Steuer befreiten Einkommen, die fünf Millionen Tschechische Kronen überschreiten, neuerdings melden. 

Praktisches Beispiel

Herr Novák ist als Selbständiger tätig. Im Jahr 2015 hat er einen Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) in Höhe von 840.000,- CZK erzielt. Mit seiner Ex-Frau, von der er sich im Jahr 2012 scheiden ließ, hat er insgesamt 4 Kinder. Eines der Kinder lebt mit seiner Ex-Frau, drei andere Kinder im Alter von 3, 5 und 12 Jahren leben in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn Novák. Die zwei jüngsten Kinder gehen in einen privaten Kindergarten, dem Herr Novák für jedes Kind 10.500,- CZK zahlt, das älteste Kind geht in die Grundschule. Herr Novák hat im Jahr 2015 weiterhin die Beiträge für die private Rentenversicherung in der Gesamthöhe von 42.000,- CZK und für die private Lebensversicherung in Höhe von 18.000,- CZK bezahlt und hat den Vertrag so aktualisiert, dass er die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung auch für das Jahr 2015 erfüllt. 

LÖSUNG 

(840.000,- – (12.000,- + 12.000,-))*0,15 = 122.400,- CZK

122.400,- – (24.840,- + 46.212,- + 18.400,-) = 32.948,- CZK

Besteuerungsgrundlage

840.000,- CZK

Lebensversicherung

12.000,- CZK (§15 Absatz 6 EstG)

Rentenversicherung

12.000,- CZK (§15 Absatz 6 EstG)

Einkommenssteuer natürlicher Personen

122.400,- CZK ((840.000,- - 24.000,-)*0,15)

Ermäßigung für den Steuerzahler

24.840,- CZK

Begünstigung für Kinder

46.212,- CZK (13.404,- + 15.804,- + 17.004,-)

Ermäßigung für die Betreuung des Kindes

18.400,- CZK (9.200,- + 9.200,-)

Steuerpflicht

32.948,- CZK

 

Herr Novák kann keine Begünstigung für sein viertes Kind geltend machen, da dieses im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebt. Für ein Kind im Kindergarten zahlt er zwar 10.500,- CZK, die Begünstigung kann jedoch höchstens bis zur Höhe von 9.200,- CZK geltend gemacht werden. Bei der Lebensversicherung und der privaten Rentenversicherung macht Herr Novák die maximale Höhe der Ermäßigung von 12.000,-  CZK geltend.

 

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