Petr Němec | 22.11.2024
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| November 10, 2019
Sie haben einen Beschluss über das Versprechen eines Investitionsanreizes erhalten und möchten diesen Investitionsanreiz nutzen (oder Sie nutzen bereits einen) und Sie sind sicher, dass ...
Das Erhalten eines Investitionsanreizes (IA) ist für alle Gesellschaften zweifellos ein freudiges Ereignis. Das effiziente Schöpfen des Investitionsanreizes bringt natürlich noch mehr Freude. Allerdings sind sich nur Wenige dessen bewusst, dass sie sich erst nach dem erfolgreichen Abschluss von Kontrollen seitens der Behörden endgültig freuen dürfen. In diesem Zusammenhang sollte betont werden, dass jeder Empfänger eines Investitionsanreizes einer Kontrolle unterliegt und daher sich nicht auf die Nichtwahrscheinlichkeit der Kontrolle, wie das bei der üblichen Steuerkontrolle der Fall ist, verlassen kann.
Auf die effiziente Schöpfung und auf den erfolgreichen Abschluss von Kontrollen muss man sich gut vorbereiten, und zwar in Bezug auf die Kontrollbehörden, die die Einhaltung aller allgemeinen (durch das Investitionsanreizgesetz bestimmten) Bedingungen sorgfältig verfolgen, aber auch in Bezug auf die Sonderbedingungen (die z.B. das Einkommensteuergesetz, das Beschäftigungsgesetz usw.) bestimmen.
Bei den Investitionsanreizen gibt es folgende Kontrollbehörden:
Im Allgemeinen werden die Kontrollen bei den Empfängern der Investitionsanreize in folgender Form durchgeführt:
Bei der Einleitung einer Finanzkontrolle ist es offensichtlich, dass sie Investitionsanreize betrifft, bei der Steuerkontrolle muss dies nicht klar sein.
Da der Empfänger eines Investitionsanreizes sämtliche anwendbaren Bedingungen innerhalb von drei Jahren nach der Erlassung des Beschlusses über das Versprechen eines Investitionsanreizes erfüllen muss, melden sich die Kontrollbehörden für die erste Kontrolle normalerweise gerade nach dem Ablauf dieser Frist. Meistens handelt es sich um die Finanzkontrolle gemäß dem Gesetz über die Finanzkontrolle. Allerdings haben wir in der Praxis auch die Einleitung einer Steuerkontrolle nach dem Ablauf der Frist von drei Jahren erlebt. Dabei handelte es sich jedoch in der Regel um eine gezielte Steuerkontrolle in Bezug auf die Investitionsanreize.
Angesichts der Investitionsanreize in Form von einer Steuergutschrift, kann eine Kontrolle innerhalb von fünf Jahren nach der Erfüllung sämtlicher allgemeinen und Sonderbedingungen für die Schöpfung des Investitionsanreizes stattfinden. Auch hier kann es sich um eine Finanz- oder um eine Steuerkontrolle handeln.
Im Gegensatz zur Finanzkontrolle kann die Steuerverwaltung im Rahmen der Steuerkontrolle die gesamten Steuerfragen des Steuerpflichtigen prüfen. Zweifellos wird die Steuerverwaltung die einzelnen Bereiche, die ein Bestandteil der Sonderbedingungen, die im Einkommensteuergesetzes geregelt sind, prüfen. Einer der problematischen Bereiche, die aus der Perspektive der Steuerverwaltung immer häufiger geprüft werden, ist der Bereich der Verrechnungspreise. Unserer Erfahrung nach widmen sich die Steuerbehörden diesem Bereich mit mehr Aufmerksamkeit. Die Steuerkontrolle umfasst bei den Empfängern der Investitionsanreize mehrere Steuerperioden auf einmal, wodurch die Steuerverwaltung eine umfassende Übersicht bekommt. Die Kontrolle der Verrechnungspreise ist normalerweise gründlich und oft auch zeit- und kostenaufwändig. Dies geschieht, wenn die Gesellschaften den Bereich der Verrechnungspreise nicht ausreichend methodisch und mittels Unterlagen geregelt haben.
Die Vorschriften in Bezug auf die Investitionsanreize entwickeln sich im Laufe der Zeit und wurden mehrfach geändert. Durch die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 wurde die Sanktion infolge der falschen Einstellung der Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Personen gelockert. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder zwischen den verbundenen Personen falsch eingestellte Preis, der eine höhere Steuerbemessungsgrundlage einer Gesellschaft mit einem Investitionsanreiz zu Folge hätte, für diese Gesellschaft automatisch den Verlust dieses Investitionsanreizes bedeuten würde. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird der falsch eingestellte Verrechnungspreis „lediglich“ bestraft (d.h. mittels der Anwendung einer niedrigeren Steuergutschrift infolge des Investitionsanreizes). Andererseits ist die Bestimmung, die die Übertragung der Vermögenswerte der verbundenen Personen betrifft und die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die Steuergutschrift infolge des Investitionsanreizes impliziert, nach wie vor schwer nachvollziehbar.
Abschließend möchten wir betonen, dass der Empfänger des Investitionsanreizes innerhalb von mehr als zehn Jahren der Steuerkontrolle und der zusätzlichen Bemessung der Steuer unterliegen kann. Gemäß dem Einkommensteuergesetz gilt, dass die Frist für die Bestimmung der Steuer für die Periode, in der der Anspruch auf die Steuergutschrift entstanden ist, und auch für alle Steuerperioden, für die die Steuergutschrift geltend gemacht werden kann (d.h. meistens für weitere zehn Jahre), gleichzeitig mit der Frist für die Bestimmung der Steuer für die Steuerperiode, in der die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die Steuergutschrift abgelaufen ist, endet (sie kann eventuell auch früher enden).
Martin Hahn und Petr Němec