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Zuzana Kalincová | | January 12, 2021

Steuerliche Auswirkungen des Brexits ab 1. Januar 2021

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In diesem Artikel möchten wir Sie darauf hinweisen, dass am 31. Dezember 2020 der sog. Übergangszeitraum beendet wurde, der auf der Grundlage des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union eingeführt worden war und der ab dem 1. Februar 2020 dauerte. In dessen Verlauf wurde auf die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union vorübergehend das EU-Recht weiterhin angewandt. Mit dem Ablauf dieses Übergangszeitraums wurde das Vereinigte Königreich aus der Perspektive der steuerlichen und Zollvorschriften ein Drittland, und es werden sich auf dieses nicht mehr die Regeln des gemeinsamen Binnenmarktes und der Zollunion beziehen.

Nach mehreren Monaten der Verhandlungen wurde darüber hinaus das Handelsabkommen vom 30. Dezember 2020 unterzeichnet, das die künftigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union regelt. Unten bringen wir eine kurze Übersicht der wichtigsten steuerlichen und der damit zusammenhängenden Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ab dem 1.1.2021.

Umsatzsteuer

Aus der Perspektive der Umsatzsteuer wird das Vereinigte Königreich nicht mehr am gemeinsamen System der Umsatzsteuer teilnehmen, und es wird nicht mehr den EU-Vorschriften unterliegen, die diese Steuer harmonisieren. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU wird das Vereinigte Königreich als ein sog. Drittland betrachtet.

Die größte Veränderung wird die Geltendmachung der Umsatzsteuer beim Warenhandel zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EU darstellen. Die bisherigen Regeln für Warenlieferungen in einen anderen Mitgliedstaat und den Warenerwerb aus einem anderen Mitgliedstaat werden durch die Regeln für die Ein- und Ausfuhr mit Drittländern ersetzt. Der Warenerwerb aus dem Vereinigten Königreich wird daher als Wareneinfuhr aus einem Drittland betrachtet. Die Warenlieferung in das Vereinigte Königreich wird als Ausfuhr in ein Drittland bei der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen steuerfrei sein. Nach den Übergangsbestimmungen gilt jedoch, dass bei der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Warenlieferung oder bei dem Warenerwerb vor dem Ablauf des Übergangszeitraums die bisherigen Regeln gelten. Auf die gleiche Weise wird auch bei der Warenabsendung oder -Lieferung, die nach dem 1. Januar 2021 beendet wurden, vorgegangen, wenn der Einführer nachweist, dass sie vor dem Ende des Übergangszeitraums begonnen haben.

Darüber hinaus wird nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr möglich sein, bestimmte Sonderregelungen geltend zu machen, die lediglich unter den EU-Mitgliedstaaten angewandt werden konnten, z.B. die Warensendung, die Vereinfachung der Warenlieferung auf dem innergemeinschaftlichen Gebiet in Form des Drei-Parteien-Geschäfts, die Warenlieferung und der Warenerwerb mit Verwendung eines Lagers auf dem Innergemeinschaftlichen Gebiet, Lieferung oder Erwerb von Transportmitteln auf dem innergemeinschaftlichen Gebiet oder die besondere Regelung für die Händler mit Gebrauchtwaren, Kunstwerken, Sammelobjekten oder Antiquitäten.

Die Erbringer von Dienstleistungen gemäß  § 10i Abs. 1 des tschechischen Umsatzsteuergesetzes, die in der Tschechischen Republik ansässig sind, können nicht mehr die Sonderregelung des alleinigen Verwaltungsortes für die Einreichung der USt.-Erklärung und für den Abzug der Umsatzsteuer, die im Vereinigten Königreich gezahlt werden soll, nutzen, d.h. den sog. Mini-One Stop Shop (MOSS). Sie müssen die im Vereinigten Königreich geltenden Regeln beachten.

Auch die Regeln für die Rückerstattung der Steuer wurden wesentlich geändert. Die bisherige Regelung für die Rückerstattung der Steuer aus anderen Mitgliedstaaten kann für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 geltend gemacht werden, wobei der Antrag bis 31. März 2021 gestellt werden muss. Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums wird in Bezug auf das Vereinigte Königreich die Regelung der Rückerstattung der Steuer an steuerpflichtige ausländische Personen angewandt werden.

Das oben genannte bezieht sich nicht auf Nordirland. Im Rahmen des Warenhandels ist Nordirland in der Position eines Mitgliedstaates der EU (noch mindestens vier Jahre nach dem Ende des Übergangszeitraums). Es wird jedoch die USt.-Id.-Nr. geändert, Nordirland wird beim Warenhandel im Rahmen der EU jetzt die Anfangsbuchstaben „XI“ verwenden. Die Ausnahme für Nordirland bezieht sich allerdings nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen, hierbei wird es als ein Drittland betrachtet, d.h. kein Mitgliedstaat der EU, wie es beim Warenhandel der Fall ist. Es werden auch die bisherigen Regeln für die Rückerstattung der Steuer aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin angewandt.

Zollvorschriften und freier Warenverkehr

Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich kein Mitglied der Zollunion mehr, und es wird nicht mehr dem gemeinsamen Zollkodex der EU unterliegen, sondern lediglich den inländischen Zollvorschriften. Das Vereinigte Königreich wird so die Befugnis zur einseitigen Bestimmung der Zollhöhe in Bezug auf andere Länder haben, falls dies kein Abkommen zwischen ihm und den einzelnen Ländern regelt.

Nach dem abgeschlossenen Abkommen werden im Handel mit den EU-Ländern keine Zölle und andere ähnliche Hindernisse angewandt. Diese Vorteile können die Subjekte lediglich bei der Erfüllung der Bedingungen des Warenursprungsnachweises und des Nachweises der Erfüllung der technischen Standards, die auf dem Gebiet der Parteien des Abkommens erfüllt werden müssen, nutzen. Beim Übergang der Waren über die Grenze der Parteien des Abkommens wird dann gleichzeitig notwendig sein, die deklaratorischen und weitere formalen Verpflichtungen zu erfüllen.    

Sozialversicherung von Pendlern und der freie Personenverkehr

Mit dem Ablauf des Übergangszeitraums erlischt die bisherige Regelung des freien Personenverkehrs zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Für den langfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen wird jetzt ein Visum oder eine andere Genehmigung erforderlich sein.

Im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Handelsabkommen wurden ab dem 1. Januar 2021 neue Regeln für die Sozialversicherung der Pendler, die zwischen den Mitgliedstaaten der EU und dem Vereinigten Königreich pendeln, eingeführt. Jeder Mitgliedstaat der EU kann innerhalb von einem Monat ab der Rechtskraft des Handelsabkommens wählen, ob für seine Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich die neu eingeführte Regelung, die sog. Detached Worker Rules, angewandt wird. Sie entspricht den bisherigen Regeln der Sozialversicherung bei der Entsendung der Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat, wobei auch bei der neuen Regelung diese Person weiterhin an dem Sozialversicherungssystem seines Herkunftsstaats teilnehmen kann, wenn der Entsendungszeitraum nicht mehr als 24 Monate übersteigt. Wenn sich das jeweilige Land für diese Regelung nicht entscheidet, wird die entsandte Person ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet sein, die Sozialversicherung im Land ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu zahlen. Bei den Mitarbeitern, die vor diesem Tag entsandt wurden, werden auch weiterhin die bisherigen Regeln für die Entsendung der Mitarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat gelten.

Besteuerung der Einnahmen von Gewinnanteilen, Zinsen und Lizenzgebühren

Angesichts der Besteuerung der juristischen Personen wird der Ablauf des Übergangszeitraums einen Einfluss insbesondere auf die harmonisierten Bereiche der direkten Steuern haben, zu denen insbesondere das System der Besteuerung der Gewinnanteile, der Zinsen und der Lizenzgebühren gehört. Diese Einnahmen, die aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in das Vereinigte Königreich fließen und umgekehrt, werden nicht von der Quellensteuer befreit, und deren Regelung wird insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.

Nach dem tschechisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen wird die Ausschüttung der Gewinnanteile der Steuer in Höhe von 15% bzw. 5% unterliegen, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die einen Anteil von mindestens 25% hält, der mit dem Abstimmungsrecht verbunden ist. Die Lizenzgebühren werden je nach deren Kategorie entweder mit dem Satz von 10% im Land der Quelle besteuert, oder sie werden der Besteuerung lediglich im Land des Empfängers der Lizenzgebühren unterliegen. Die Zinsen werden dagegen stets lediglich im Land des Empfängers der Zinsen, der der wirtschaftliche Eigentümer ist, besteuert.

Bei Ihrem Interesse an der Analyse der Auswirkungen der neu eingeführten Regeln zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich auf jeden Bereich Ihrer Tätigkeit können Sie uns gerne ansprechen.