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Richard Knobloch | March 7, 2023

Steuerpflichten für Unterkunftsdienstleister

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Ähnlich wie zuletzt für die Anbieter von Beförderungsleistungen hat die Generalfinanzdirektion nun eine Information zur steuerlichen Beurteilung der Pflichten von Anbietern von Unterkunftsleistungen bei Nutzung der Vermittlungsplattformen wie Airbnb bzw. Booking herausgegeben, und wieder mit rückwirkender Gültigkeit zum 1. 1. 2023.

Verpflichtungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Für umsatzsteuerliche Zwecke ist maßgebend, dass diese Art von Dienstleistungen grundsätzlich als Unterkunftsdienstleistungen (und nicht als Vermietung von Räumlichkeiten) zu bewerten ist, auch wenn der Dienstleister/Anbieter über keine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügt. Ein Unterkunftsdienstleister ist daher als Steuerpflichtiger anzusehen, wobei sich der Anbieter bei Überschreitung des Umsatzes von 2 Mio. CZK für 12 letzte Monate als Umsatzsteuerzahler registrieren muss. Aus Sicht des Unterkunftsdienstleisters kann es vorteilhaft sein, sich auch freiwillig als Umsatzsteuerzahler zu registrieren, da die Erbringung von Unterkunftsleistungen derzeit in den ermäßigten 10% Steuersatz fällt und gleichzeitig die damit verbundenen Ansprüche zum Vorsteuerabzug ermöglicht. Eine Unterkunftsvermittlungsplattform erbringt dann einen sog. elektronischen Service, wobei - wenn der Empfänger der Unterkunftsleistung ein Unterkunftsdienstleister ist - dieser derjenige ist, der zur Abfuhr/Zahlung der inländischen Umsatzsteuer verpflichtet ist und sich ggf. zu diesem Zweck als identifizierte Person registrieren muss.

Wäre als Empfänger eines Plattformdienstes eine die Unterkunft nutzende Person, die den Dienst als inländische nicht steuerpflichtige Person nutzt, dann wird die Umsatzsteuer vom vermittelnden Plattformbetreiber erklärt; wäre die untergebrachte Person in der Stellung eines inländischen Steuerpflichtigen, wäre sie verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu erklären und sich gegebenenfalls als identifizierte Person zu registrieren.

Verpflichtungen aus einkommensteuerlicher Sicht

Einrichtungen, die Unterkünfte über AIRBNB und andere Plattformen anbieten, gelten als gewöhnliche Steuerzahler der Einkommensteuer natürlicher Personen. Für die korrekte Beurteilung der Besteuerung von Einkünften aus diesen Plattformen kommt es vor allem auf die Art und den Zeitraum der zur Verfügung gestellten Unterkunft an, d.h. ob es um die Sicherung des langfristigen Wohnbedarfs des Mieters (seines Hausstandes) handelt, oder um eine vorübergehende oder kurzfristige Unterbringung zum Zweck von z.B. Erholung, Unterbringung von Studenten, Saisonarbeitern usw. geht. Zur Erbringung von Beherbergungsleistungen (AIRBNB) ist es üblich, die Reinigung der vom Kunden genutzten Räumlichkeiten, die Bereitstellung von Bettwäsche, den Austausch von Bettwäsche, Toilettenartikeln oder sogar die Bereitstellung von Mahlzeiten sicherzustellen. Das Mietverhältnis setzt die Erbringung solcher Leistungen über die Miete hinaus grundsätzlich nicht voraus, daher ist „Beherbergung“ nicht als bloße Miete anzusehen. Ist der Anbieter dieser Unterkunft eine natürliche Person, unterliegen Einkünfte aus dieser Tätigkeit der persönlichen Einkommensteuer gem. § 7 des Einkommensteuergesetzes.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige einen Gewerbeschein besitzt, kann er pauschale Auslagen in Höhe von 60 % betr. Einkünfte aus erbrachten Unterkunftsleistungen geltend machen. Verfügt er nicht über die entsprechende Gewerbeerlaubnis (obwohl er diese Pflicht hat), so hat er das Recht, Auslagen prozentual von Einkünften in Höhe von 40 % geltend zu machen, wenn er die Kosten nicht in der tatsächlichen Höhe angesetzt hat.

Der Vollständigkeit halber ergänzen wir, dass diese Einkünfte auch sozialversicherungs- und krankenversicherungspflichtig sind. Wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und nicht verpflichtet ist, sich als Umsatzsteuerpflichtiger zu registrieren, kann er in die Pauschalbesteuerung eintreten und muss somit keine jährliche Einkommensteuererklärung natürlicher Personen abgeben.

Bei etwaigen Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor: Richard Knobloch, Vladimír Toráč