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| December 20, 2018

Super-Brutto-Lohn der ausländischen Versicherten in Tschechien ab 2019

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Ab 1. Januar 2019 tritt eine ziemlich bedeutende Änderung des tschechischen Einkommensteuergesetzes in Kraft, die mit der Berechnung des sog. Super-Brutto-Lohns zusammenhängt. Nach der derzeitigen rechtlichen Regelung bilden die Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit, die um den Betrag erhöht werden, der dem Sozial- und Krankenversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber zahlen muss, entspricht, die Besteuerungsgrundlage eines Arbeitnehmers. Bei der Berechnung des Super-Brutto-Lohns eines Arbeitnehmers, bei dem die Pflichtversicherungsbeiträge nicht gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften abgezogen werden, werden die Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit um den sog. hypothetischen Versicherungsbeitrag erhöht, d.h. der Versicherungsbeitrag wird gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften in der Regel in Höhe von 34 % berechnet.

Auf der Grundlage der neuen rechtlichen Regelung, die am 11. Dezember 2018 vom Präsidenten unterzeichnet wurde, wird bei der Berechnung des Super-Brutto-Lohns danach unterschieden, welchem Versicherungssystem die Arbeitnehmer unterliegen. Wenn nachgewiesen wird, dass sich auf den Arbeitnehmer eine ausländische Pflichtversicherung bezieht, die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz unterliegt, werden die Besteuerungsgrundlage für die Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit die Einnahmen bilden, die um den Betrag, der den Beiträgen des Arbeitgebers für diese ausländische Pflichtversicherung entspricht, erhöht werden. Angesichts der Berechnung des Super-Brutto-Lohns der Arbeitnehmer, die den Versicherungssystemen der Tschechischen Republik und der Drittländer unterliegen, gibt es keine Änderung. Das Brutto-Einkommen aus abhängiger Tätigkeit wird weiterhin im Falle der Arbeitnehmer, die dem tschechischen Versicherungssystem unterliegen, um die tatsächlich in der Tschechischen Republik gezahlten Pflichtversicherungsbeiträge erhöht, und bei den Arbeitnehmern aus Drittländern wird das Brutto-Einkommen um den sog. hypothetischen Versicherungsbeitrag, der gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften bestimmt wird, erhöht.

Nach der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs reagiert diese Änderung auf die Verhältnisse der Schiffer - tschechischer Steueransässigen, die in den Niederlanden arbeiten und die in der Vergangenheit in der Tschechischen Republik Steuern aus ihrem Einkommen nachzahlen sollten.

Die genehmigte Gesetzesänderung wird sich erheblich auf die Praxis, insbesondere auf die Einstellung der Lohnsysteme, auswirken. Ohne eine Angabe bzw. ohne eine Bescheinigung über die tatsächlich vom Arbeitgeber abgeführten Versicherungsbeiträge in der EU/EWR wird es ab Januar nicht mehr möglich sein, bei den ausgewählten Arbeitnehmern den Betrag des abzuziehenden Lohnsteuereinbehalts zu bestimmen.

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