Jana Shumakova | 12.11.2024
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| May 29, 2015
So wie jedes Jahr vermeiden auch in diesem Jahr die meisten Gesellschaften nicht die Pflicht, die Körperschaftsteuererklärung (im Folgenden nur „Steuererklärung“) einzureichen. Die relevante rechtliche Regelung für seine Erstellung ist das Einkommensteuergesetz.
Laut Bestimmung von § 136 Abgabenordnung ist die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung spätestens bis drei Monate ab Ablauf des Besteuerungszeitraums festgesetzt. Diese festgesetzte Frist betrifft jedoch nicht die Subjekte, die die gesetzlich auferlegte Pflicht haben, den Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, oder es wird ihnen auf Grund der erteilten Vollmacht die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt. In solchen Fällen ist die Frist spätestens bis sechs Monate ab Ende des Besteuerungszeitraums verlängert.
Die juristische Person kann wählen, welchen Besteuerungszeitraum sie nutzen wird, und zwar entweder das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr. Im Falle des Kalenderjahrs ist es daher notwendig, die Steuererklärung im verlängerten Termin (d.h. bis sechs Monate) spätestens bis 1.7.2015 einzureichen. In dem Fall, dass man die Steuererklärung nach dem Termin einreichen würde, muss man mit Bemessung eines Pönalebetrags für verspätete Einreichung rechnen.