Petr Němec | 22.11.2024
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Ivan Fučík | July 27, 2017
Die Frage, mit der sich die Gerichte in der jeweiligen Sache befasst haben und noch befassen werden, ist die, ob der ehemalige Direktor der Gesellschaft OLMA, a.s. den variablen Teil seiner Vergütung (1 320 000 CZK), der ihm nach der Meinung der Gesellschaft aufgrund eines nichtigen Managementvertrags, auf dessen Grundlage sein Arbeitsverhältnis bei der Ausübung der Funktion des Generaldirektors geregelt wurde, ausgezahlt worden ist, zurückzahlen muss.
Das Oberste Gericht bestand weiterhin auf seiner Entscheidung und hat erneut die Nichtigkeit des Vertrags über die Ausübung der Funktion des Generaldirektors festgestellt, da diese Funktion parallel eine Person, die als Vorstandsmitglied ernannt wurde, ausgeübt hat. Das Oberste Gericht hat in der jeweiligen Sache seine Entscheidung GZ 21 Cdo 3822/2012-218 bestätigt. Es kam zu dem Schluss, dass "der Inhalt der Funktion des Generaldirektors dieselbe Tätigkeit war (sein sollte), die der Beklagte als Vorstandsvorsitzender (Vertretung der Gesellschaft nach Außen, Geschäftsleitung der Gesellschaft und interne Rechtsgeschäfte der Gesellschaft) ausgeübt hat oder ausüben sollte, d.h., dass durch die Ernennung in die Funktion des Generaldirektors bei der Klägerin kein Arbeitsverhältnis begründet wurde, und dass der abgeschlossene Managementvertrag über die Ausübung dieser Funktion nichtig ist.“
Das Oberste Gericht hat diese Entscheidung trotz des Befunds des Verfassungsgerichts l. ÚS 190/15, in dem das Verfassungsgericht die Begründung der Unzulässigkeit der Überlappung der Funktionen als nicht ausreichend betrachtet hat, getroffen. Das Verfassungsgericht hat es den Gerichten auferlegt, ihre Stellungnahme ausreichend zu begründen, wenn sie weiterhin auf der Unzulässigkeit der Überlappung des Arbeitsverhältnisses und der Funktion bestehen wollen.
Das Oberste Gericht hat auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts mit einer Begründung dessen Entscheidung aus dem Jahr 2014 reagiert, wobei es auf der Entscheidung bestand. Die Überlappung ist weiterhin aus drei Gründen unzulässig:
Im weiteren Verfahren haben die Parteien eine Berufung eingelegt: Mit der Überlappung der Funktionen wird sich wieder das Verfassungsgericht befassen. Über seine Entscheidung werden wir Sie informieren.