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Petra Vaněčková | April 3, 2015

Unangenehme Überraschung in Form des Erhalts eines Pfändungsauftrags

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Unter der Last der mit Handel verbundenen Sorgen und der administrativen Pflichten, die mit den Alltagstätigkeiten des Steuersubjektes verbunden sind, kann das Steuersubjekt leicht vergessen, seine Steuerpflicht zu bezahlen. Diese Unterlassung kann aber für das Steuersubjekt fatale Folgen in Form der Einleitung der Steuerexekution haben.

Die Abgabenordnung erlegt dem Steuerverwalter die Pflicht, dem Steuersubjekt die Absicht mitzuteilen, dass er beabsichtigt, eine Steuerexekution einzuleiten, nicht auf. Der Steuerverwalter kann das Steuersubjekt nur von der Höhe seines Rückstands verständigen und ihn auf die mit seiner Nichtbezahlung verbundenen Folgen aufmerksam machen (Bestimmung von § 153 Abs. 3 Abgabenordnung). Diese Entscheidung bleibt jedoch ohne weiters an der individuellen Erwägung des betreffenden Steuerverwalters.

Die Steuerexekution ist eine der Weisen, wie der Steuerverwalter einen Steuerrückstand eintreiben kann. Die Abgabenordnung versteht mit dem Steuerrückstand die Steuersumme, oder Steuerzubehör (z.B. Verzugszins, Geldstrafe für verspätete Steuererklärung, Pönalien), die vom Steuersubjekt nicht bezahlt ist und zugleich lief schon ihr Fälligkeitstag ab. Die Steuerexekution wird mit Herausgabe eines Pfändungsauftrags angeordnet, womit der Steuerverwalter das Exekutionsverfahren einleitet. Der Steuerverwalter ist verpflichtet, diesen Pfändungsauftrag dem Schuldner (Steuersubjekt) zuzustellen, der gegen diesen jedoch die Rechtsmittel nicht anwenden kann. Man kann jedoch die Stundung beantragen oder diese in den gesetzlich gegebenen Fällen stoppen (z.B. wenn der Grund wegfällt, für welchen die Exekution angeordnet wurde). Mit Einleitung der Steuerexekution sind oft auch nicht geringe Kosten auf Seite des Steuerverwalters als auch auf Seite des Steuersubjekts verbunden.

Das Steuersubjekt sollte somit den Stand seines persönlichen Steuerkontos verfolgen, so dass er von der Einleitung der Steuerexekution nicht unangenehm überrascht ist im Falle, wo der Steuerverwalter das Steuersubjekt über die Höhe seines Rückstands nicht informierte oder es gelang ihm nicht ihn zu informieren, und wenn er ohne weiters somit direkt den Pfändungsauftrag erließ.

Das Steuersubjekt kann den Stand des persönlichen Steuerkontos, unter anderem, auch elektronisch und zwar mittels der steuerlichen Informationsdatenbox verfolgen.

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