Petr Němec | 22.11.2024
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| December 20, 2018
Die Finanzämter dürfen von den Unternehmern bei der USt.-Registrierung flächendeckend keine detaillierten Angaben und Unterlagen verlangen, dies folgt aus der jüngsten Entscheidung des Bezirksgerichts Brünn. Die Ämter müssen ihre Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben klar begründen. Die Finanzämter fordern bei der freiwilligen und bei der obligatorischen Registrierung, dass die bestehende wirtschaftliche Aktivität, die Mietverträge, das Vermögen, die Anzahl der Telefone und weitere detaillierte Angaben nachgewiesen werden, die nicht zu den für die Registrierung obligatorischen Angaben gehören. Die Steuerverwaltungen geben oft nicht an, warum sie die detaillierten Angaben fordern, sie begründen die Zweifel an der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht und sie senden oft Aufforderungen zur Beseitigung von Zweifeln in den Registrierungsangaben. Im Gesetz ist nicht angeführt, welche Informationen die Finanzämter von den Steuerzahlern fordern können.
Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Steuerverwaltung ihre Zweifel über die Richtigkeit oder Vollständigkeit der jeweiligen Angaben in der Anmeldung zur USt.-Registrierung und die Tatumstände, aus denen die Zweifel folgen, konkret begründen muss. Das Gericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass die Aufforderungen nicht flächendeckend gesendet werden dürfen und dass nicht jeder als Betrüger betrachtet werden darf. Am problematischsten ist der Bereich der freiwilligen Registrierung. Die Finanzämter fordern von den Steuerzahlern eine Reihe von Angaben und Belegen, die für die Steuerverwaltung nicht notwendig sind.
Die Finanzverwaltung lehnt dies ab und nach der Generalfinanzdirektion überprüft die Steuerverwaltung auf der Grundlage des Gesetzes die in der Anmeldung zur USt.-Registrierung angeführten Angaben und wenn sie über ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit zweifelt, fordert sie den Antragsteller auf, die Angaben zu erklären.