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| February 22, 2019

Verbindliche Beurteilung bei den Transferpreisen

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Die Problematik der Transferpreise wurde in den letzten Jahren zu einem der Hauptthemen, die im Bereich direkter Steuern sowohl in der Tschechischen Republik, als auch in der EU und den OECD-Staaten besprochen werden. Die Problematik der Transferpreise erweckte erhöhtes Interesse auch bei der tschechischen Steuerverwaltung, die im Jahr 2014 mitteilte, dass sie sich bei den Steuerkontrollen auch auf Transaktionen zwischen verbundenen Personen konzentrieren werde. Der Versuch der Finanzverwaltung, Transaktionen zwischen verbundenen Personen mehr zu kontrollieren, brachte eine Vielzahl von neuen Pflichten, Paragraphen und veröffentlichten Weisungen der Generalfinanzdirektion („GFD“) mit sich.

Die letzte Tat im Zusammenhang mit Transferpreisen war die Veröffentlichung der Weisung D – 32, die die verbindliche Beurteilung der Art und Weise, auf welche (i) der zwischen den verbundenen Personen vereinbarte Preis festgesetzt wurde, und (ii) die Art und Weise der Festlegung der Steuergrundlage eines steuerlichen Nichtresidenten aus mittels einer ständigen Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten, betrifft. Diese Weisung ersetzt die Weisung D – 333, die im Jahr 2010 veröffentlicht wurde. Im Vergleich zur ersetzten Weisung ist die neue Weisung auch um die Problematik der verbindlichen Beurteilung der Art und Weise der Festlegung der Steuergrundlage der ständigen Betriebsstätte eines steuerlichen Nichtresidenten, die in der Bestimmung von § 38nd des Einkommensteuergesetzes ab 1.1.2018 geregelt wird, erweitert.

Zweck der Weisung D – 32 ist ein Versuch der Steuerverwaltung, sämtliche Erfordernisse abzugrenzen, die ein Antrag auf verpflichtende Beurteilung enthalten muss, und damit zu sichern, dass sie imstande ist, aufgrund der vorgelegten Informationen einen Beschluss zu erlassen.

Einen Beschluss über die verbindliche Beurteilung erlässt das örtlich zuständige Finanzamt oder die Generalfinanzdirektion („GFD“) aufgrund eines eingereichten Antrags des Steuersubjekts. Der Sinn der verbindlichen Beurteilung besteht darin, sich die Richtigkeit der eingestellten Transaktionen zwischen verbundenen Personen oder der Art und Weise der Festlegung der Steuergrundlage eines steuerlichen Nichtresidenten aus den mittels einer ständigen Betriebsstätte erreichten Einkünfte bei der Steuerverwaltung im Voraus zu prüfen. Für das Steuersubjekt bedeutet eine positive Entscheidung die erhöhte Rechtssicherheit, dass in dem Falle, wenn die Transferpreise in dem Zeitraum, für welchen der Beschluss über die verbindliche Beurteilung erlassen wurde, Gegenstand einer Steuerkontrolle sind, der Steuerverwalter einen so festgesetzten Preis (bzw. die festgelegte Steuerbemessungsgrundlage) als marktüblichen Preis betrachten wird. Der Beschluss über die verbindliche Beurteilung kann über die Zeit von drei Jahren wirksam sein, wobei die Frist beginnt, ab dem in dem Beschluss angeführten Besteuerungszeitraum zu laufen. 

Auf der anderen Seite wird der Steuerverwalter den Beschluss über die verbindliche Beurteilung nur in dem Fall als wirksam betrachten, wenn in der Zeit der Entscheidung über die Steuerpflicht der wahre Sachverhalt mit den Angaben identisch ist, auf deren Basis der Beschluss erlassen wurde. In dem Fall, dass der Steuerverwalter nachweist, dass die durch das Steuersubjekt in dem Antrag angeführten Bedingungen mit dem wahren Sachverhalt nicht übereinstimmen, kann dieser Beschluss nicht benutzt werden.

Alle verbindlichen Beurteilungen, die der Steuerverwalter gibt, unterliegen einer Verwaltungsgebühr von 10 000 CZK. Die Gebühr kann sich jedoch mit Rücksicht auf die Anzahl der beurteilten Sachverhalte erhöhen.

Die verbindliche Beurteilung dient als Instrument zur Erhöhung der Rechtssicherheit vor allem bei den Transaktionen, die mit ihrem Charakter einzigartig oder anders spezifisch sind (z.B. Wert der Transaktion). Zum Schluss bleibt es noch anzumerken, dass der Beschluss über die verbindliche Beurteilung mit ihrem Charakter eine Dokumentation zu Transferpreisen oder eine Benchmark-Studie für Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage nicht ersetzt.

Detailliertere Informationen finden Sie in der Weisung D – 32, die auf der Webseite der Finanzverwaltung veröffentlicht ist. Sie können sich aber auch direkt mit uns in Verbindung setzen.