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| November 5, 2020

Verschiebung der elektronischen Ertragserfassung genehmigt

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Das Gesetzgebungsverfahren in der Sache der Senatsdrucksache Nr. 1056, die die Verschiebung der Verpflichtung zur elektronischen Ertragserfassung regelt, ist abgeschlossen: das Gesetz trat am 3. November 2020 in Kraft. Die Verpflichtung zur elektronischen Ertragserfassung wurde damit verschoben, und zwar bis zum 31. Dezember 2022. Die Verschiebung betrifft nicht nur die Subjekte der sog. dritten und vierten Phase der elektronischen Ertragserfassung, die bisher nicht verpflichtet waren, die Erträge elektronisch zu erfassen, sondern auch die Subjekte, die diese Verpflichtung bereits seit dem Jahre 2016 und 2017 hatten.

Zurzeit ist die Zukunft der elektronischen Ertragserfassung unklar. Diese wird erst nach den kommenden Wahlen für die neue Abgeordnetenkammer wieder ein Thema, und es stellt sich dann die Frage, wie sich die neu gewählte Abgeordnetenkammer zu diesem Thema stellen wird.

 

 

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