Jana Shumakova | 12.11.2024
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Wie wir schon früher informierten, kam es ab dem Jahr 2014 zur grundsätzlichen Änderung bei Versteuerung der Geschäftsführer, der tschechischen steuerlichen Nonresidenten. Die Entlohnungen der Geschäftsführer-Nonresidenten werden nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern als spezielles Einkommen, das mit Abzugsteuer versteuert wird, betrachtet. Der Geschäftsführer wird nämlich neu immer als Mitglied des statutarischen Organs betrachtet. Der Abzugsteuersatz ist fest und je nach dem Land des Nonresidenten entweder 15% oder 35% (35% im Falle der Länder außerhalb der EU, mit denen die CR kein abgeschlossenes Abkommen über Informationsaustausch/zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat). Die Basis für Errechnung der Abzugsteuer der Nonresidenten ist identisch wir Steuergrundlage für Errechnung der Lohnsteuervorauszahlung der Residenten, und zwar inkl. Erhöhung um den Sozialsicherungs- und Krankenversicherungsbeitrag (Superbruttolohn). Wenn der Nonresident den Versicherungsbeitrag in der Tschechischen Republik nicht abführt, verwendet der Zahler die sog. fiktive Versicherung.
Die neue Besteuerungsweise kann verschiedene Auswirkungen auf die Steuerbelastung des Geschäftsführers-Nonresidenten in Abhängigkeit von seiner Einkommenshöhe haben. Bei den Geschäftsführern-Nonresidenten mit der Entlohnung über ca 135 Tsd. CZK pro Monat ist die neue Besteuerungsweise in der Regel günstiger, da sie die solidarische Steuererhöhung nicht abführen (7% der Differenz, die das 48-Fache des Durchschnittslohns übersteigt).
Bei Geschäftsführern-Nonresidenten mit der Entlohnung bis ca 135 Tsd. CZK pro Monat erhöht sich die Steuerbelastung. Im Vergleich zu den mit Quellensteuer versteuerten Einkünften kann er nämlich den Basissteuernachlass für den Steuerpflichtigen und auch andere eventuelle Steuernachlässe und Steuerbegünstigungen nicht geltend machen.
Der Unterschied zwischen der Abzugsteuer und Vorschussteuer verwischt sich im Falle der steuerlichen Residenten eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder des EWR, wenn sie die mit Abzugsteuer versteuerten Einkünfte in ihre Personeneinkommensteuererklärung einbeziehen. Die Abzugsteuer wird in solchem Fall zur Vorschussteuer. Dieser Vorgang lohnt sich in der Regel den Geschäftsführern-Nonresidenten mit einem niedrigeren Einkommen oder denen, die hohe Steuerfreibeträge der Steuergrundlage, die Steuernachlässe (z.B. zur abhängigen Ehegattin) und Steuerbegünstigungen für Kinder geltend machen wollen.
Diese Änderung hat Auswirkungen auch aus Sicht der Bestimmung eines Landes, in welchem das Einkommen versteuert wird. Im Falle der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens wird nämlich neu bei der Entlohnung des Geschäftsführers der Art. Tantieme (anstatt des Art. Beschäftigung) genutzt. Im Einklang mit diesem Artikel versteuert sich die Entlohnung des Geschäftsführers im Land nach dem Gesellschaftssitz (ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Arbeit physisch ausgeübt wird). Dies ist maßgeblich für die Geschäftsführer-Nonresidenten, die die Tätigkeit für die tschechische Gesellschaft im Ausland ausüben.