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In den einleitenden Bestimmungen der tschechischen Steuerordnung (nachfolgend „SO-cz“) wird die Steuerverwaltung als eine Vorgehensweise definiert, deren Ziel die richtige Sicherstellung und Bestimmung von Steuern und die Sicherstellung deren Zahlung sei. In der Praxis werden die Finanzämter mit Fällen konfrontiert, in denen der Steuerzahler die Steuer nicht freiwillig zahlt und die Steuerverwaltung gemäß der Steuerordnung verpflichtet ist, die Vorgehensweisen zu verwenden, auf deren Grundlage dieses grundlegende Ziel der Steuerverwaltung, d.h. die Sicherstellung der Zahlung von Steuern, erreicht werden kann.
Auf welche Weise kann der Steuerzahler die Entstehung des Steuerrückstands vermeiden?
Es gibt einige präventive Maßnahmen, auf die wir zu Beginn hinweisen möchten, mittels deren der Steuerzahler die negativen Auswirkungen der Beitreibung des Steuerrückstands verringern oder ganz vermeiden kann. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der Ansatz des Steuersubjekts in Bezug auf seine Verpflichtungen gegenüber der Steuerverwaltung in einem bestimmten Maße die nachfolgende Vorgehensweise des Finanzamts beeinflusst. Es ist wichtig, dass der Steuerpflichtige, um die negativen Auswirkungen, die mit der Beitreibung des Steuerrückstands zusammenhängen, zu mindern, vorsichtig handelt, selbst aktiv ist, mit der Finanzverwaltung zusammenarbeitet und den Willen zur Suche nach alternativen Lösungen, die zur Zahlung des Steuerrückstands führen, zeigt und nicht zuletzt seine Kenntnisse der Steuerrechtsvorschriften vertieft.
Ein weiteres wirksames Instrument zur Vermeidung der gesetzlichen Haftung für die nicht abgeführte Steuer ist eine hohe Vorsicht des Steuerzahlers bei der Auswahl seiner Geschäftspartner oder beim Abschluss von Geschäften. Um die Steuerschulden beim Finanzamt zu vermeiden, sollte der Steuerzahler die Zuverlässigkeit seiner Geschäftspartner und deren eventuellen Status des unzuverlässigen Zahlers prüfen und weiterhin prüfen, ob die Art der abgeschlossenen Geschäfte standardmäßig ist. Angesichts der Prävention ist auch die regelmäßige Übernahme der Korrespondenz wichtig, und wenn notwendig auch die relevante Kommunikation oder die Aktivitäten zur Suche einer alternativen Lösung in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung.
Steuerrückstand und dessen Definition:
Der Begriff „Steuerrückstand“ bedeutet im Steuerbereich den Betrag der Steuer, der bisher nicht bezahlt wurde, obwohl deren Fälligkeitsdatum abgelaufen ist. Dieser Begriff muss im weiteren Sinne verstanden werden, was bedeutet, dass der Begriff Steuerrückstand entweder die nicht rechtzeitig bezahlte Steuer oder auch das nicht rechtzeitig bezahlte sog. Zubehör der Steuer oder den nicht rechtzeitig bezahlten Betrag der festgestellten Steuer bezeichnet. Der Steuerpflichtige verletzt seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung der Steuer und wird infolge seiner Unfähigkeit zu zahlen als Schuldner bezeichnet, d.h. der Steuerzahler ist in Verzug. Es entsteht ein Rechtsverhältnis, in dem sich die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Zahlung seiner Steuerschuld und das Recht des Staates, den die Steuerverwaltung vertritt, auf die Zahlung der bestehenden steuerlichen Forderung seitens des Steuerzahlers gegenüber stehen. Die häufigsten Gründe, warum in der Praxis die Steuerrückstände entstehen, sind Versäumnis und Fahrlässigkeit des Steuerzahlers, das Missmanagement des Cashflows oder die vorsätzliche Nichtzahlung der Steuer.
Mitteilung der Steuerverwaltung über den Steuerrückstand:
Im Falle des Entstehens des Steuerrückstands ist die Steuerverwaltung berechtigt, auf eine geeignete Weise den Steuerzahler über das Bestehen des Steuerrückstands zu benachrichtigten und ihn über die möglichen Folgen, die mit der eventuellen Nichtzahlung des Rückstands verbunden sind, zu belehren. Die Steuerverwaltung sollte bei der Wahl der besten Form der Mitteilung außer der Wirtschaftlichkeit und des Datenschutzes auch das Risiko des möglichen Streites über die Zustellung der Mitteilung berücksichtigen. Aus diesem Grund erfolgt in der Praxis diese Mitteilung meistens schriftlich, wodurch die Möglichkeit der Zweifel seitens der Steuerzahler über die Zustellung der Mitteilung minimiert wird. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung über den Steuerrückstand wird empfohlen, den Kontakt mit der Steuerverwaltung unverzüglich aufzunehmen und unter Berücksichtigung der eigenen Zahlungsfähigkeit den Schuldbetrag zu bezahlen. Wenn der Steuerzahler mit der Höhe oder mit dem Bestehen des Steuerrückstands nicht einverstanden ist, kann er nach der tschechischen Steuerordnung eine Einwendung einlegen, die sich gegen das Bestehen des Steuerrückstands oder gegen die Vorgehensweise der Steuerverwaltung bei der Mitteilung richtet.
Abwarten und Ratenzahlung der Steuer:
Die Steuerordnung verankert das traditionelle Instrument der Verschiebung der Zahlung oder eines Teils der Zahlung der Steuer ohne das Risiko der Zwangsvollstreckung für den Steuerzahler. Auf Antrag des Steuerzahlers oder ggf. von Amts wegen kann die Steuerverwaltung die Verschiebung der Zahlung der Steuer oder die Ratenzahlung der Steuer genehmigen. Auf die Verschiebung der Zahlung der Steuer gibt es keinen Rechtsanspruch, und die Steuerverwaltung ist bei der Entscheidung über die Verschiebung an den Antrag des Steuerzahlers gebunden. Bei der Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einwilligung zur Ratenzahlung der Steuer müssen die derzeitige wirtschaftliche Lage des Steuerzahlers, die möglichen Risiken, die vorherige Zahlungsmoral oder der aktuelle Stand der Steuerrückstände beurteilt werden. Die Steuerverwaltung genehmigt den Antrag, wenn eine der Bedingungen des § 156 Abs. 1 der SO-cz erfüllt ist und wenn der Steuerpflichtige die Beweislast bei den erklärten Tatsachen tragen kann.
Der Steuerpflichtige kann die Beitreibung der Steuerrückstände lediglich dann vermeiden und erfolgreich verhindern, wenn er Maßnahmen zur Verhinderung einhält und mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet. Die Wahl der Rechtsmittel liegt in der Befugnis der Steuerverwaltung, durch seinen aktiven Einsatz und durch die entsprechende Kommunikation mit der Steuerverwaltung kann der Steuerzahler allerdings negative Auswirkungen der Beitreibung der Steuerrückstände mindern.
Soňa Hanigovská & Jan Tahal