Jana Shumakova | 12.11.2024
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Die Länge des verfolgten Zeitraums, für den die Verpflichtung besteht, die Prüfmeldung einzureichen (elektronisch auf die elektronische Adresse der Registrierstelle des Steuerverwalters), wird davon abhängen, ob der Steuerverwalter eine natürliche Person oder eine Körperschaft ist.
Der Steuerzahler – eine natürliche Person – wird verpflichtet, die Prüfmeldung für den Zeitraum innerhalb der Frist, die seinem Besteuerungszeitraum entspricht, einzureichen. Im Falle des Zahlers – einer natürlichen Person - mit einem quartalsmäßigen Besteuerungszeitraum, wird der verfolgte Zeitraum für den Zweck der Prüfmeldung dann immer das jeweilige Quartal sein, wobei die Frist der Einreichung dieser Meldung am 25. Tag nach dem Ende des jeweiligen Quartals ausläuft.
Dagegen wird ein Steuerzahler – eine Körperschaft (z. B. eine GmbH oder eine AG) – verpflichtet, eine Prüfmeldung immer monatlich, ungeachtet des Besteuerungszeitraums, zum 25. Tag nach dem Ende des jeweiligen Monats, einzureichen. Anders gesagt, die Steuerzahler – die Körperschaften – mit einem monatlichen und auch mit einem quartalsmäßigen Zeitraum werden die Verpflichtung haben, eine Prüfmeldung immer für einen Kalendermonat einzureichen.