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| January 16, 2024

Welche Änderungen kann man ab dem neuen Jahr bei den Verpflegungsbeiträgen warten?

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Ab dem neuen Jahr vereinheitlicht das Konsolidierungspaket die Steuerregelung für alle Arten von Mitarbeiter- Verpflegung/-Mahlzeiten, d.h. Beiträge in monetärer sowie nichtmonetärer Form. Die nichtmonetären Beiträge des Arbeitgebers in Form von Papier-Essenmarken, Essenkarten oder der direkten Bereitstellung von Betriebs-verpflegung waren seitens des Arbeitnehmers bislang in voller Höhe steuerfrei, während Geldbeiträge bzw. die sog. Verpflegungspauschale hingegen nur bis zu einer festgelegten Grenze von 70 % der Obergrenze der -  gemäß dem Arbeitsgesetzbuch während einer Dienstreise von 5 bis 12 Stunden zu gewährenden Verpflegungspauschale - steuerfrei waren, d.h. für das Jahr 2023 nur bis zur Höhe 107,10 CZK. Ab dem 1. Januar 2024 sind sämtliche Verpflegungsgelder, gleich welcher Form, nur noch bis zu diesem gesetzlichen Höchstbetrag steuerfrei, der sich voraussichtlich für 2024 auf 116,20 CZK erhöht. Der über diese Grenze hinausgehende Beitragsanteil gilt dann unabhängig von der Beitragsform als steuer- und versicherungspflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers.

Die neue Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Arbeitnehmer während einer Schicht mindestens 3 Stunden arbeiten muss. Der Beitrag kann jedoch auch Arbeitnehmern gewährt werden, die ihre Arbeit nicht im Schichtdienst einteilen. Lohnbegünstigung erwarten Arbeitnehmer, die in einer Schicht länger als 11 Stunden arbeiten – für eine solche Schicht haben sie Anspruch auf einen Freibetrag bis zum Doppelten des geltenden Höchstbetrags (d.h. 2 x 116,20 CZK pro Schicht), was bisher nur bei den Papier-Essenmarken möglich war.

Arbeitgeber können sich über die Aufhebung der Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Sachbeiträgen in Höhe von 55 % und damit über die volle steuerliche Absetzbarkeit aller für Verpflegungsbeiträge anfallenden Kosten, unabhängig von ihrer Form, freuen. Bei Essenmarken in Papierform kann sich, bei gleichbleibenden Kosten seitens des Arbeitgebers, der Nettowert der Sonderleistung für den Arbeitnehmer ab einem bestimmten Betrag des Beitrags erhöhen.

Darüber hinaus entfällt dank einer Änderung der Regelung, wonach Verpflegungskosten für Arbeitgeber ab Januar steuerlich absetzbar sind, auch die Bedingung bzgl. Arbeitsleistung einer 3-Stunden-Schicht für einen Arbeitnehmer. Es reicht aus, wenn die Bedingungen für die Gewährung von Verpflegungsbeiträgen in einem Tarifvertrag, einer internen Vorschrift oder direkt im Vertrag mit dem Arbeitnehmer verankert sind.