GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

Marie Mandíková | April 9, 2024

Wendepunkt im Fußballbereich: Diskriminierung und Wettbewerbsbeschränkung bei der Erstellung von Spielerlisten?

Teile den Artikel

Die Regeln der Union Europäischer Fußballverbände (UEFA) verlangen von Profifußballvereinen, die an internationalen Klubfußballwettbewerben teilnehmen, bei der Aufstellung ihrer Spieler-Listen mindestens 8 sog. einheimische Spieler anzugeben. Die maximale Anzahl an Spielern in der Spielerliste beträgt 25. Die Einstufung eines Spielers als „einheimisch“ setzt voraus, dass der betreffende Spieler mindestens 3 Jahre im Alter zwischen 15 und 21 Jahren entweder bei seinem eigenen oder bei einem anderen Klub derselben Landesliga trainiert hat. Darüber hinaus müssen von 8 einheimischen Spielern mindestens 4 Spieler von dem Klub vorbereitet werden, der sie registriert hat.

Eine ähnliche Regel wurde auch von der URBSFA (der belgischen Fußballassoziation) in ihren Vorschriften implementiert, jedoch nur im Hinblick auf die Anforderung von 8 einheimischen Spielern, d.h. in diesem Fall Spielern, die von einem der belgischen Klubs vorbereitet wurden. Die Bedingung, dass 4 von ihnen überdies von ihrem Klub vorbereitet werden, ist in den Vorschriften der URBSFA nicht enthalten.

Einer der in Belgien beruflich tätigen Fußballspieler wandte sich jedoch an das Belgische Sportschiedsgericht (und später an das Frankophone Gericht erster Instanz in Brüssel) und verlangte, die genannten UEFA- und URBSFA- Regeln für völlig ungültig zu erklären. Ihm zufolge verstoßen sie gegen die Artikel 45 SFEU (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und 101 SFEU (Rechte auf wirtschaftlichen Wettbewerb). Der Fall wurde schließlich vom Gerichtshof der EU behandelt, der sich mit 4 Hauptfragen befasst hat, nämlich:   TFEU

  1. Gilt der Anwendungsbereich des Unionsrechts für den Sport und die Aktivitäten
    von Sportvereinen/-assoziationen?

Als Antwort auf die erste der Rechtsfragen verwies der EuGH auf die Schlussfolgerungen aus seiner früheren Entscheidungspraxis, aus denen hervorgeht, dass Sport, soweit er eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, von dem für diese Tätigkeit relevanten europäischen Recht betroffen wird. Die EU-Rechtsvorschriften gelten nicht nur für spezifische Regeln, die sich ausschließlich auf den Sport beziehen und „ausschließlich aus nichtwirtschaftlichen Gründen“ erlassen wurden. Aufgrund der sozialen und pädagogischen Bedeutung, die sportliche Aktivitäten für EU-Bürger haben, müssen die Besonderheiten dieser Aktivität auch bei der Anwendung der Artikel 45 und 101 SFEU berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Wenn eine von einer Sportassoziation erlassene Regelung als Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder als eine wettbewerbswidrige Kartellvereinbarung zu beurteilen ist, müssen die konkreten Umstände immer im Kontext der Art, Organisation und Funktionsweise der jeweiligen Sportart betrachtet werden.

  1. Sind Fußballverbände/-assoziationen „Unternehmen“ im Sinne von SFEU?

Sportassoziationen/-föderationen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten und
somit eine wirtschaftliche Tätigkeit aufweisen, stellen nach Ansicht des Gerichtshofs ein Unternehmen im Sinne von SFEU dar. Das in Artikel 101 SFEU enthaltene Verbot von Verhaltensweisen, die (potenziell) zu einer Störung, Einschränkung oder zum Ausschluss des wirtschaftlichen Wettbewerbs führen, gilt für alle, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Unternehmen, also auch für Sportverbände/-assoziationen.

 

  1. Sind Fußballverbände/-assoziationen befugt, Fußballklubs bei der Aufstellung
    von Mannschaften einzuschränken?

Der EuGH stellte fest, dass Sportverbände/-assoziationen, die für eine bestimmte Sportkategorie zuständig sind, wie z.B. UEFA oder URBSFA, durchaus legitim berechtigt sind, Regeln für Wettbewerbe in dieser Disziplin festzulegen. Solche Regeln können auch Anforderungen an die Zusammensetzung der Mannschaften für die Teilnahme an professionellen Klubwettbewerben enthalten.

Allerdings schränken die oben genannten Regeln faktisch die Fußballklubs bei der Anwerbung von Spielern ein und kontrollieren damit einen der wichtigen Faktoren des wirtschaftlichen Wettbewerbs. Somit überließ es der EuGH dem nationalen Gericht, sich mit der Frage zu befassen, ob diese Vorschriften hinreichend schädlich sind, um im Hinblick auf ihren Zweck als wettbewerbswidrig angesehen werden zu können. Es müssen
der wirtschaftliche und rechtliche Kontext sowie der Anteil der betroffenen grenzüberschreitenden Spieler berücksichtigt werden.

Der EuGH erinnerte daran, dass es auch Ausnahmen gibt, auf die das Verbot des Artikels 101 SFEU aufgrund der besonderen Natur der Umstände nicht anwendbar ist. Dabei handelt es sich beispielsweise um die vom Internationalen Olympischen Komitee erlassene Anti-Doping-Verordnung, die zwar in ihrer Wirkung den Wettbewerb zwischen Sportlern einschränkt, ihr Zweck aber darin besteht, Chancengleichheit, Schutz von Gesundheit und Ethik zu gewährleisten, die legitime Ziele von allgemeinem Interesse darstellen.

  1. Kann die genannte Regelung diskriminierend sein?

Artikel 45 SFEU sieht das Verbot von Maßnahmen vor, die das Potenzial haben, EU-Bürger
zu benachteiligen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem ihres Herkunftslandes ausüben möchten. Diese Regeln von URBSFA können zu einer indirekten Diskriminierung von Spielern führen, die keine „nationale“ Verbindung zu belgischen Fußballklubs haben. Eine solche Maßnahme kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt, beispielsweise die Förderung der Anwerbung und Vorbereitung/Ausbildung junger Fußballspieler.

Was bedeutet das für die Zukunft des Profifußballs?

Wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Regeln von Fußballverbänden/-assoziationen
den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen können und dass ihr Zweck (oder ihre Wirkung) darin besteht, den Wettbewerb einzuschränken, handelt es sich um einen Verstoß gegen das EU-Recht. Der befreiende Grund wäre nur die Rechtfertigung der Regel durch die Verfolgung eines legitimen Ziels und seiner Notwendigkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel (wie z.B. eine Anti-Doping-Vereinbarung) kann ebenfalls in Betracht gezogen werden, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt, damit die Ausnahme auf sie anwendbar ist[1].

Gleichzeitig können diese Regeln eine verbotene indirekte Diskriminierung von grenzüberschreitenden Spielern darstellen, es sei denn, die Eignung dieser Regeln zur Förderung der Rekrutierung lokaler Nachwuchsfußballer und ihre Notwendigkeit zur Erfüllung dieses Zwecks sind nicht nachgewiesen.

Die Lösung konkreter Fälle hängt jedoch von der Anwendung der oben genannten Grundsätze und der Auslegung des EuGH durch die nationalen Gerichte ab. Wir müssen das Endergebnis und die Antwort auf die Frage abwarten, ob die Regel, Spielerlisten von Fußballwettbewerben mit einer Mindestanzahl an einheimischen Spielern zu besetzen, im Widerspruch zum EU-Recht steht.

[1] s. Art. 101 Abs. 3 SFEU

Ähnliche Artikel