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Derzeit wird in der Abgeordnetenkammer ein Regierungsentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs diskutiert. Einer der geänderten Bereiche sind Vereinbarungen über Arbeitsleistungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses, d.h. die Vereinbarung über die Erbringung von Arbeitsleistungen (im Folgenden „DPP-Vereinbarung“ genannt) und die Vereinbarung über Arbeitstätigkeiten (im Folgenden „DPČ“ genannt).

Zu den vorgeschlagenen, die DPP- und DPČ-Vereinbarungen betreffenden Änderungen gehören insbesondere
die folgenden:

  • Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, die Arbeitszeit in einem schriftlichen Arbeitszeitplan festzulegen und die auf der Grundlage von Vereinbarungen tätigen Arbeitnehmer spätestens drei Tage vor Beginn der Schicht bzw. der Periode, für die die Arbeitszeiten festgelegt werden, zu informieren (es sei denn, der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer eine andere Mitteilungsfrist).
  • Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Vereinbarungen arbeiten, haben das Recht, alle Erstattungen für Arbeitserfüllungshindernisse und Urlaub in Anspruch zu nehmen. Mit dem Urlaubsanspruch hängt auch die Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer zum Zweck der Urlaubsberechnung, auf der Grundlage der Länge der wöchentlichen Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche, zusammen.
  • Es gilt die Informationspflicht des Arbeitgebers über den Inhalt des durch die Vereinbarungen begründeten Rechtsverhältnisses, ähnlich wie es derzeit bei einem Arbeitsverhältnis der Fall ist. Hinzuzufügen ist, dass der Umfang der bisherigen Informationspflicht durch die Novelle weiter ausgeweitet wird und die Informationsfrist auf sieben Tage verkürzt wird.
  • Die auf der Grundlage von Vereinbarungen arbeitenden Arbeitnehmer haben das Recht, sich um eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis schriftlich zu bewerben, wenn ihr aufgrund von DPP- bzw. DPČ- zusammenfassendes Rechtsverhältnis mit dem Arbeitgeber für den Zeitraum der vorangegangenen
    12 Monate mindestens 180 Tage gedauert hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens innerhalb eines Monats eine begründete schriftliche Antwort zukommen zu lassen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich über die Gründe für die Kündigung der DPP- und DPČ-Vereinbarung zu informieren, wenn der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass die Kündigung aufgrund der Ausübung einiger seiner Rechte aus dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der Kündigung den Arbeitgeber schriftlich um die Gründe für die Kündigung ersucht.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den aufgrund der Vereinbarungen arbeitenden Arbeitnehmern einen Freizeitausgleich für die Arbeit an Feiertagen und einen Zuschlag für die Arbeit am Samstag und Sonntag, für die Nachtarbeit und für die Arbeit in einem schwierigen Arbeitsumfeld zu gewähren.

Die Änderung des Arbeitsgesetzbuchs sollte zu einer deutlichen Verbesserung der Rechte der Arbeitnehmer führen, die auf der Grundlage von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeiten, sowie zur erheblichen Verringerung der Unterschiede zwischen den DPP-/DPČ-Vereinbarungen und einem Arbeitsverhältnis beitragen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dadurch DPP und DPČ weniger genutzt werden. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch im Gange und die Novelle kann noch eine Reihe weiterer Änderungen erfahren. Auf den endgültigen Wortlaut müssen wir also noch etwas warten.

Die sogenannten „Vereinbarungsmitarbeiter“ werden auch von den vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen des „Konsolidierungs-“ Steuerpakets betroffen sein, die das Finanzministerium der Tschechischen Republik kürzlich zwecks Reduzierung des Staatshaushaltsdefizits vorgelegt hat. Gemäß der Änderung des Gesetzes über Sozialversicherungsprämien und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik sollten die Grundsätze für die Entstehung der Beteiligung an der Krankenversicherung und somit auch für die Zahlung von Sozialversicherungsprämien für die aufgrund der DPP-Vereinbarung arbeitenden Arbeitnehmer geändert werden. Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit im Kommentierungsverfahren und seine endgültige Form und geplante Wirksamkeit kann sich ab 1. Januar 2024 noch ändern.

Gemäß der geltenden Regelung kann eine natürliche Person mehrere DPP-Vereinbarungen abschließen, wobei sie aus den DPPs bis zur Grenze von 10 000 CZK keine Sozial- bzw. Krankenversicherungsbeiträge entrichten muss. Die Einnahmen aus mehreren Vereinbarungen wurden bisher noch nicht addiert. Dies würde sich nach Verabschiedung des Gesetzesentwurfs ändern, da nun die Summe der abgerechneten anrechenbaren Einkünfte aus allen geschlossenen DPP-Vereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitgebern monatlich überprüft würde.
Der Entwurf zielt also eindeutig auf die Anhäufung von DPP-Vereinbarungen ab, wenn „Vereinbarungsmitarbeiter“ mit mehreren DPPs bis zur Grenze nicht rentenversichert sind und somit nach Beendigung der Erwerbsfähigkeit keinen Anspruch auf Altersrente haben (bzw. Rente sehr niedrig ist) und staatliche Sozialhilfeleistungen beziehen.

Ab Januar 2024 wird ein maßgebender Betrag für die Versicherungsbeteiligung gelten:

  • für alle DPP-Vereinbarungen bei einem Arbeitgeber wird die Sozialversicherung aus dem Arbeitsentgelt ab der Höhe von mind. 25 % des Durchschnittsgehalts gezahlt (was aktuell der derzeitigen Grenze von 10 000 CZK entsprechen würde)
  • bei mindestens zwei DPP-Vereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitgebern wird die Sozial-versicherung aus dem Arbeitsentgelt ab der Höhe von mind. 40 % des Durchschnittslohns gezahlt (derzeit ca. 16 100 CZK).

Nach Überschreiten der oben genannten Höchstgrenzen muss der Arbeitgeber dann für eine, im DPP-Regime arbeitende natürliche Person auch Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Die für den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen festgelegten Grenzen sollten aufgrund der Anknüpfung an die Beteiligung an der Krankenversicherung auch für die Krankenversicherung gelten.

Für Arbeitgeber wird eine neue Meldepflicht gegenüber der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung
(im Folgenden „ČSSZ“ genannt) eingeführt, die aus der Übermittlung personenbezogener Daten (Anmeldung im Register innerhalb von 8 Kalendertagen) und der abgerechneten Einkünfte für den Kalendermonat seiner, aufgrund von DPP-Vereinbarungen arbeitenden Mitarbeiter besteht. Auf der Grundlage der bereitgestellten Daten beurteilt das ČSSZ-System, ob der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat das anrechenbare Einkommen erreicht hat; wenn ja, informiert die ČSSZ-Verwaltung alle betroffenen Arbeitgeber über diese Tatsache, die dann zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus der Vergütung dieser Mitarbeiter verpflichtet sind.

Im Änderungsentwurf ist außerdem angeführt, dass die Strafe für Arbeitnehmer, wenn sie ihren Arbeitgeber nicht über die Existenz anderer DPPs informieren (bei Überschreitung des maßgebenden Gesamteinkommens), in der Verpflichtung des Arbeitnehmers bestehen sollte, sämtliche Versicherungsprämien aus allen seinen DPPs anstelle seiner Arbeitgeber abzuführen (d.h. der Arbeitnehmer selbst wird zum Zahler der Versicherungsprämien in Höhe von 31,9 % der Bemessungsgrundlage, davon 2,7 % für die Krankenversicherung, 28 % für die Rentenversicherung und 1,2 % für die staatliche Beschäftigungspolitik).

Eine weitere Neuigkeit ist auch die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Krankenversicherung. Vor der Gesetzesänderung wurden vom Arbeitgeber Versicherungsprämien in Höhe von 2,1 % der Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers gezahlt. Nun sollen sich die Arbeitnehmer an den Krankenversicherungskosten beteiligen und insgesamt sollen Versicherungsprämien in Höhe von 2,7 % der Bemessungsgrundlage gezahlt werden;
davon hat der Arbeitgeber 2,1 % und der Arbeitnehmer 0,6 % abzuführen.

Im Fall von etwaigen Fragen zu diesem Thema können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Autor: Veronika Odrobinová, Martina Šumavská, Roman Burnus, Marek Toráč