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Ivan Fučík | April 17, 2015

Wie lange kann ein Steuerverwalter die Steuer bemessen bzw. wann kann das Steuersubjekt feiern?

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Der Grundunterschied zwischen der Verjährung und der Präklusion besteht darin, dass das Recht mit der Verjährung nicht erlischt, mit Präklusion erlischt es.

Zum Unterscheid von der Verjährung erlischt das Recht mit Ablauf der Präklusionsfrist, und wenn laut dem erloschenen Recht erfüllt war, ist der Gläubiger verpflichtet, die so entstandene grundlose Bereicherung zurück zu geben.

Aus Sicht des Steuerverfahrens gilt es daher, dass nach Ablauf der Frist für die Steuerfestsetzung erlischt die Befugnis des Steuerverwalters, die Steuer für den gegebenen Zeitraum, am häufigsten den Besteuerungszeitraum, festzusetzen.

Laut der Abgabenordnung blieb die dreijährige Frist, sie wird jedoch ab dem Tag gerechnet, wenn das Steuersubjekt die Pflicht hat, die ordentliche Steuererklärung einzureichen, oder ab dem Tag, an dem die Steuer fällig wurde. Die Maximallänge der Verjährungsfrist ist auf 10 Jahre festgesetzt. Die zehnjährige Frist ist die endgültige Frist und man kann sie mit Ausnahme der Gesetzesbestimmung nicht mehr verlängern.

Die Abgabenordnung setzt fest, welche Handlungen verlängern die dreijährige Präklusionsfrist um ein Jahr (z.B. wenn es in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der bisherigen Frist für die Steuerfestsetzung zur Einreichung der zusätzlichen Steuererklärung kam) und welche Handlungen erneuern den Lauf der dreijährigen Frist (z.B. Einleitung einer Steuerprüfung).

Die Maximalfrist für die Steuerzahlung ist in der Abgabenordnung identisch wie im Gesetz über die Steuern- und Gebührenverwaltung auf 6 Jahre festgesetzt. Zum Unterscheid vom Gesetz über die Steuern- und Gebührenverwaltung ist diese Frist Präklusionsfrist und nicht Verjährungsfrist. Die Maximalfrist für die Steuerzahlung ist dann zwanzig Jahre.

In dem Fall, dass der Rückstand mit Pfandrecht gesichert wird, verlängert sich die maximale Präklusionsfrist auf 30 Jahre ab dem Eintragsdatum solchen Pfandrechts in das öffentliche Register.

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