Jana Shumakova | 12.11.2024
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| June 27, 2014
Gegenüber dem vorigen Vordruck ändert sich der Vordruck der Körperschaftssteuererklärung für den Besteuerungszeitraum angefangenen im Jahre 2013 nicht wesentlich. Für die einzige „Warnungsänderung“ kann die Anführung der Angabe über die verwirklichten Transaktionen zwischen den verbundenen Personen gehalten werden. Hier ist es nur ein Schrittchen zur Ausweisung der Transaktionsarten, die in dem betroffenen Zeitraum zwischen den verbundenen Personen realisiert wurden, so wie es zum Beispiel bei unseren Nachbarn in der Slowakei ist. Wir empfehlen also mehr Aufmerksamkeit diesem Bereich zu widmen und zu prüfen, ob Ihre Gesellschaft eine ordnungsgemäße Transfer-Pricing-Dokumentation hat.
Falls es Ihnen nicht gelingt, Ihre Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, werden Sie sicherlich erfreut sein, dass die Sanktionen für die Verspätung milder als in vorigen Jahren sind. Bei dem Bußgeld für verspätete Einreichung der Steuererklärung kam es zur Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das Bußgeld ist üblich in der Höhe von 0,05% der festgelegten Steuer für jeden folgenden Verzugstag (höchstens 5% der festgelegten Steuer) festgelegt, ggf. 0,01% des festgelegten Steuerverlustes (höchstens 5% des festgelegten Steuerverlustes). Die Bestimmung § 250 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg, der Abgabenordnung wurde mit der Wirksamkeit seit dem 1.1.2014 um den Absatz 7 ergänzt, in dem angeführt ist, dass die Höhe des Bußgeldes für die verspäteten Steuererklärung die Hälfte beträgt (unter genau festgelegten Bedingungen).